Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1976, Az.: V BLw 2/76
Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls; Berechnung des Pflichtteils nach der Höfeordnung; Der den Einheitswert übersteigende Teil des Kauferlöses; Verhältnis des Hoferben zu den Miterben; Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Miterben gegen den Hoferben; Abfindung der weichenden Erben durch den Hoferben; Gestaltung und Umgestaltung des Erbrechts durch den Gesetzgeber
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1976
- Aktenzeichen
- V BLw 2/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 30.10.1975
- AG Jever
Rechtsgrundlage
- § 13 HöfeO i.d.F.v. 24.4.1947
Fundstellen
- MDR 1977, 301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Ehefrau Inge M. geb. L., U., C.-L.-Str. ..., -
vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in U.
Prozessgegner
Landwirt Horst L., M., Post S., -
vertreten durch Rechtsanwälte ... und ..., W.
Amtlicher Leitsatz
Der Berechnung des Anspruchs nach § 13 Abs. 1 HöfeO aF ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, nicht aber der später erzielte Verkaufserlös zugrunde zu legen (Ergänzung zu BGHZ 28, 92 und BGH RdL 1975, 188).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 11. November 1976
durch
die Vorsitzenden Richter Hill und
Dr. Grell, den Richter Prof. Dr. Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und
Thye
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. Oktober 1975 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 140.601,59 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Geschwister. Sie haben noch einen Bruder. Ihr Vater war Eigentümer des im Grundbuch von S. Band 9 Blatt 1001 eingetragenen Hofes, der eine Größe von 36.21.23 ha hatte. Durch Erbvertrag vom 21. Juni 1956 hatte der Vater den Antragsgegner zum alleinigen Erben eingesetzt und der Mutter der Parteien das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an dem gesamten Vermögen eingeräumt. Am 1. Mai 1957 schlossen der Vater der Parteien und der Antragsgegner außerdem einen schriftlichen Pachtvertrag auf die Dauer von 18 Jahren. Es wurde eine jährliche Pacht von 3.600 DM vereinbart.
Am 4. Dezember 1959 verstarb der Vater der Parteien. Im Februar 1972 verkaufte der Antragsgegner den Hof, der damals noch eine Größe von 34.57.39 ha hatte, für 1.426.705,40 DM und gegen Austausch der Landstelle H. zur Größe von 22.45.36 ha, einer weiteren Teilfläche von 1 ha und gegen zwei Bauplätze von je 900 qm. Die Stadt beabsichtigt, im Bereich der Ländereien Industriebetriebe anzusiedeln. Der Hofvermerk wurde am 25. Januar 1973 gelöscht.
Am 9. Juni 1972 war auch die Mutter der Parteien verstorben, die ebenfalls Eigentümerin eines Hofes gewesen war. Diesen hatte sie noch zu Lebzeiten auf den Bruder der Parteien übertragen.
Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin Auseinandersetzungsansprüche nach § 13 HöfeO a.F. in Höhe von 162.860 DM geltend.
Sie hat die Ansicht vertreten, sie könne als Pflichtteil 2/12 des Nachlasses ihres Vaters verlangen. Ihr selbst stehe 1/12 zu, das sich noch um ein weiteres Zwölftel erhöhe, da ihr auch 1/3 des Pflichtteilsergänzungsanspruches ihrer Mutter zugefallen sei. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches sei nicht der Wert des Hofes zum Zeitpunkt des Erbfalls, sondern der tatsächlich erzielte Verkaufserlös zugrunde zu legen. Selbst wenn man auf den Erbfall abstelle, sei von einem Wert von 3 DM je qm auszugehen. Denn die Ländereien seien infolge ihrer Nähe zur Stadt W. schon im Jahre 1959 als Bauerwartungsland, anzusehen gewesen. Rechne man zum Bodenwert noch den Wert des Inventars von 100.000 DM hinzu, so ergebe sich für sie ein Anteil von 162.860 DM.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie 162.860 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Antragsgegner hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin könne nur 1/12 vom Hofwert verlangen, da ihre Mutter auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet habe. Es sei der Hofwert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen. Der Hof habe im Jahre 1959 einen Wert von höchstens 9.000 DM je ha gehabt. Die Ländereien könnten auch nicht als Bauerwartungsland gewertet werden, da seinerzeit nicht mit der Entwicklung zum Industriegelände zu rechnen gewesen sei. Auf den ihr zustehenden Anteil müsse sich die Antragstellerin schließlich auch noch ein Darlehen von 24.000 DM anrechnen lassen, das der Vater der Parteien ihr gewährt habe.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 19.481,91 DM nebst Zinsen stattgegeben und ihn im übrigen zurückgewiesen.
Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie hat ihr bisheriges Beschwerdebegehren weiterverfolgt.
Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert. Es hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 22.258,41 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Antragstellerin hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält ihr erstinstanzliches Begehren voll aufrecht. Der Antragsgegner bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
A)
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Bei der Berechnung des Anspruchs nach § 13 HöfeO a.F. sei der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahre 1959 und nicht der im Jahre 1972 erzielte Verkaufserlös zugrunde zu legen. Dagegen beständen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach der vom Landwirtschaftsgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei den veräußerten Ländereien für den Zeitpunkt des Erbfalls nicht die Qualifikation als Bauerwartungsland zuzusprechen. Insoweit stütze sich das Beschwerdegericht ebenso wie das Landwirtschaftsgericht vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen G.
Es sei erwiesen, daß die Antragstellerin ein Darlehen vom Erblasser erhalten habe. Die Höhe des Darlehens betrage 20.614,57 DM. Um diesen Betrag ermäßige sich die Schuld des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin.
B)
1.
Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst, das Beschwerdegericht habe § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. verletzt. Der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei der Verkaufserlös zugrunde zu legen.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Auseinandersetzung nach § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BGHZ 28, 92; Beschlüsse vom 11. Juli 1972 - V BLw 7/72 = Agrarrecht 1972, 418 und vom 18. April 1975 - V BLw 27/74 = RdL 1975, 188, 190; a.A. Scheyhing, HöfeO 1967, § 13 Anm. 40 und von Lüpke, AgrarR 1974, 8, 9). Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung geben keine Veranlassung, diesen Standpunkt aufzugeben oder eine Ausnahme für den Fall zuzulassen, daß die zum Hof gehörenden Ländereien in der Zeit zwischen Erbfall und Verkauf eine Wertsteigerung von mehr als 1 Million DM erfahren haben.
Die bisherige Auslegung des § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. beruht auf folgenden Erwägungen:
In den meisten Anerbengesetzen der früheren Zeit hatte der Hoferbe bei der Veräußerung des Hofes nur den Voraus oder den auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teil des Voraus herauszugeben. Diesen Weg hat der Gesetzgeber in § 13 HöfeO a.F. nicht beschritten. Er hat aber anderseits nicht verlangt, daß der bei der Veräußerung des Hofes erzielte Erlös oder der den Einheitswert übersteigende Teil des Kauferlöses zwischen Hoferben und Miterben aufgeteilt wird. In § 13 HöfeO a.F. ist ein Mittelweg gewählt worden: Es muß eine neue Erbauseinandersetzung erfolgen. Der Hoferbe hat dabei den gesamten Wert der veräußerten Grundstücke in die Erbmasse einzuwerfen. Der Gesetzgeber hat dies für unschädlich angesehen, weil insoweit auf den Wert der Grundstücke im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist. Ausschlaggebend dafür dürfte die Erwägung gewesen sein, daß der Hoferbe durch das Bestehen der Ausgleichspflicht in seiner Initiative zur Bewirtschaftung und Verbesserung des Hofes nicht beengt werden soll (vgl. Wöhrmann, RdL 1958, 255, 257 und Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 13 Rdn. 34).
Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß die Wahl des Zeitpunktes, auf den eine Auseinandersetzung abzustellen ist, eine rechtspolitische Frage darstellt, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat. Dieser Standpunkt ist auch der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung BT Drucks. 7/1443 S. 26 zu entnehmen. Die in § 13 HöfeO a.F. getroffene Entscheidung des Gesetzgebers aus Billigkeitserwägungen (§ 242 BGB) zugunsten der weichenden Erben im Einzelfall zu verändern, hat der Senat im Hinblick auf das vorerwähnte gesetzgeberische Motiv bei Einführung des § 13 HöfeO a.F. bisher abgelehnt. An diesem Standpunkt wird festgehalten. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl I 1976, 881) Art. 1 Nr. 10 erfolgte Änderung des § 13 HöfeO kann bei Beurteilung des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt werden. Er ist nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die eine andere Frage betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1970 - III ZR 102/67 (NJW 1971, 806 f) nichts zu ändern. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 11. Juli 1972 a.a.O. dargelegt hat, hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 12 HöfeO a.F. dem Übernehmer des Hofes ermöglichen wollen, die weichenden Erben abzufinden, ohne die ordnungsmäßige Bewirtschaftung zu gefährden. Er hat die Abfindung im Vergleich zum allgemeinen Erbrecht gering bemessen. Der Senat hat in jener Entscheidung weiter ausgeführt, daß der Hoferbe aber seine Miterben auf deren Verlangen dann, wenn der Grund für die Bevorzugung des Hoferben entfalle (Veräußerung des Hofes vor Ablauf einer bestimmten Frist), so stellen müsse, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall eine Auseinandersetzung des Nachlasses stattgefunden hätte. Die in der Höfeordnung getroffene Sonderregelung soll nur den Bestand des Hofes als solchen sichern, nicht aber allgemein zu einer erbrechtlichen Bevorzugung des Hoferben führen. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung jedoch auch bemerkt, die Miterben hätten keinen Anspruch darauf, daß ihre Lage gegenüber dem Zeitpunkt des Hoferwerbs verbessert werde. Dies hat der Senat gerade für den Fall ausgesprochen, daß die veräußerten Grundstücke die Baulandeigenschaft erst nach dem Hoferwerb erlangt haben.
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung verstößt die Auslegung des § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. durch den Bundesgerichtshof nicht gegen das Grundgesetz und insbesondere nicht gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG. Das Beschwerdegericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die letztgenannte Vorschrift nur den Kern des Erbrechts schützt und dem Gesetzgeber in Bezug auf die Gestaltung und Umgestaltung des Erbrechts erhebliche Freiheit läßt (vgl. Maunz/Düring/Herzog, GG Art. 14 Rdn. 45).
§ 13 Abs. 1 HöfeO a.F. hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG erteilten Befugnis zur näheren Ausgestaltung des Erbrechts. Durch die (nähere) Festlegung des für die Auseinandersetzung maßgeblichen Berechnungszeitpunkts ist das in Art. 14 gewährleistete Erbrecht weder als Rechtsinstitut (Schutz der Testierfreiheit und der Privaterbfolge) noch als Individualrecht in Bezug auf den Anspruch auf Ausgleich in seinem Wesen verletzt (vgl. BVerfGE 19, 202, 206). So wie Art. 14 GG nicht bestimmt, welche Ansprüche zum Vermögen des Erblassers gehören und mit seinem Tode auf die Erben übergehen (vgl. BVerwGE 35, 278, 287), besagt jene Vorschrift auch nicht, wieviel von jenem Vermögen dem einzelnen Miterben zukommen muß, und insoweit ebenfalls nichts hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den die Auseinandersetzung der Miterben abzustellen ist.
Die Rechtsbeschwerdebegründung schenkt dieser Wertentscheidung des Grundgesetzes keine ausreichende Beachtung. Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß "der Gesetzgeber", wenn er einen Verstoß gegen die Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes vermeiden will, nur "unter Beachtung von besonderen Umständen, wie z.B. in der Regelung von § 13 Höfeordnung, die Stellung des Hofübernehmers dann bevorzugt regeln kann, wenn dies der Erhaltung des Hofes in der Familie und demgemäß darüber hinaus auch der Erhaltung von größerer landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Verhinderung von Aufsplitterung in nicht mehr agrarmarktgerechter Form erreicht werden soll". Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß eine ihr unbillig erscheinende Rechtsanwendung allein noch keinen Verfassungsverstoß darstellt.
Die Frage, welche Rechtsnatur dem Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO a.F. zukommt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Für die von der Rechtsbeschwerde angeregte Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) ist kein Raum.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß es sich bei den veräußerten Hofländereien des Antragsgegners um Bauerwartungsland handele, und insoweit den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.
Die Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
Über den Umfang der anzustellenden Ermittlungen und der zu erhebenden Beweise entscheidet der Tatrichter nach freiem Ermessen. Dieses Ermessen hat das Beschwerdegericht hier nicht verletzt. Es hat den Sachverhalt ausreichend erforscht. Die Begründung der Entscheidung gibt keinen Anhalt dafür, daß es nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Es ist somit rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß sich die veräußerten Ländereien für das Jahr 1959 nicht als Bauerwartungsland kennzeichnen lassen.
Im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. anzustellenden Prüfung kommt, wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, der Frage maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH 59, 166, 170), ob den veräußerten Grundstücken schon für das Jahr 1959 die Qualität von Bauerwartungsland zugesprechen werden kann, weil für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs auf den wirklichen Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1965 - V BLw 38/65 S. 9 f). Als Bauerwartungsland ist der Boden anzusehen, der in absehbarer Zeit Verwendung zur Bebauung findet. Diese künftige Zweckbestimmung muß, wenn nicht durch die Planung, so doch aus äußeren Umständen, insbesondere aus der Lage der Grundstücke, erkennbar sein. Die Ortsnähe eines Grundstücks allein reicht nicht für die Annahme aus, es werde in absehbarer Zeit Bauland sein. Es müssen weitere konkrete Umstände dafür sprechen (vgl. BGHZ 39, 198, 202 f; Hess. VGH Kassel RdL 1966, 306, 307).
Insoweit bieten die Ausführungen im angefochtenen Beschluß keinen Anhalt dafür, daß sich der Tatrichter bei der Beurteilung des Sachverhalts von einer anderen Auffassung hat leiten lassen. Er hat ausreichende Ermittlungen über die Baulandqualität der Hofländereien angestellt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß er sich auf das Gutachten des Sachverständigen G. gestützt und kein Obergutachten eingeholt hat. Das Beschwerdegericht hatte nach eigenem Ermessen darüber zu befinden, ob es für die hier erforderliche Beurteilung hinreichend sachkundig oder ob die Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen geboten war. Die Begründung der Entscheidung läßt nicht auf mangelnde Sachkunde schließen.
Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht bei Bildung seiner Überzeugung die gesamte Beweiserhebung und die zu den Akten gereichten Gutachten berücksichtigt. Wenn es insoweit von einer ausführlichen Erörterung der für die Qualifikation der Ländereien maßgeblichen Merkmale abgesehen hat, liegt darin noch kein Rechtsfehler. Die Rechtsbeschwerde verkennt im übrigen, daß tatrichterliche Feststellungen, die das Beschwerdegericht getroffen hat, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind, es sei denn, daß bei der Feststellung das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt worden ist (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 561 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde will den Sachverhalt anders als der Tatrichter würdigen. Damit überschreitet sie aber die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen.
Die Rechtsbeschwerde greift ferner vergeblich die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Ablehnung des Sachverständigen G. wegen Befangenheit an. Rechtsirrtumsfrei hat der Tatrichter darauf hingewiesen, daß gemäß § 9 LwVG in Verbindung mit § 15 FGG, § 406 ZPO das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung, bei schriftlicher Begutachtung vor Einreichung des Gutachtens anzubringen ist und dies hier nicht geschehen ist. Auch nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Ablehnung nicht erfolgt, so daß es schon deshalb auf die Angebote, die Rechtsanwälte H. und Hö. sowie Oberstudiendirektor M. als Zeugen zu vernehmen, nicht ankommt. Im übrigen ist zu den Beanstandungen der Rechtsbeschwerde insoweit zu bemerken, daß die Antragstellerin im Schriftsatz vom 26. September 1975 Seite 7 den Sachverständigen G. "nunmehr" (auch) wegen Befangenheit abgelehnt und dabei nicht einen - angeblich nach der Anhörung des Sachverständigen am 21. Juni 1974 gestellten - Ablehnungsantrag "wiederholend erneuert" hatte, wie jetzt in der Rechtsbeschwerdebegründung ausgeführt ist.
III.
Da die Rechtsbeschwerde auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge der §§ 44, 45 LwVG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 140.601,59 DM festgesetzt.
Dr. Grell
Hagen