Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1965, Az.: AnwZ (B) 7/65

Verwerfung einer Beschwerde ohne mündliche Verhandlung in einem in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten "streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1965
Aktenzeichen
AnwZ (B) 7/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Nordrhein-Westfalen - 17.02.1965

Fundstellen

  • BGHZ 44, 25 - 27
  • DNotZ 1965, 565-566
  • MDR 1965, 739-740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1808-1809 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung eines Verwaltungsakts

Amtlicher Leitsatz

In einem in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten "streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" kann eine unzulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung verworfen werden.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 31. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
des Rechtsanwalts Heins,
des Bundesrichters Börtzler,
des Rechtsanwalts Schulten,
des Bundesrichters Dr. Spengler,
des Rechtsanwalts Petersen und
des Bundesrichters Dr. Vogt
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 17. Februar 1965 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hat in einem bei der Antragsgegnerin anhängigen Entschädigungsverfahren die Vertretung einer Frau H. übernommen. Im Mai 1964 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller, gegen den ein ehrengerichtliches Vertretungsverbot verhängt worden ist, mitgeteilt, daß sie es ablehne, ihm irgendwelche Auskünfte zu erteilen und mit ihm weiter zu verkehren. Gegen diese Verfügung wendet sich der Antragsteller; er macht geltend, das Vertretungsverbot sei rechtswidrig und nichtig. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag gemäß § 223 Abs. 1 BRAO als unbegründet zurückgewiesen.

2

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

3

Die den Antragsteller zurückweisende Verfügung der Antragsgegnerin ist auf § 156 Abs. 2 BRAO gestützt. Der Senat hat bereits in seinem in Sachen des Antragstellers ergangenen Beschluß vom 20. Juli 1964 - AnwZ (B) 5/64 und 6/64 - (BGHZ 42, 360) entschieden, daß der Beschluß des Ehrengericht hofs, der über die Wirksamkeit einer in Vollziehung eines Vertretungsverbots ergangenen Verfügung entschieden hat, nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten werden kann. Daran muß festgehalten werden.

4

Unter diesen Umständen kann nicht darauf eingegangen werden, ob die Verfügung der Antragsgegnerin überhaupt in dem Verfahren nach § 223 Abs. 1 BRAO angefochten werden konnte.

5

II.

Die Entscheidung des Senats kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; die Vorschriften des § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 6 Satz 1, § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO stehen dem nicht entgegen.

6

Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält für das gerichtliche Verfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten (§ 223) - ebenso wie in Zulassungssachen (§§ 37 ff) und bei der Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen (§§ 90, 91) - nur wenig selbständige Vorschriften. Sie erklärt für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für entsprechend anwendbar (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2, § 223 Abs. 3 Satz 2). Danach könnte in allen Rechtszügen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Abweichend davon schreibt jedoch die Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich, vom Verzicht der Beteiligten abgesehen, für beide Rechtszüge eine mündliche Verhandlung vor (§ 40 Abs. 2, § 42 Abs. 6 Satz 1, § 223 Abs. 3 Satz 2). Damit hebt sie für ihren Bereich die sogenannten "streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" aus der Vielzahl der sonstigen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hervor und nähert für sie, ihrem Wesen und ihrer Bedeutung Rechnung tragend, das Verfahren dem Klageverfahren der Zivilprozeßordnung an. Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß sie die Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, noch über die Grenzen hinaus ausdehnen wollte, die für das Klageverfahren der Zivilprozeßordnung gezogen und auch in anderen Verfahrensgesetzen übereinstimmend aufgestellt sind. Vielmehr ist es geboten, insoweit die Verfahrensvorschriften der übrigen Verfahrensgesetze, besonders der Zivilprozeßordnung, entsprechend anzuwenden.

7

Im Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung ist die Verhandlung über eine Klage in allen Rechtszügen vom Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens beherrscht; über eine unzulässige Berufung und eine unzulässige Revision kann jedoch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 519 b, 554 a ZPO). Im Bereich der Strafprozeßordnung ist grundsätzlich in allen Rechtszügen eine Hauptverhandlung durchzuführen; eine unzulässige Berufung und eine unzulässige Revision können jedoch durch Beschluß, ohne mündliche Verhandlung, verworfen werden (§§ 322, 349 StPO). Dieselbe Regelung gilt auch für das Verfahren anderer Gerichtszweige (vgl. § 125 Abs. 2, § 144 Abs. 1 VwGO; § 64 Abs. 2, § 72 Abs. 3 ArbGG; §§ 158, 169 SozGG).

8

Im gesamten Verfahren der verschiedensten Gerichtszweige und insbesondere in den für das Klageverfahren der Zivilprozeßordnung aufgestellten Vorschriften gilt also der Grundsatz, daß über ein unzulässiges Rechtsmittel ohne die sonst notwendige mündliche Verhandlung entschieden werden darf. Da nicht ersichtlich ist, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung für die in ihrem Bereich geregelten "streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" davon abweichen wollte, muß auch die knapp gefaßte Vorschrift des § 42 Abs. BRAO in diesem Sinne ausgelegt werden. Danach ist der Bundes gerichtshof nur durch eine zulässige Beschwerde genötigt, die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine unzulässige Beschwerde kann dagegen ohne mündliche Verhandlung verworfen werden. Voraussetzung ist nur, daß dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden ist. Das ist hier jedenfall durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 20. April 1965 geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Glanzmann
Heins
Börtzler
Schulten
Spengler
Petersen
Vogt