Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1968, Az.: Ib ZR 132/66
Garantieversprechen eines dem Vertragspartner in unanfechtbarer Weise zugefallenen Nachlasses; Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung als Garantieversprechen; Anfechtbarkeit eines Testaments; Auslegung einer Erklärung nach dem Wortlaut; Auslegung einer Erklärung nach den gesamten Umständen beim Vertragsschluss; Auslegung einer Vereinbarung abweichend von deren Wortlaut; Grenzen der Vertragsauslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1968
- Aktenzeichen
- Ib ZR 132/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.09.1966
Rechtsgrundlagen
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1968
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. September 1966 wird auf Kosten des Beklagten Walter H. zurückgewiesen.
Tatbestand
Die beiden Beklagten (der Revisionskläger Walter H. und der in den Vorinstanzen mitverklagte Rudolf Kr.) waren Gesellschafter der Firma Kr. und H. KG., 9 die in der Textilbranche Spitzen vertrieb. Der Beklagte H. war seit 1. November 1958 Kommanditist, der Beklagte Kr. persönlich haftender Gesellschafter, Dem Kommanditisten H. ist von dem Komplementär Kr. Einzelprokura erteilt worden.
Über das Vermögen der Firma Kr. und H. KG. wurde am 24. Januar 1961 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet, in dem am 15. Februar 1961 ein gerichtlich bestätigter Vergleich auf Zahlung von 42 % der festgestellten Forderungen gegen Erlaß des Restes zustande kam. Wegen Nichteinhaltung der Vergleichsraten wurde mit Beschluß vom 23. Oktober 1961 das Vergleichsverfahren eingestellt und das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet. Dieses Verfahren wurde mit Beschluß vom 22. Januar 1963 aufgehoben.
Die Klägerin macht Forderungen aus Warenlieferungen an die KG geltend. Auf diese Forderungen der Klägerin, die im Vergleichsverfahren nach dem Gläubigerverzeichnis mit 82.898,11 DM beziffert worden sind, ist keine Vergleichsquote bezahlt und auch keine Konkursquote zur Ausschüttung gekommen. Zum Konkursverfahren hatte die Klägerin eine Forderung von 78.101,99 DM angemeldet. Im Konkursverfahren ist die Forderung der Klägerin in Höhe von 68.782,55 DM Hauptsache aus Warenlieferungen, 8.319,44 DM Zinsen und 1.000,00 DM Kosten anerkannt worden.
Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrages von 20.000,00 DM. Sie hat bezüglich des Beklagten H. vorgetragen, dessen Verpflichtung gründe sich auf Garantievertrag, Anscheinsvollmacht, auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung des Betrugs, sowie auf die Abtretung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Beklagten H., die diese an sie, die Klägerin, abgetreten habe.
Aus dem Rechtsgrund des Garantievertrags hafte der Beklagte H. auf Grund der Vereinbarung vom 9. November 1960. In dieser Vereinbarung habe der Beklagte dafür garantiert, daß ihm und dem Beklagten Kr. je zu gleichen Teilen die Erbschaft der etwa am 3. Juli 1960 verstorbenen Frau Bu. aus Beh. auf Grund Testaments in unanfechtbarer Weise zugefallen sei, daß zu diesem Nachlaß ein Villengrundstück gehöre und dieses lediglich mit zwei Hypotheken oder Grundschulden zu je 15.000,00 DM und einer Hypothekengewinnabgabe von etwa 4.000,00 DM belastet sei. H. habe sich zusammen mit Kr. verpflichtet, zur Sicherheit der bestehenden Warenschuld von rund 61.000,00 DM und eines weiteren von ihr - der Klägerin - zu gewährenden Warenkredits von etwa 30.000,00 DM eine Grundschuld in Höhe von 91.000,00 DM an diesem Grundstück eintragen zu lassen. Tatsächlich sei es am Tage nach der Vereinbarung, also am 10. November 1960, beim Notar zur Grundschuldbestellung gekommen. Diese Grundschuld habe aber an dem Grundstück nicht eingetragen werden können, weil das Testament der Erblasserin Bu. im Erbscheinerteilungsverfahren durch ihre Schwester, Frau M., mit Erfolg angefochten worden und diese als gesetzliche Erbin Eigentümerin des Villengrundstücks geworden sei. Auf Grund der am 9. November 1960 übernommenen Garantie müsse H. sie, die Klägerin, so stellen, wie wenn die Grundschuld eingetragen worden wäre. H. sei damals an der Portführung der KG interessiert gewesen und habe deshalb die geforderte Garantie übernommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung des Teilbetrags von 20.000,00 DM ihrer Forderungen aus Warenlieferungen nebst 9 % Zinsen hieraus seit 10. Oktober 1961 zu verurteilen.
Der Beklagte H. hat beantragt, die Klage abzuweisen und ausgeführt:
Die Klage sei aus keinem der vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte begründet. Eine Forderung der Klägerin bestehe allenfalls in Höhe von 60.000,00 DM gegen die Kommanditgesellschaft.
Was die behauptete Haftung aus Garantievertrag betreffe, so enthalte der Vertrag vom 9. November 1960 kein Garantieversprechen. Er habe keineswegs ohne Rücksicht auf den Ausgang der Testamentsanfechtung für einen bestimmten Erfolg zugunsten der Klägerin einstehen wollen. Die Klägerin habe bei den damaligen Verhandlungen zunächst die Abgabe einer Bürgschaftserklärung von ihm gewünscht. Das habe er abgelehnt. Es widerspreche schon den Denkgesetzen, daß er dann gleichwohl eine im wirtschaftlichen Effekt gleich starke oder noch weitergehende Garantie habe übernehmen wollen. Ein solcher Wille müsse schon deshalb als ausgeschlossen gelten, weil die Vereinbarung den Hinweis darauf enthalte, daß mit der Anfechtung des Testaments zu rechnen sei und im Falle einer solchen Anfechtung er die Klägerin auf den laufenden zu halten habe. Es müsse auffallen, daß die Vereinbarung gerade nicht den Satz aufweise, daß er auch dann garantiere, wenn aus der Erbschaft nichts werde. Bei der außerordentlichen Höhe der Haftung und im Hinblick auf die damals bereits bekannte Anfechtung durch die gesetzliche Erbin hätte eine solche Ausdehnung der Haftung aufgenommen werden müssen, wenn ein Garantieversprechen wirklich gewollt gewesen wäre. Sein Wille sei lediglich dahin gegangen, nur soweit zu haften, als ihm aus dem Nachlaß Bu. etwas zukomme. Mit anderen Werten habe er nicht haften wollen. Mit der Erklärung vom 9. November 1960 habe er vielmehr lediglich dafür einstehen wollen, daß er das aus dem Nachlaß Bu. ihm Zustehende zur Tilgung der Schulden der KG gegenüber der Klägerin verwenden wolle. Schon am Vormittag des 9. November 1960 sei die Klägerin von Rechtsanwalt Ba. darauf hingewiesen worden, daß er, H., keine Haftung übernehme, wenn aus der Erbschaft aus irgendeinem Grund nichts werde.
Das Landgericht hat den Beklagten Kr. durch Versäumnisurteil, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, zur Zahlung von 20.000,00 DM nebst 9 % Zinsen entsprechend der Klage verurteilt, die Klage gegen den Beklagten H. aber durch Endurteil als unbegründet abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten H. verurteilt, gesamtverbindlich mit dem durch das Versäumnisurteil des Landgerichts zur Zahlung verurteilten Beklagten Rudolf Kr. an die Klägerin 20.000,00 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 10. Oktober 1961 zu zahlen; wegen des weitergehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt der Beklagte H. - im folgenden der Beklagte genannt - die Wiederherstellung des die Klage gegen ihn abweisenden landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte hat in den Vorinstanzen die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten; die Revision kommt darauf nicht mehr zurück. Gegen die Darlegungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Klagebefugnis bejaht wird, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
II.
Die schriftliche Vereinbarung vom 9. November 1960 zwischen der Klägerin und den beiden Beklagten hat in den hier einschlägigen Teilen folgenden Wortlaut:
I.
Die Firma Kr. & H. KG., Mittelfränkischer Spitzenvertrieb ... schuldet an ... (die Klägerin) aus Warenlieferungen den Betrag von DM 61.317,44, für welchen Wechsel gegeben sind ... Zur Erleichterung des Geschäftsbetriebs der Firma Kr. & H. KG. sollen unter der Voraussetzung der weiter unten erwähnten Grundschuldbestellung die herankommenden Wechsel wie folgt behandelt werden:...
II.
Firma A. (die Klägerin) räumt der Firma Kr. & H. KG. unter der Voraussetzung oben bereits erwähnter Grundschuldbestellung einen weiteren Warenkredit bis zur Erschöpfung des Grundschuldhauptsachebetrages von DM 91.000,-, also einen solchen von annähernd DM 30.000,- über die derzeit bestehende Warenschuld hinaus ein....III.
Die Herren Walter H. und Rudolf Kr. haben je zu gleichen Teilen die am 03.07.1960 oder um diese Zeit verstorbene Frau Bu., Beh., auf Grund Testaments beerbt. Zu dem Nachlaß der Frau Bu. gehört ein Anwesen: Nü.str. ..., bestehend aus einer Villa mit Garten und Nebengebäuden. Grundstückumfang 2.800 qm, Beide Herren stehen dafür ein und garantieren, daß diese Erbschaft ihnen in unanfechtbarer Weise zugefallen ist, ferner, daß außer zwei Hypotheken oder Grundschulden von je 15.000,00 DM und einer etwaigen Hypothekengewinnabgabe in Höhe von wenigen tausend Mark (ca. 4.000,00 DM) Gesamtbelastungsbetrag keine weiteren Belastungen auf dem erwähnten Anwesen bestehen, so daß also die zur Sicherung der Verbindlichkeiten gegenüber Fa. A. gemäß oben Ziff. I u. II im Maximalbetrag von 91.000,00 DM morgen beim Notar Dr. Pe. zu bestellende Grundschuld unmittelbaren Nachrang nach Belastungen in der Größenordnung von höchstens 34.000,00 DM erhalten wird. Erwähnt wurde von den Herren H. und Kr., daß eine leibliche Verwandte der Erblasserin, Frau Rosa M., die Schwester der Erblasserin Bu., zwar damit umgeht, das Testament der Herren H. und Kr. aus dem Jahre 1955 (d.h. das Testament der Frau Bu. zugunsten der Herren Kr. und H.) anzufechten. Sie werden über den Verlauf der diese Anfechtung betreffenden oder berührenden Verfahren die Rechtsanwälte Pat. und Dr. Lu. als die Sachwalter der Firma A. auf dem laufenden halten und alle diesbezüglichen Antragen gewissenhaft beantworten. Sie verpflichten sich, durch einen Anwalt ihre Interessen in den Anfechtungsverfahren gewissenhaft und unter Vermeidung jeglicher Beeinträchtigung der für A. bestellten Grundschuldsicherheit wahrnehmen (zu) lassen und sich jeder Verpflichtung oder Verfügung (zu) enthalten, die den Bestand oder Rang der Grundschuld beeinträchtigen könnte...."
Dieser Vereinbarung entnimmt das Oberlandesgericht - der Auslegung der Klägerin folgend - ein Garantieversprechen des Inhalts, der Beklagte habe dafür einzustehen, daß den beiden Beklagten der Nachlaß Bu. in unanfechtbarer Weise zugefallen sei; danach habe der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dann entstehe, wenn der Nachlaßwert - insbesondere das Villengrundstück - nicht zur Sicherheit der Klägerin für ihre Forderungen aus Warenlieferungen zur Verfügung gestellt werden könne.
III.
Gegen diese Auslegung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sollte die Erklärung der beiden Beklagten der Klägerin das Risiko dafür gewährleisten, daß der Nachlaß Bu. den beiden Beklagten in unanfechtbarer Weise zugefallen war und daß danach zur Sicherung der Klägerin für die bereits aufgelaufenen Warenschulden und den weiter zu gewährenden Kredit von rund 30.000,00 DM eine Grundschuld in entsprechender Höhe an dem zum Nachlaß gehörenden Villengrundstück bestellt werden konnte. Bei solcher Bedeutung der Erklärung kann die Annahme eines Garantieversprechens nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Ob die Erklärung diesen Sinn hatte, ist grundsätzlich eine Frage der dem Tatrichter obliegenden Auslegung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist (vgl. BGH WM 1962, 577).
1.
Das Berufungsgericht geht vom Wortlaut der Vereinbarung aus, der nach seiner Auffassung deutlich für ein Garantieversprechen des geschilderten Inhalts spricht. Die Worte "stehen dafür ein und garantieren" seien, so führt es aus, kennzeichnend für eine Garantie. Daß es sich dabei um eine unverbindliche Versicherung handle, behaupte der Beklagte selbst nicht; es gehe vielmehr nur um die Frage, wie weit die Garantie reichen sollte. Die Auslegung des Beklagten, es habe nur garantiert werden sollen, daß ein Testament des behaupteten Inhalts vorliege und daß der Erbfall eingetreten sei, widerspreche dem Wortlaut, wonach garantiert werde, daß die Erbschaft "in unanfechtbarer Weise zugefallen" sei; denn zu dieser Fassung hätten offenbar gerade die Zweifel bezüglich der Frage der Anfechtbarkeit geführt, während es für die bloße, leicht nachprüfbare Behauptung, es liege ein Testament vor, keiner Garantie bedurft hätte. Den Beteiligten sei bekannt gewesen, daß die Schwester der Erblasserin das Testament Angefochten habe oder anfechten werde; es sei für die Klägerin von entscheidender Bedeutung gewesen, daß die Nachlaßwerte als Sicherheit für die von ihr gewährten Kredite zur Verfügung standen. Für eine engere Auslegung der Vereinbarung spreche es nicht, daß die bezüglich der Anfechtbarkeit des Testaments bestehenden Zweifel in der Vereinbarung ausdrücklich angesprochen worden seien und daß die beiden Beklagten sich verpflichtet hätten, die Klägerin über den Gang eines etwaigen Anfechtungsverfahrens zu unterrichten.
Diese Auslegung nach dem Wortlaut der Vereinbarung ist rechtlich nicht angreifbar. Zu Unrecht meint die Revision auch, das Berufungsgericht habe die Erklärung des Beklagten allein nach dem Wortlaut und nicht auch nach den gesamten Umständen beim Vertragsschluß vorgenommen; das Berufungsgericht hat vielmehr nicht verkannt, daß der Ausdruck "Garantie" nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig ist (BGH LM BGB § 765 Nr. 4; RG JW 1923, 368), und hat, wie es ausdrücklich hervorgehoben hat (BU 18), bei seiner Auslegung alle Umstände und alle vom Beklagten vorgebrachten Bedenken und Einwendungen berücksichtigt.
2.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht gewürdigt, daß der Beklagte im Laufe der Verhandlungen - möglicherweise unmittelbar vor Abschluß der Vereinbarung - die Übernahme einer Bürgschaft abgelehnt habe. Würde dieser Umstand berücksichtigt, dann könne man nicht annehmen, daß der Beklagte mit der Vereinbarung sogar die noch weiter gehende Haftung aus einem Garantieversprechen habe auf sich nehmen wollen.
Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht übersehen. Es hat dazu ausgeführt, daß die unbestrittene Tatsache, der Beklagte habe die Übernahme einer Bürgschaft abgelehnt, nicht zu einer anderen Vertragsauslegung führen könne; denn die Verpflichtung aus einer Bürgschaft wäre weitergegangen als die hier in Rede stehende Garantie, da diese sich auf den rechtswirksamen Anfall der Erbschaft beschränkt habe. Im übrigen sei es nicht entscheidend, was im Verlaufe längerer Verhandlungen hier und da erklärt worden sei; daß bei Verhandlungen über einzelne Fragen oder die Fassung einer Vereinbarung die verschiedensten Meinungen und Wünsche vorgebracht würden, sei nichts Ungewöhnliches; entscheidend sei das bei Abschluß der Verhandlungen schriftlich niedergelegte Ergebnis. Offenbar hätte die Klägerin die Stundung des bestehenden Kredits und dessen Erweiterung um 30.000,00 DM unter anderen, schwächeren Bedingungen nicht bewilligt, so daß der Beklagte dann doch durch Unterzeichnung der Vereinbarung die Garantie übernommen habe.
Auch diese Darlegungen verstoßen weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze. Zwar ist der rechtliche Ausgangspunkt der Revision zutreffend, daß die Haftung aus Garantieversprechen je nach dem Sachverhalt im Einzelfall weiter gehen kann als die Haftung aus der Bürgschaft, da bei der Garantie in der Regel der Gläubiger die Leistung auch dann erhalten soll, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zur Entstehung gekommen oder später weggefallen ist, und da der Garant auch für alle "nicht typischen Zufälle" haftet (BGH LM BGB § 765 Nr. 1). Es liegt jedoch entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch darin, daß das Oberlandesgericht im Streitfall gleichwohl die Garantie als weniger weitgehend angesehen hat, weil sie auf den Anfall der Erbschaft beschränkt worden ist. Denn das Wesen der Garantie liegt darin, daß eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt, so daß auf den Umfang der Verpflichtung die Grundsätze des Schadensersatzrechts anwendbar sind (BGH WM 1961, 204, 206; RGZ 137, 83, 85). Trat also der garantierte Erfolg, nämlich der Anfall der Erbschaft und in dessen Folge die Bestellung der Grundschuld für die Klägerin nicht ein, so haftete der Beklag te nicht schlechthin in Höhe der gesamten Schuld, sondern nur insoweit, als die Klägerin bei Verwertung der vorgesehenen Sicherheit Befriedigung für ihre Forderung gefunden hätte. Das konnte aber je nach dem Wert des belasteten Grundstücks und der Hohe der im Rang vorgehenden Belastungen ein erheblich geringerer Betrag als die gesamte Forderung sein.
Die Revision meint in diesem Zusammenhang ferner, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß nach der Zeugenaussage des Rechtsanwalts Pat. der Beklagte im Laufe der zum Abschluß der Vereinbarung führenden Verhandlungen die Befürchtung geäußert habe, er könnte durch die vorgeschlagene Formulierung "gewissermaßen über Winkelzüge doch in die gleiche Haftung gestützt werden, wie sie ein selbstschuldnerischer Bürge habe". Auch diese Rüge dringt nicht durch.
Das Berufungsgericht hat die Aussage des Rechtsanwalts Pat. gewürdigt, Es hat ausgeführt, daß die Vereinbarung vom 9. November 1960 abweichend vom Wortlaut ausgelegt werden könnte, wenn bewiesen würde, daß sich die Parteien über einen mit dem Wortsinn nicht übereinstimmenden Inhalt des Vertrages einig geworden seien; diesen ihm obliegenden Beweis habe der Beklagte nicht geführt. Die Anwälte, die auf beiden Seiten an den Verhandlungen beteiligt waren - Rechtsanwalt Pat. auf Seiten der Klägerin, Rechtsanwalt F. auf Seiten des Beklagten - hätten über den Hergang der Verhandlungen teilweise widersprechende Angaben gemacht; im Anschluß an die Beweiswürdigung des Landgerichts nimmt der Berufungsrichter an, daß keiner der beiden Aussagen das größere Gewicht beigelegt werden könne, da beide Anwälte nach Ansicht des Berufungsgerichts nach bester Erinnerung und nach bestem Gewissen ausgesagt hätten. Bei dieser Sachlage stellt es aber keinen Rechtsfehler dar, wenn das Oberlandesgericht nicht gleichwohl einen einzelnen Satz aus der Aussage des Rechtsanwalts Pat. zugunsten des Beklagten gewertet hat, zumal dieser Anwalt im übrigen bekundet hat, er habenden Beklagten deutlich und mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß dieser, wenn das Testament erfolgreich angefochten werde, persönlich für den Erfolg einstehen müsse.
3.
Die Revision meint ferner, der weitere Inhalt des Abschnitts III der Vereinbarung stehe der Annahme eines Garantieversprechens im Wege. Die Vereinbarung erwähne die Anfechtungsabsicht der Schwester der Erblasserin; darauf beziehe sich die von den beiden Beklagten übernommene Verpflichtung, die Klägerin über den Verlauf eines etwaigen Anfechtungsverfahrens zu unterrichten, ihre Interessen gewissenhaft wahrzunehmen und ihrem Bevollmächtigten Prozeßvollmacht für das Anfechtungsverfahren zu erteilen. Dies alles, so meint die Revision, hätte keinen Sinn, wenn der Beklagte tatsächlich eine Garantiehaftung übernommen hätte, da in diesem Falle allein sein Interesse, nicht aber das der Klägerin vom Ausgang eines Anfechtungsverfahrens betroffen wäre.
Das Berufungsgericht hat dazu in tatrichterlicher Würdigung ausgeführt, daß die genannten Bestimmungen der Vereinbarung keine Veranlassung gäben, die "Garantieerklärung" des Beklagten anders als nach dem Wortsinn auszulegen; die Frage der Anfechtbarkeit des Testaments sei für die Klägerin von entscheidender Bedeutung gewesen, da die Sicherheit für den von ihr gewährten Kredit von dem Bestand des Nachlasses abhing; daß die in der Frage der Anfechtbarkeit bestehenden Zweifel in der Vereinbarung behandelt seien, spreche nicht für eine engere Auslegung.
Diese Auslegung ist möglich und daher aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Insbesondere trifft die Auffassung der Revision nicht zu, daß die Klägerin vom Ausgang eines Anfechtungsverfahrens nicht betroffen sei, da dieses im Falle eines wirksamen Garantieversprechens allein die Interessen des Beklagten berührt hätte. Auch wenn mit dem Berufungsgericht von einem Garantieversprechen ausgegangen wird, konnte es der Klägerin nicht gleichgültig sein, ob sie mit der auf dem Nachlaßgrundstück ruhenden Grundschuld eine dingliche Sicherheit gewann oder ob sie, wenn das Testament wirksam angefochten wurde, auf einen nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts abzuwickelnden persönlichen Anspruch gegen den Beklagten und gegen Krauss angewiesen blieb; daß der aus der Garantiehaftung herzuleitende Anspruch unsicherer und schwerer zu verwirklichen ist als die dingliche Sicherheit, bedarf keiner weiteren Ausführung.
4.
Die Revision trägt endlich vor, die Einbeziehung des Beklagten Kr. in die "Garantie" sei nur sinnvoll gewesen, wenn man die streitige Erklärung lediglich als die Bekräftigung der Tatsache ansehe, daß die beiden Beklagten kraft Testaments als Erben der Frau Bu. eingesetzt waren und daß zum Nachlaß ein Villengrundstück mit den angegebenen Maßen und Belastungen gehörte.
Das Berufungsgericht hat sich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, daß die Einbeziehung Kr. nicht überflüssig gewesen sei; auch wenn dieser als Komplementär für die Forderungen der Klägerin ohnehin schon persönlich gehaftet habe, so sei es doch nahegelegen, die Vereinbarung mit beiden Beklagten zu treffen, da mehrere Bestimmungen nur im Zusammenwirken beider hätten erfüllt werden können, so vor allem die Bestellung der Grundschuld, aber auch die Benachrichtigungspflichten und die Verpflichtung, in dem bevorstehenden Streit über die Gültigkeit des Testaments gewissenhaft die Interessen der Klägerin wahrnehmen zu lassen.
Auch diese Darlegungen lassen keinen Rechtsverstoß ersehen. Die Auffassung der Revision, die Übernahme der zuletzt genannten Pflichten durch Krauss habe es nicht erfordert, ihn auch in die "Garantieverpflichtung" einzubezichen, vielmehr hätte er bezüglich der sonstigen Vereinbarungen ohne weiteres jeweils in dem betreffenden Punkt in den Vertrag einbezogen werden können, vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen, sondern setzt die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
IV.
Das Berufungsgericht stellt sodann fest, daß der Beklagte und Kr. nicht Erben der Frau Bu. geworden sind, da ihr Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1962 zurückgewiesen worden ist. Da der Beklagte und Kr. nicht Eigentümer des zum Nachlaß gehörenden Grundstücks geworden sei habe auch die beabsichtigte Eintragung einer Grundschuld für die Klägerin nicht vorgenommen werden können.
Das angefochtene Urteil legt weiter eingehend dar, daß die Forderung, für deren Sicherheit der Beklagte mit der streitige Vereinbarung eingestanden sei, 61.317,44 DM betrage und daß diese Forderung jedenfalls in Höhe des eingeklagten Teilbetrages von 20.000,00 DM nebst Zinsen - die nur in Höhe von 5 v.H. gefordert werden könnten - durch die vorgesehene Grundschuld gedeckt gewesen wäre. Diese Darlegungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen.
V.
Nach allem war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff