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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1982, Az.: III ZR 144/81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Auslegung einer Vereinbarung als Garantieerklärung; Vorliegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beklagten an der Zufriedenstellung des Klägers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1982
Aktenzeichen
III ZR 144/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 14.07.1981 - AZ: 8 U 940/81

Prozessführer

Grundstückskaufmann Eugen A. Wi. in Fa. E.A. Wi. & Co., K., B.

Prozessgegner

Architekt Theo Ma., Zu den E., W.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
am 30. März 1982beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 1981 - 8 U 940/81 - wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

1.

Die Sache wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen des formfreien Garantieversprechens auf. Vielmehr hat die Rechtsprechung hierzu bereits feste Rechtsgrundsätze entwickelt, die auch hier Anwendung finden (vgl. BGH Urt. v. 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54 = LM BGB § 765 Nr. 1; v. 22. Februar 1962 - VII ZR 262/60 = WM 1962, 576; v. 21. Februar 1968 - Ib ZR 132/66 = WM 1968, 680).

3

2.

Die Revision hat auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

4

a)

Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Verpflichtungserklärung des Beklagten nicht festgestellt habe. Tatsächlich hat das Berufungsgericht für erwiesen angesehen, daß die Parteien eine Abrede dahin getroffen hätten, "daß an den Kläger der Betrag von 140.975 DM zur Abgeltung etwaiger Honoraransprüche gezahlt wird, wobei dies in erster Linie durch die AIT erfolgen sollte, der Beklagte aber dafür geradestehen wollte, daß der Kläger diesen Betrag auch dann erhielt, wenn die AIT die Zahlung nicht in der dafür vorgesehenen Frist erbrachte."

5

b)

Die Auslegung dieser Vereinbarung als Garantievertrag läßt keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat bei der Abgrenzung zur Bürgschaft zutreffend darauf abgestellt, daß der Beklagte aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Interesses an dem Leistungserfolg mit einer eigenständigen Schuldverpflichtung für die Zahlung des vereinbarten Betrages einstehen wollte und daß - im Gegensatz zur Bürgschaft - das Bestehen einer Hauptverbindlichkeit für seine Schuld gerade nicht maßgeblich sein sollte. Angesichts dieser eindeutigen tatrichterlichen Feststellungen konnte das Berufungsgericht unbeachtet lassen, daß der Kläger in einem nachträglichen Schreiben die Bestätigung erbat, daß der Beklagte für den Vergleichsbetrag "bürge", wenn die AIT nicht fristgerecht zahlen sollte. Bei so schwierig abzugrenzenden Begriffen kommt nämlich dem von einem Nichtjuristen gewählten Ausdruck "bürgen" keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH Urt. v. 28. Oktober 1954 aaO). Ausschlaggebend ist vielmehr der vom Berufungsgericht festgestellte Erklärungsinhalt, der auf eine selbständige Schuldverpflichtung gerichtet ist,

6

c)

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht der Garantieverpflichtung des Beklagten keine "falsche Hauptschuld" zugrunde gelegt, nämlich die Honorarverpflichtung anstatt der Verpflichtung aus dem Vergleich. Tatsächlich hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte für die Erfüllung der vergleichsweise übernommenen Zahlungsverpflichtung einstehen wollte. Die streitige Honorarverpflichtung hat das Berufungsgericht lediglich als Motiv für eine selbständige Verpflichtung des Beklagten herangezogen.

7

d)

Das Berufungsgericht hat das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit auch nicht überbewertet, sondern nur als ein Indiz neben anderen für den Willen zur selbständigen Verpflichtung gewertet. Dies ist nicht zu beanstanden; denn gerade das eigene Interesse an der Befriedigung des Gläubigers kann zu dem Willen, die Zahlung auf jeden Fall zu garantieren und eine eigene unabhängige Verpflichtung einzugehen, mit beitragen (vgl. BGH Urt. v. 28. Oktober 1954 aaO).

8

e)

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, daß ein Interesse an einer eigenen Zahlung deshalb entfalle, weil er dann aus dem bereits versteuerten Einkommen zahlen müßte. Dieser Einwand greift nicht durch; denn bei einer Leistung als Bürge wäre dies auch der Fall, so daß dieser Gesichtspunkt nicht für die Übernahme einer Bürgschaft statt eines Garantieversprechens spricht.

9

f)

Die Annahme eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Beklagten an einer Abfindung des Klägers beruht auch nicht auf Verfahrensfehlern. Unstreitig hatte der Kläger auch gegenüber dem Beklagten seine weit höheren Honorarforderungen geltend gemacht und hatte in dem Vergleich auch ihm gegenüber auf weitere Forderungen verzichtet. Außerdem war es dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag äußerst unangenehm, daß der Kläger auch staatliche Stellen, mit denen er, der Beklagte, Geschäftsverbindungen pflegt, wegen der Honoraransprüche behelligte. Hieraus ergibt sich ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beklagten an der Zufriedenstellung des Klägers, ohne daß es darauf ankommt, ob die Honoraransprüche des Klägers begründet waren.

10

Zu Unrecht greift die Revision die Würdigung der Aussagen des Zeugen Kaiser an; denn die ihr beigelegte Bedeutung ist mit dem protokollierten Inhalt der Aussage vereinbar. Der Zusatz des Zeugen, daß offengeblieben sei, ob der Beklagte die Zahlung durch unmittelbare Leistung an den Kläger oder durch ein entsprechendes Darlehen an AIT sichern solle, bekräftigt wieder die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte in erster Linie den Zahlungserfolg garantieren wollte.

11

Das Berufungsgericht war schließlich auch berechtigt, das in der mündlichen Verhandlung überreichte Fernschreiben als verspätet zurückzuweisen, und brauchte es deshalb bei der Beweiswürdigung und der Prüfung einer erneuten Vernehmung der Zeugen nicht mehr zu berücksichtigen.

Nüßgens
Krohn
Kröner
Scholz-Hoppe
Halstenberg