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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.1975, Az.: V BLw 27/74

Vermächtnis eines Erblassers; Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen; Anspruch auf Ergänzung eines Pflichtteils; Entlastung eines Hoferben von einer Hypothekengewinnabgabeschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1975
Aktenzeichen
V BLw 27/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 07.11.1974
AG Nordenhaus

Fundstellen

  • MDR 1975, 655 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1512 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Ansprüche wegen Veräußerung des Hofes in P. (Gemeinde L.), eingetragen im Grundbuch von L., Band 37, Blatt 1250, und von S., Band 18, Blatt 666

Sonstige Beteiligte

1. Ehefrau Ursel K. geb. H. in R., Goethestraße ..., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ... I., W. II und ... in O.

2. Student Gerd K. in O., B. Straße ..., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ... I., ... I., Dr. ... II, ..., Dr. ... II u. ... in O.

Amtlicher Leitsatz

Sofern der Hoferbe nicht zu den gesetzlichen Miterben zählt, darf er in der Regel bei der Berechnung der Erbteile nicht unberücksichtigt bleiben. Erforderlichenfalls ist im Wege der Auslegung des Testaments zu ermitteln, zu welchem Anteil er beteiligt sein soll.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 18. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie
die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. November 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 65.942 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am 19. Juni 1961 verstorbene Landwirt Ernst Jakob H. war Eigentümer des eingangs bezeichneten Hofs zur Größe von rund 71 ha mit einem Einheitswert von 75.975 DM. Der Erblasser, dessen Ehefrau vor ihm verstorben ist, hatte vier Kinder, Rolf, Elisabeth, Johann und Günther. Die beiden zuletzt genannten sind vor ihm verstorben, davon Günther ohne Abkömmlinge und Johann unter Hinterlassung der Tochter Ursel, der Antragstellerin. Der Erblasser hat den Sohn seiner Tochter Elisabeth G., den Antragsgegner, zum Hoferben eingesetzt. Er hat ferner u.a. bestimmt, daß der Sohn Rolf, der 1928 in die Vereinigten Staaten von Amerika auswanderte und dort als Farmer lebt, den Pflichtteil erhalten soll. Der Antragsgegner hat als Holerbe entsprechend einem Vermächtnis des Erblassers von dem Hof P. die Köterstelle mit 9,8070 ha Land an die Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist am 17. Januar 1963 als Eigentümerin eingetragen worden; sie hat diesen Grundbesitz inzwischen weiter veräußert und dafür nach den bei den Grundakten befindlichen Verträgen insgesamt. 79.551,10 DM erlöst.

2

Der Antragsgegner hat den ererbten Grundbesitz ebenfalls veräußert. Er hat am 29. September 1967 ein 4,5287 ha großes Flurstück für 43.022,65 DM verkauft. Der Erwerber ist am 9. Januar 1969 als Eigentümer eingetragen worden. - Die verbliebenen 56,6140 ha hat der Antragsgegner am 13. Dezember 1971 für 600.000 DM nebst einigen Nebenleistungen an die Stadt W. verkauft, die ihn am 22. Januar 1972 weiter verkauft hat. Der Erwerber ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.

3

Die Antragstellerin macht Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO geltend und hat vorgetragen, ihr stehe 1/3 des wertes des Hofes zur Zeit des Erbfalls zu. Der Wert des Hofes und der an sie übertragenen Köterstelle sei entsprechend dem vorgelegten Gutachten des Gutachterausschusses I für den Landkreis W. vom 27. März und 5. April 1973 mit 730.000 und 72.000 DM anzusetzen. Hiernach ergebe sich folgende Berechnung ihres Anspruchs:

Hof P.730.000 DM
Köterstelle72.000 DM
Rachlaßwert802.000 DM
abzüglich 1967 veräußertes Grundstück43.000 DM
verbleiben759.000 DM
davon 1/3 Anteil253.000 DM
abzüglich Vorempfang (Köterstelle)72.000 DM
verbleiben181.000 DM
4

Diesen Betrag nebst Zinsen müsse der Antragsteller abzüglich inzwischen gezahlter 90.000 DM leisten.

5

Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 181.000 DM nebst Zinsen abzüglich am 18. Juni 1973 geleisteter 90.000 DM zu zahlen.

6

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

7

Er hat vorgetragen, die beiden Beteiligten und die Tochter Elisabeth des Erblassers seien Erben zu je 1/3. Für den Sohn Rolf des Erblassers habe die Hofveräußerung einen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils begründet, der als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen sei. Die Bewertungen durch den Gutachterausschuß könnten nicht zugrunde gelegt werden. Soweit die Ansprüche aus dem 1967 erfolgten Land verkauf hergeleitet würden, erhebe er die Einrede der Verjährung. Es seien weitere Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Danach ergebe sich, daß die Antragstellerin nach Zahlung der 90.000 DM nichts mehr zu fordern habe.

8

Das Landwirtschaftsgericht hat der Antragstellerin unter Abweisung ihres Antrages im übrigen 165.126,86 DM nebst Zinsen und abzüglich gezahlter 90.000 DM zuerkannt.

9

Gegen diesen Beschluß haben der Antragsgegner und die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.

10

Der Antragsgegner hat seinen Antrag auf Abweisung des Zahlungsverlangens weiterverfolgt.

11

Die Antragstellerin hat verlangt, den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 173.396,93 DM nebst Zinsen abzüglich am 18. Juni 1973 geleisteter 90.000 DK zu zahlen.

12

Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts dahin geändert, daß der Antragsgegner der Antragstellerin 107.454 DM abzüglich am 18. Juni 1973 geleisteter 90.000 DM nebst Zinsen zu zahlen hat. Im übrigen hat das Oberlandesgericht das Begehren der Antragstellerin abgewiesen und die Rechtsmittel zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde - unbeschränkt - zugelassen.

13

Dagegen hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hält ihren im zweiten Rechtszug verfolgten Zahlungsanspruch aufrecht. Der Antragsgegner bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

14

II.

A)

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Erblasser habe seine Tochter Elisabeth und seine Enkel Gerd und Ursel zu Erben bestimmt. Bei der Ermittlung der Quote, die auf diese drei Erben entfalle, könne es entgegen der Meinung der Antragstellerin keine Rolle spielen, daß der Hoferbe Gerd nicht zu den gesetzlichen Erben gehören würde, weil er durch seine Mutter Elisabeth ausgeschlossen werde. Es seien vielmehr gleiche Anteile der drei Erben anzunehmen (§ 2091 BGB). Der Pflichtteilsanspruch des Sohnes Rolf H. führe nicht dazu, daß er in den Kreis der Miterben einrücke. Allerdings könne einen Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO auch ein Pflichtteilsberechtigter geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch bleibe aber auch dann bloßes Forderungsrecht (Nachlaßverbindlichkeit). Es sei für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Miterben ohne Bedeutung, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch tatsächlich geltend mache. Eine Verminderung des Anspruchs der Antragstellerin trete nur im Verhältnis ihres Erbanteils ein, also in Höhe von einem Drittel des von der Nachlaßmasse abzusetzenden Pflichtteilsanspruchs.

15

Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei als Wert (Verkehrswert) des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls (Juni 1061) der vom Gutachterausschuß im Vergleichswertverfahren ermittelte Betrag von 730.000 DM anzunehmen. Dem Antragsgegner sei jedoch darin zu folgen, daß sowohl die Köterstelle als auch die 1967 veräußerten rund 4,5 ha Land nach dem gleichen Maßstab zu bewerten seien wie die übrigen Ländereien des Hofes. Die gebotene Rückbeziehung der Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt des Erbfalls habe zur Folge, daß die Köterstelle als Bestandteil des Hofes P. behandelt werden müsse, wie sie es bis zu ihrer späteren Abtrennung im Jahre 1963 gewesen sei. Ihr Wert betrage mit Gebäude 107.000 DM. Die 1967 vom Hoferben verkaufte Fläche müsse so behandelt werden, als habe sie beim Erbfall nicht zum Hof gehört. Ausgleichsansprüche der Miterben kämen insoweit, jedenfalls wegen der Verjährungseinrede des Hoferben, nicht in Betracht.

16

Als Vermögensabgabe seien nicht 14.390,08 DM, sondern nur 7.269 DM als Nachlaßverbindlichkeit anzusetzen. Dagegen bestehe kein Anhalt für eine Entlastung des Hoferben von der Hypothekengewinnabgabeschuld in Höhe von 17.229,34 DM. Das Vermächtnis von Pachteinnahmen für die Witwe Anneliese H. sei mit 9.000 DM als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen. Es ergebe sich danach folgende Berechnung:

Wert des Hofes P. (61,3792 ha)730.000 DM
Wert der Köterstelle (9,8069 ha)+107.000 DM
837.000 DM
abzüglich Wert der 1967 veräußerten 4,5287 ha-51.869 DM
Wert des Nachlasses 1961785.131 DM
Übertrag:785.131 DM
17

abzüglich Nachlaßverbindlichkeiten:

Hypothekengewinnabgabe17.229 DM
Vermögensabgabe7.269 DM
Pachtvermächtnis für Anneliese H.9.000 DM
Vermächtnis für Erika K.1.000 DM
Pflichtteilsanspruch Rolf H.107.272 DM-141.770 DM
verblieben für die Auseinandersetzung643.361 DM
davon 1/3 Anteil der Antragstellerin214.454 DM
abzüglich Wert der Köterstelle-107.000 DM
Ausgleichsanspruch der Antragstellerin107.454 DM
18

Der Pflichtteilsanspruch des Rolf H. sei mit 1/6 des Nachlaßwerts anzusetzen und betrage 107.272 DM. Der Bruchteil entspreche der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

19

Auf die der Antragstellerin somit zustehenden 107.454 DM habe der Antragsgegner Zinsen als Verzugsschaden nach §§ 284, 286 BGB zu zahlen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß ihr Ausgleichsanspruch erst durch den Verkauf des Hofes zur Entstehung gelangt sei.

20

B)

1.

Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor, das Oberlandesgericht habe §§ 12, 13 HöfeO in Verbindung mit §§ 2091, 2302 BGB verletzt. Der Antragsgegner sei als Miterbe nicht zu berücksichtigen.

21

Die Rüge ist begründet.

22

Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, sind in die zum Zwecke der Berechnung des Ausgleichsanspruchs vorzunehmende nachträgliche Erbauseinandersetzung die Miterben einzubeziehen (§ 13 Abs. 1 HöfeO). Das sind in der Regel die gesetzlichen Erben. Die Miterbeneigenschaft bestimmt sich aber dann nicht nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn eine davon abweichende Regelung durch Verfügung von Todes wegen vorliegt (vgl. BGH RdL 1958, 317, 319; 1959, 95, 98). Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Würdigung des Beschwerdegerichts ist das hier der Fall. Der Tatrichter hat ferner ohne Rechtsirrtum angenommen, daß auch der Hoferbe grundsätzlich mit einer Quote beteiligt ist. Er darf in der Regel bei der Berechnung der Erbteile deshalb nicht unberücksichtigt bleiben, weil, wie Lange/Wulff (HöfeO 6. Aufl. § 13 Anm. 180) richtig bemerken, eine Auseinandersetzung mit ihm als Hoferben stattfinden muß und weil die Miterben zwar wie nach Bürgerlichem Gesetzbuch, aber auch nicht besser als nach Bürgerlichem Gesetzbuch gestellt werden sollen (vgl. Herminghausen, NJW 1962, 1380, 1381). Der Hoferbe muß demnach, wenn er nicht zu den gesetzlichen Miterben nach bürgerlichem Gesetzbuch zählt, als weiterer Miterbe zur Zahl der übrigen Miterben hinzugerechnet werden (vgl. Lange/Wulff a.a.O.; a.A. Rötelmann, DNotZ 1951, 537). Durch Auslegung des Testaments ist erforderlichenfalls zu ermitteln, zu welchem Anteil der Hoferbe beteiligt sein soll. Dabei ist zu bedenken, daß er mit dem Hof in den meisten Fällen das Hauptvermögensstück als Erbe erhalten hat (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 13 Rdn. 40). Zu der insoweit gebotenen Auslegung ist der Tatrichter im vorliegenden Fall aber nicht geschritten. Er hat lediglich bemerkt, es seien gleiche Erbanteile (für die Antragstellerin, den Antragsgegner und die Schwester des Erblassers) anzunehmen, "wie die Heranziehung des § 2091 BGB ergibt". § 2091 BGB gibt jedoch nur eine Regelung für den Fall, daß der Erblasser nicht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes angeordnet hat. Hat er wie in den hier vorliegenden letztwilligen Verfügungen seinen Nachlaß nach Gegenständen verteilt, bleibt insoweit auch die allgemeine Auslegungsregel des § 2087 BGB zu bedenken (vgl. BGB RGRK 12. Aufl. § 2091 Rdn. 1 und 2; Erman, BGB 5. Aufl. § 2091 Rdn. 2 und § 2087 Rdn. 3). Aus diesem Grund darf der angefochtene Beschluß nicht bei Bestand bleiben. Das Beschwerdegericht wird die bisher unterbliebene umfassende Würdigung der letztwilligen Verfügungen nachzuholen haben. Die Antragstellerin erhält damit Gelegenheit, die ihr insoweit maßgeblich erscheinenden Gesichtspunkte, auf die sie in der Rechtsbeschwerdebegründung hinweist, dem Tatrichter vorzutragen.

23

2.

Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, daß das Oberlandesgericht "von Amts wegen" den Pflichtteilsanspruch des Rolf H. der Antragstellerin zu 1/3 entsprechend ihrem Erbanteil auf ihren Anspruch anrechnet. Rolf H. habe diesen Anspruch nicht geltend gemacht. Er müsse daher bei der Berechnung des Anspruchs der Antragstellerin unbeachtet bleiben.

24

Der Angriff bleibt ohne Erfolgt.

25

Nach § 13 Abs. 1 HöfeO muß der Hof erbe seine Miterben auf deren Verlangen so stellen, wie sie gestanden hätten, wenn beim Erbfall "eine Auseinandersetzung" über den gesamten Nachlaß nach allgemeinem Recht "stattgefunden hätte". Vor einer solchen Auseinandersetzung wären zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen gewesen (vgl. Palandt a.a.O. § 2046 Anm. 1). Der danach verbleibende Überschuß hätte den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile gebührt (§ 2047 Abs. 1 BGB; vgl. BGH RdL 1959, 95, 97).

26

Zu den Nachlaßverbindlichkeiten gehören nach § 1967 Abs. 1 BGB auch die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten. Sie wären ebenfalls zu berichtigen gewesen. Die Miterben hätten also, wenn schon bei Eintritt des Erbfalls eine Teilung nach Bürgerlichem Gesetzbuch erfolgt wäre, einen dem Pflichtteil entsprechenden Betrag abgeben müssen und dementsprechend weniger erhalten. Nach § 13 Abs. 1 HöfeO sollen sie jetzt nicht besser gestellt werden als sie in jenem Fall gestanden hätten (vgl. Herminghausen a.a.O.). Vom Boden dieser Rechtsauffassung her ist entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung dem Oberlandesgericht darin beizutreten, daß es für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Miterben ohne Bedeutung bleibt, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch tatsächlich geltend macht. Auch wenn ein Miterbe keinen Ausgleich nach § 13 HöfeO fordert, gereicht dies allein dem Hoferben zum Vorteil. Er hat nach gesetzlicher Vorschrift nur "auf Verlangen" des Miterben zu leisten (vgl. hinsichtlich des Pflichtteilsberechtigten BGHZ 38, 110, 115).

27

3.

Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner, daß das Oberlandesgericht bei der Bewertung der Köterstelle nicht von dem Schätzwert des Gutachterausschusses ausgegangen sei, sondern den Wert selbst ermittelt habe, indem es ihn zu dem Werte des Haupthofes im Zeitpunkt des Erbfalles in Beziehung gesetzt habe.

28

Die Rüge ist unbegründet.

29

Die Bewertung des Beschwerdegerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bewertung ist Sache des Tatrichters. Er ist hier rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die fiktive Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückzubeziehen ist. Die Köterstelle war damals Bestandteil des Hofes P. Es ist danach nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht bei Abwägung aller Umstände die Köterstelle nach den gleichen Maßstäben bewertet wie die übrigen Ländereien des Hofes. Es war ihm nicht verwehrt, insoweit von dem Gutachten des Gutachterausschusses abzuweichen. Die Rechtsbeschwerde führt keine zwingenden Gründe für die Notwendigkeit einer verschiedenen Bewertung der Ländereien an. Das Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, ein neues Gutachten einzuholen. Es hatte nach eigenem Ermessen darüber zu befinden, ob es für die hier erforderliche Beurteilung hinreichend sachkundig war oder ob die Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen geboten war. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht auf mangelnde Sachkunde schließen (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Mai 1972 - V BLw 1/72 - S. 11 f). Das Beschwerdegericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

30

4.

Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, das Beschwerdegericht habe den Pflichtteil des Rolf H. irrigerweise mit 1/6 statt mit 1/8 angenommen.

31

Nach § 2303 EGE besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil des Rolf H. würde, wie vom Beschwerdegericht richtig ausgeführt, 1/3 betragen, da er zusammen mit der Schwester Elisabeth und der Antragstellerin gesetzlicher Erbe des Ernst Jakob H. wäre.

32

Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestellten Berechnungen des Anspruchs der Antragstellerin bedürfen nach dem jetzigen Stand des Verfahrens keiner Erörterung.

33

Gegen die rechtliche Begründung der Zinsforderung durch das Beschwerdegericht sind keine Bedenken zu erheben (vgl. Wöhrmann a.a.O. § 13 Rdn. 4 a.E.).

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 44, 45 LwVO.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 65.942 DM festgesetzt.

Hill
Dr. Grell
Dr. Eckstein