Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1963, Az.: II ZR 14/61
Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorgenommener Gefahrerhöhung bei Versicherungsfall ; Schuldhafte Herbeiführung einer erheblichen Gefahrensteigerung durch Anordnung des Weiterfahrens trotz defekter Bremsen ; Beweispflicht für Vorliegen einer Gefahrerhöhung und deren subjektive Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 14/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 04.10.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1963, 742-743 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Reinicke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger betrieb mit zwei Lastkraftwagen ein Fuhrgeschäft. Von seinem Wohnort S./Landkreis Bad Kissingen fuhr er u.a. die vollen Milchkannen aus den umliegenden Dörfern zu einer Molkerei in Bad Kissingen und brachte dann die leeren Kannen zu den Bauern zurück. Diesen Transport besorgte am Freitag, dem 6. September 1957, der dafür angestellte Fahrer R.. Er verwandte dazu den bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Ford-Lastkraftwagen des Klägers. Auf der Hinfahrt bemerkte R., daß die Fußbremse erst nach zwei- bis dreimaligem Durchtreten ansprach. Er teilte seine Beobachtung dem Kläger mit, als er ihn zufällig in Kissingen traf, Dieser wies R. an, mit dem Kraftfahrzeug auf dem üblichen Wege langsam und vorsichtig nach Hause zu fahren. R. fuhr unfallfrei zurück, erhielt dann aber von der Ehefrau des Klägers ohne dessen Wissen noch den Auftrag, aus dem Nachbarort Poppenroth Holzlatten zu holen. Auf der Rückfahrt stieß R. in einer Linkskurve mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammen, weil er verkehrswidrig auf der linken Straßenseite fuhr und den Lkw nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen konnte. Bei dem Zusammenstoß wurde der Beifahrer des Kraftrades am linken Bein schwer verletzt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsschutz. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei leistungsfrei geworden, weil der Kläger den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt und eine Erhöhung der Gefahr vorgenommen habe. Das benutzte Fahrzeug sei infolge nicht einwandfreien Zustandes der Lenkung und der Bremsen verkehrsunsicher gewesen. Auf diese dem Kläger bekannten Mängel sei der Unfall zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls verneint, weil im Berufungsrechtszuge die Beklagte kein vorsätzliches Handeln des Klägers mehr behauptet habe und dafür auch kein Anhalt gegeben, sei. Ein nur grob fahrlässiges Verhalten des Klägers befreie die Beklagte hingegen nicht von ihrer Leistungspflicht, da die Anwendung des § 61 VVG für die Haftpflichtversicherung durch die Sondervorschrift des § 152 VVG ausgeschlossen werde. Diese zutreffende Begründung hat die Revision bei ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe den § 61 VVG, zu Unrecht nicht angewendet, übersehen.
II.
Zu einer etwaigen Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorgenommener Gefahrerhöhung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
1.
Das Unfallfahrzeug sei infolge der schadhaften Lenkung und der nicht funktionierenden Handbremse nicht verkehrssicher gewesen. Trotz dieser Mängel habe der Kläger das Fahrzeug weiter benutzt. Die hierdurch vorgenommene Gefahrerhöhung habe aber auf den Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einfluß gehabt. Die Verpflichtung der Beklagten sei deshalb insoweit nach § 25 Abs. 3 VVG bestehengeblieben.
Hiergegen sind keine sachlich-rechtlichen, aber auch keine verfahrensrechtlichen Bedenken zu erheben, da den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine fehlerfreie Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere der gutachtlichen Äußerungen des Kraftfahrzeug-Sachverständigen zugrunde liegt.
2.
Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Fußbremse, eine kombinierte Öldruck-Luftdruckbremse, infolge der undicht gewordenen Luftdruckanlage nicht mehr die vorgeschriebene Bremswirkung gehabt und dadurch den Unfall mitverursacht habe. Der Fahrer R. habe diesen Mangel aber, anders als bei der Handbremse und der Lenkung, erstmalig am Unfalltage auf der Fahrt nach Bad Kissingen bemerkt. Auch der Kläger habe davon erst erfahren, als er seinen Fahrer mittags in Bad Kissingen getroffen habe. Um den Verkehrsvorschriften zu genügen, hätte der Kläger das nicht mehr verkehrssichere Kraftfahrzeug in die nächste Reparaturwerkstatt bringen oder auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr ziehen müssen. Er habe dies jedoch nicht getan, sondern den Fahrer angewiesen, auf dem üblichen Wege langsam und vorsichtig nach Hause zu fahren. Hierdurch habe er gegen die Strafvorschriften der StVZO verstoßen und zugleich schuldhaft eine erhebliche Gefahrensteigerung herbeigeführt. In der angeordneten Beendigung der begonnenen Fahrt sei aber noch keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG zu sehen. Denn der durch die Rückfahrt geschaffene Zustand erhöhter Gefahr sei seiner Natur nach nicht von so langer Dauer gewesen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Geschehensablaufs habe bilden und den Eintritt des Versicherungsfalls generell habe fördern können., Es habe sich vielmehr nur um einen vorübergehenden Gefährdungsvorgang von kurzer Dauer gehandelt.
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 311; 23, 142 [BGH 23.01.1957 - V ZR 132/55]; VersR 1962, 368) und sind nicht zu beanstanden.
3.
Das Berufungsgericht ist schließlich der Auffassung, daß auch durch die Unfallfahrt, die R. nach Rückkehr noch auf Verlangen der Ehefrau des Klägers und ohne dessen Wissen in den Nachbarort unternommen habe, keine Gefahrerhöhung eingetreten sei. Der Kläger müsse sich zwar auch diese Fahrt zurechnen lassen, weil er Riedl nicht ausdrücklich jede weitere Benutzung des Kraftfahrzeugs untersagt und dadurch die weitere Fahrt gestattet habe. Gleichwohl sei aber der Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG nicht erfüllt, da es sich nur um eine Fahrt in einen Nachbarort über eine Strecke von wenigen Kilometern zu einem eng begrenzten Zweck und aus dringlicher Veranlassung gehandelt habe. Von vornherein habe festgestanden, daß die Benützung des nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeugs von nur kurzer Dauer sein werde, Es beständen jedenfalls keine Anzeichen dafür, daß der Kläger den schadhaften Lastkraftwagen noch bis auf weiteres habe verwenden wollen. Auf Grund der Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht vielmehr davon überzeugt, daß der Kläger entschlossen gewesen sei, den mangelhaften Lastkraftwagen vor weiterem Gebrauch zu überprüfen und entweder mit eigenen Mitteln instand zu setzen oder in eine Reparaturwerkstatt zu bringen.
Für die Frage, ob nur eine erhebliche Gefahrensteigerung oder eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG vorliegt, kommt es maßgeblich auf die subjektiven Vorstellungen an, die den Versicherungsnehmer bestimmt haben, ein verkehrsunsicheres Kraftfahrzeug zu benutzen. Die Revision verkennt, daß nicht der Kläger den ihm fehlenden Willen der weiteren Benutzung eines verkehrsunsicheren Kraftfahrzeugs, sondern die Beklagte mit dem Vorliegen einer Gefahrerhöhung auch deren subjektive Voraussetzungen zu beweisen hat (BGH VersR 1962, 368/69). Ein Indiz dafür wird häufig die Art und Dauer der Fahrten nach eingetretener Verkehrsunsicherheit sein. Hier konnte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus der bloßen Beendigung einer begonnenen Fahrt kein für den Kläger nachteiliger Schluß gezogen werden. Jede weitere Fahrt, die der Versicherungsnehmer vornimmt oder gestattet, wird hingegen fast immer anders beurteilt werden müssen. Nicht unbedenklich erscheint deshalb die Annahme des Berufungsgerichts, auch aus der Unfallfahrt könne wegen ihrer kurzen Dauer und ihres eng begrenzten Zweckes nicht darauf geschlossen werden, daß der Kläger das verkehrsunsichere Fahrzeug habe weiter benutzen wollen. Die Bedenken können aber auf sich beruhen, denn der Kläger hat die Unfallfahrt weder angeordnet noch gestattet. Er hat davon weder gewußt noch damit gerechnet. Unter den gegebenen Umständen konnte er sich damit begnügen, R. anzuweisen, vorsichtig nach Hause zu fahren und den Wagen dann in die Garage zu stellen. Einem Berufsfahrer darüber hinaus jede weitere Benutzung des Fahrzeugs zu verbieten, hatte er unterwegs um so weniger Anlaß, als Riedl nur die Milchkannen ausfuhr und nach seinem Zeugnis niemals zuvor von der Ehefrau des Klägers einen Fahrauftrag erhalten hatte. Die subjektiven Voraussetzungen einer Gefahrerhöhung hätte die Beklagte daher in anderer Weise als durch den hier versagenden Hinweis auf die durchgeführten Fahrten beweisen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet und ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kuhn
Dr. Reinicke
Dr. Bukow
Dr. Schulze