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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.1978, Az.: V BLw 1/78

Bestellung eines Erbbaurechts an einem Hofgrundstück; Erhöhter Ausgleichsanspruch der Erben bei Steigerung des Hofwerts; Bestellung eines Erbbaurechts als forstwirtschaftliche/landwirtschaftliche Nutzung und darauf beruhender Gewinnerzielung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1978
Aktenzeichen
V BLw 1/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 14.12.1976
AG Wilster

Fundstellen

  • BGHZ 73, 282 - 288
  • MDR 1979, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1455-1456 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Geltendmachung von Abfindungsergänzungsansprüchen

Sonstige Beteiligte

1. Ehefrau Elisabeth K. geb. K., An der A., H.

2. Facharzt Dr. Karl-Hans K., B.straße ..., M.

3. Landwirt Raimer K., B., S.

Amtlicher Leitsatz

Ist der Erbfall vor dem 1. Juli 1976 (Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung) eingetreten, so ist, wenn der Hoferbe den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt (§ 13 Abs. 4 b HöfeO n.F.), nach Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO auf den Ausgleichsanspruch die Neufassung des § 13 HöfeO anzuwenden, wenn und soweit aus dem Verwertungsgeschäft nach Verkündung des Zweiten Änderungsgesetzes noch Forderungen fällig werden und das Verwertungsgeschäft nicht schon nach altem Recht einen Ausgleichsanspruch ausgelöst hat.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 9. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Prof. Dr. Kagen und Linden sowie
die ehrenamtlichen Richter Miehe und Hunze
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 1976 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 558.662 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Witwe Bertha K. geb. A. übertrug durch Übergabevertrag vom 11. Januar 1962 ihren in B. gelegenen, 35, 4462 ha großen Hof (Einheitswert: 58.500 DM) ihrem jüngsten Sohn, dem Beteiligten zu 3, welcher am 24. Juni 1962 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurde.

2

Die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die Ehefrau Inge A. geb. K. in B. sind die Geschwister des Beteiligten zu 3.

3

Im Jahre 1971 veräußerte der Beteiligte zu 3 die Hofstelle mit einer Grundfläche von 0,7322 ha und die darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude zum Preis von 565.700 DM an die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Schleswig-Holstein in K. Das Grundbuch wurde am 16. Dezember 1971 umgeschrieben. An einer 31,4695 ha großen Fläche des Hofes bestellte der Beteiligte zu 3 der genannten Gesellschaft ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren für einen jährlichen Erbbauzins von 0,60 DM pro Quadratmeter = 188.816 DM. Das Erbbaurecht wurde am 31. August 972 in das Grundbuch eingetragen.

4

Aufgrund eines Gutachtens des Kreislandwirtschaftsrats a.D. E. vom 7. Oktober 1971, welches den Wert des gesamten Hofs zum 24. Juni 1962 mit 489.988 DM angab, zahlte der Beteiligte zu 3 an die Beteiligten zu 1 und 2 als Ergänzung ihrer ihnen schon im wesentlichen gezahlten Erbabfindungen von je 7.000 DM weitere je 105.000 DM.

5

Die Beteiligten zu 1 und 2 machen darüber hinaus Ergänzungsansprüche geltend, die sie aus der Bestellung des Erbbaurechts herleiten. Sie meinen, nach Art. 3 § 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (2.ÄG-HöfeO) sei § 13 HöfeO in der Neufassung anzuwenden. Deshalb sei der seit 3. April 1976 fällig gewordene Erbbauzins auszugleichen. Die Anwendung des alten Höferechts führe zum gleichen Ergebnis. § 13 HöfeO a.F. stehe in Widerspruch zu Art. 14 GG. Es sei verfassungswidrig, wenn die weichenden Erben infolge der auf den Erbfall oder den Zeitpunkt des Übergabevertrages abgestellten Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs von der zeitlich danach eingetretenen Wertsteigerung ausgeschlossen seien.

6

Außerdem sei der Wert des Hofes im Juli 1962 erheblich höher gewesen als der im Gutachten zugrunde gelegte normale Kaufpreis im Handel unter Landwirten, da schon seit 1957/1958 industrielle Interessen an dem betreffenden Gebiet bestünden.

7

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben vor dem Landwirtschaftsgericht beantragt, den Beteiligten zu 3 zur Zahlung von je 30.000 DM an sie nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1972 zu verurteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen.

8

Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt,

  1. 1.

    dem Antragsgegner aufzugeben, an jeden von ihnen

    1. a)

      28.831 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1971 zu zahlen,

    2. b)

      von den für die Zeit vom Wirksamwerden des Erbbaurechtsvertrages (1. April 1971) bis zum 30. Juni 1976 erhaltenen Erbbauzinsen einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag, mindestens aber für jedes Jahr 12.000 DM, insgesamt also mindestens 63.000 DM, zu zahlen,

  2. 2.

    dem Antragsgegner aufzugeben, ihnen jeweils am Ende des Jahres Auskunft zu erteilen über die Höhe der ab 1. Juli 1976 bis zur Beendigung des Erbbaurechtsvertrages erhaltenen Erbbauzinsen,

  3. 3.

    festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, an jeden von ihnen von den für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum Ende des Erbbaurechtsvertrages erhaltenen Erbbauzinsen jeweils jährlich 1/4, bzw. im Falle des Verkaufs der Ländereien je 1/4 des erhaltenen Verkaufserlöses zu zahlen,

  4. 4.

    hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, an jeden von ihnen von den für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum Ende des Erbbaurechtsvertrages erhaltenen Erbbauzinsen einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag - jedoch jährlich mindestens 12.000 DM - zu zahlen,

  5. 5.

    ganz hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, an jeden von ihnen noch 433.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1971 zu zahlen.

9

Der Beteiligte zu 3 hat Zurückweisung der Anträge beantragt, da Grundlage für die Auseinandersetzung das alte Höferecht sei und der Gutachter den Grundbesitz zutreffend bewertet habe.

10

Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen, da die Abfindungsansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 sich nach § 13 HöfeO a.F. bestimmten und bereits erfüllt seien.

11

Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre in der Beschwerdeinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beteiligte zu 3 bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

12

II.

Die gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde ist sachlich begründet.

13

1.

Fehl geht allerdings im Endergebnis die Rüge, das Beschwerdegericht gehe rechtsirrig nach Art. 3 § 3 2.ÄG-HöfeO deshalb von der Anwendbarkeit des alten Rechts aus, weil der Erbfall als mit der Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner am 24. Juni 1962 einge- treten gelte (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Die Fiktion des § 17 Abs. 2 HöfeO wirke sich nach dieser Auffassung, so meint die Rechtsbeschwerde, zum Nachteil der Antragsteller aus, während sie ausdrücklich nur "zugunsten der anderen Abkömmlinge" gelte: zudem knüpfe Art. 3 § 3 2.ÄG-HöfeO lediglich an den Todeszeitpunkt an, während hier die zukünftige Erblasserin noch lebe.

14

§ 17 Abs. 2 HöfeO bestimmt für den Fall der Übergabe des Hofes, daß der Erbfall mit Wirkung für die anderen Abkömmlinge - im Gegensatz zu Dritten - als mit der Übertragung eingetreten gilt. Die Formu- lierung "zugunsten" bedeutet nicht, daß die Rechtslage je nachdem, ob der Erbfall sich wirtschaftlich zugunsten oder zum Nachteil der anderen Abkömmlinge auswirkt, unterschiedlich sein soll. Die Anwendung von § 17 Abs. 2 HöfeO durch das Beschwerdegericht ist deshalb nicht zu beanstanden. Allerdings kann die Anwendung von § 13 HöfeO a.F. nicht aus Art. 3 § 3 2.ÄG-HöfeO hergeleitet werden, da diese Vorschrift sich lediglich auf den Tod des Erblassers bezieht. Im Fall der vorzeitigen Übergabe nach § 17 Abs. 2 HöfeO bestimmt sich die Anwendung des alten oder neuen Abfindungsrechts (§ 13 HöfeO) nach Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO.

15

2.

Weiter macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß nach Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO die Neufassung des § 13 HöfeO anzuwenden sei. Anspruchsbegründender Tatbestand im Sinn dieser Vorschrift sei die Gewinnerzielung nach § 13 Abs. 4 b HöfeO n.F., welche vorliegend bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

16

Diese Auffassung trifft zu. Nach Art. 3 § 5 Abs. 1 2.ÄG-HöfeO ist auch dann, wenn der Erbfall vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1976) eingetreten ist, § 13 HöfeO i.d.F, des Zweiten Änderungsgesetzes anzuwenden, sofern die in dem bisher geltenden § 13 Abs. 1 HöfeO bestimmte Frist bei Verkündung des Zweiten Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen war und der den Anspruch begründende Tatbestand nach der Verkündung des Gesetzes erfüllt worden ist. Das Beschwerdegericht verkennt, daß Tatbestand im Sinn des Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO nicht die Bestellung des Erbbaurechts als solche, sondern einer der in § 13 HöfeO n.F. aufgeführten Tatbestände ist, welche den Ausgleichsanspruch auslösen. Hier kommt die Vorschrift des § 13 Abs. 4 b HöfeO n.F. in Betracht, wonach die in § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO festgelegte Ausgleichspflicht auch dann entsteht, wenn der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof oder Teile davon auf andere Weise als forst- oder landwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Unter diesen Tatbestand ist die Bestellung eines Erbbaurechts einzuordnen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8. Aufl. 1978, § 13 Rdn. 9; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht 3. Aufl. 1977, HöfeO § 13 Rdn. 150; Becker, Agrarrecht 1976, 209, 217; Nordalm, Agrarrecht 1977, 161, 162), wobei der Tatbestand allerdings erst dann verwirklicht ist, wenn zur Erbbaurechtsbestellung die Gewinnerzielung hinzutritt.

17

Ob der Tatbestand des § 13 Abs. 4 b HöfeO n.F. eine Ausgleichspflicht auslöst, hängt davon ab, ob er vor Verkündung des Gesetzes "erfüllt" im Sinn des Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO war. Da er sich aus Verwertungsgeschäft (Erbbaurechtsbestellung) und Gewinnerzielung zusammensetzt, ist er solange nicht erfüllt, als aus dem Verwertungsgeschäft noch Gewinne erzielt werden, d.h. Ansprüche entstehen (Nordalm, Agrarrecht 1977, 161, 163; ähnlich Wohrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht 3. Aufl. 1977, Höfeordnung, § 13 Rdn. 85, 150; wohl auch Steffen, RdL 1976, 57, 60; a.A. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8. Aufl. § 13 Rdn. 90, 66; Becker, Agrarrecht 1976, 209, 218). Hierbei ist die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche ausschlaggebend, ohne daß es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungen ankommen kann.

18

Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Erbrecht der weichenden Erben nach Art. 14 GG einerseits und dem Eingriff in die bereits erworbenen Rechte des Hoferben andererseits (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 11. November 1976 - V BLw 2/76 - NJW 1977, 672) wurde im Gesetzgebungsverfahren durch Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO Rechnung getragen. Sinn der Vorschrift ist es hiernach, bei möglichst umfassender Berücksichtigung des nach Wegfall des höferechtlichen Zwecks wieder erstarkten Erbrechts der weichenden Erben eine unzulässige Rückwirkung zu Lasten des früheren begünstigten Hoferben zu vermeiden (vgl. hierzu Wöhrmann/Stöcker a.a.O. § 13 Rdn. 142). Deshalb sollten nach altem Höferecht eingeleitete und abgewickelte Vorgänge (so Bundesrat/Rechtsausschuß Drucks. R 0055 Nr. 77/73) den Ausgleichsanspruch nicht auslösen. Daß für die Frage, ob der Tatbestand "erfüllt" ist, nicht die rechtsgeschäftliche Begründung des Verwertungsgeschäfts, sondern die Gewinnerzielung ausschlaggebend ist, entspricht auch der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs, nach der es für die Anwendung neuen Rechts genügt, daß die Veräußerung oder Gewinnerzielung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt (BT-Drucks. 7/1443 S. 33). Zum gleichen Ergebnis führt der Vergleich mit § 17 GrdstVG. Auch hier ist Voraussetzung des Anspruchs Gewinnerzielung innerhalb bestimmter Frist (Lukanow, RdL 1962, 193).

19

Hiernach ist § 13 HöfeO im Fall des § 13 Abs. 4 b in der Neufassung anzuwenden, wenn und soweit aus dem Verwertungsgeschäft nach Verkündung des Zweiten Änderungsgesetzes noch Forderungen fällig werden und das Verwertungsgeschäft nicht schon nach altem Recht einen Ausgleichsanspruch ausgelöst hat. Dann nämlich wäre der Sachverhalt abgeschlossen, so daß einer rückwirkenden Änderung des bereits entstandenen Ausgleichsanspruchs verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstünden. Das ist vorliegend nicht der Fall, da die Bestellung eines Erbbaurechts nach § 13 HöfeO a.F. keinen Ausgleichsanspruch ausgelöst hat. Der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, es sei eine Gleichstellung zwischen der in § 13 HöfeO a.F. genannten, die Ausgleichspflicht begründenden Veräußerung und der Bestellung eines Erbbaurechts geboten (Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 2. Aufl. HöfeO § 13 Rdn. 13; ders. RdL 1961, 60; Lange/Wulff, HöfeO 6. Aufl. Nr. 175 (zu § 13); Rötelmann, DNotZ 1965, 399, 403), kann nicht gefolgt werden, da schon nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend eine "Veräußerung" vorliegen muß. Das aber ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum bereits entschieden hat, die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums, die durch Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch vollzogen wird und erst in diesem Zeitpunkt den Ausgleichsanspruch auslöst (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1959, V BLw 28/53, RdL 1959, 95 m.w.N.; OLG Celle, RdL 1956, 23; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8. Aufl. § 13 Rdn. 7). Eine Gleichstellung mit der Veräußerung kommt deshalb zwar bei Umgenungsgeschäften in Betracht, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck auf Veräußerung des Hofes unter Vermeidung der Ausgleichspflicht gerichtet sind (Schulte, RdL 1964, 8; Nordalm, RdL 1962, 172, 173; vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. Mai 1957, V BLw 2/57, RdL 1957, 173). Die Bestellung eines Erbbaurechts stellt indessen kein solches Umgehungsgeschäft dar, sondern ist typischerweise auf Erzielung eines Erbbauzinses unter Beibehaltung des Eigentums gerichtet. Dieser grundsätzliche Unterschied verbietet eine Gleichstellung mit der Veräußerung jedenfalls im Bereich des § 13 HöfeO a.F.

20

Mit den genannten Einschränkungen bedeutet die Anwendung der Neufassung des § 13 HöfeO keine unzulässige Rückwirkung zu Lasten des ausgleichspflichtigen Hoferben, sondern eine Einbeziehung lediglich noch nicht abgeschlossener Sachverhalte, welche auch dann zulässig ist, wenn damit eine Rechtsposition im ganzen entwertet wird. Dem Erfordernis, den Vertrauensschutz des Belasteten zu beachten (BVerfGE 30, 392, 402), ist hier durch das Korrektiv des § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO n.F. Rechnung getragen. Ergibt sich nämlich nach den Umständen des Einzelfalls, daß die Herausgabe von Erlösen im Hinblick auf das Vertrauen des Pflichtigen in den Bestand des alten Rechts nicht der Billigkeit entsprechen würde, kann der Ausgleichsanspruch wegfallen oder sich ermäßigen (vgl. hierzu Wöhrmann/Stöcker a.a.O. § 13 Rdn. 153; Lukanow, RdL 1962, 193).

21

Da der Beteiligte zu 3 durch die Erbbaurechtsbestellung auch Ansprüche erwirbt, die nach Verkündung des Zweiten Änderungsgesetzes (3. April 1976, vgl. hierzu Wöhrmann/Stöcker a.a.O., § 13 Rdn. 145; Becker, Agrarrecht 1976, 209, 218 Fn. 49) fällig werden, und die für frühere Nachabfindungsfälle geltende Frist von 15 Jahren gemäß Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO noch nicht abgelaufen ist, können den Beteiligten zu 2 und 3 Ergänzungsansprüche zustehen.

22

Die abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 558.662 DM festgesetzt.

Hill
Hagen
Linden