Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1964, Az.: BVerwG VII C 87.63
Grabgeläut; Läuterecht an den in einem Turm neben einer Kirche hängenden Glocken nach hessischem Gemeinderecht; Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf ungestörte Religionsausübung; Störung einer Kirche durch Glockengeläut
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 87.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.03.1961 - AZ: OVG 1 A 18/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 18, 341 - 345
- DVBl 1964, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 633-635 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Gemeinde, die kultische Gebräuche einer Kirche usurpiert, verletzt das Grundgesetz. Dies gilt nicht, wenn in einer Gemeinde seit Jahrzehnten ein weltliches Sterbegeläut bestanden hat und die Gemeinde bei der Neuanschaffung von Glocken hieran festhält.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgericht
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 196
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über das Läuterecht an den im Turm neben der Kirche in Bechtolsheim hängenden Glocken. Die beklagte Gemeinde nimmt das Recht für sich in Anspruch, die Glocken für ihre Zwecke, insbesondere auch zum Beerdigungsgeläut für verstorbene Gemeindebürger, denen von den Kirchengemeinden nicht geläutet wird, zu benutzen; die Klägerin billigt ihr dagegen nur das Recht zu, im Falle von Feuer, Sturm und sonstiger gemeiner Gefahr (sog. Polizeigeläute) zu läuten, während im übrigen nach ihrer Auffassung die evangelische und die katholische Kirchengemeinde Bechtolsheim ausschließlich über den Gebrauch der Glocken zu bestimmen haben.
Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt Zugründe:
Die zwischen 1482 und 1487 in zwei Bauperioden errichtete alte Zisterzienser Kirche zu Bechtolsheim, die nach der Reformation von der lutherischen Gemeinde allein benutzt wurde, dient seit dem Palmsonntag 1685 der evangelischen und katholischen Kirchengemeinde zum Gottesdienst. Beide Kirchengemeinden sind Gesamthandseigentümer des Kirchengrundstücks und tragen gemeinsam die Bau- und Unterhaltungslast am Kirchengebäude. In einiger Entfernung befindet sich neben der Kirche ein Turm, der mit dem Kirchengebäude selbst keine bauliche Verbindung hat. In ihm hängen zur Zeit drei Glocken.
Das Turmgrundstück war im alten hessischen Ortsgrundbuch auf die Beklagte eingetragen. Bei Anlegung des neuen Grundbuchs haben die Beklagte und die beiden Kirchengemeinden in einer Vereinbarung vom 14. Februar 1912 erklärt: "Auf dem freien Platz vor der Kirche wird der Kirchturm als besondere Parzelle ausgeschieden ... Hieran gebührt der bürgerlichen Gemeinde zu Bechtolsheim das Alleineigentum."
Der Turm gehörte früher zu einer Festungsanlage, die um das Jahr 1300 von dem durch den damaligen Oberlehnsherrn eingesetzten Ganerben erbaut worden war. Das Holzwerk im oberen Teil des Turmes wurde 1695 beim Brand der Kirche zerstört. 1726 erhielt der Turm einen neuen Helm. Im Juli 1825 wandte sich die Beklagte an die Großherzoglich Hessische Regierung und bat mit Rücksicht auf ihre schlechte Finanzlage darum, daß die beiden Kirchen- -gemeinden ihr den Gemeindeturm mit Glocken nach vorheriger Taxation abkaufen sollten. Das lehnten beide Kirchengemeinden ab und beriefen sich darauf, daß ihnen Turm und Glocke ohnehin für ihren Gebrauch zur Verfügung stünden.
Das alte Geläute" bestehend aus zwei großen Glocken und einer kleinen Glocke, stammte aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Beim Siegesläuten 1871 zersprang eine der großen Glocken. Die Beklagte schaffte eine neue an, und die beiden Kirchengemeinden zahlten je ein Drittel der Kosten. Beim Trauergeläute zum Tode des Großherzogs Ludwig III. im Jahre 1877 zersprang wiederum eine Glocke, während bei einer anderen der Klöppel unbrauchbar geworden war. Die beklagte Gemeinde ließ daraufhin das Geläut einschmelzen. Sie erwarb 1880 drei neue Glocken, zu deren Kosten die Kirchengemeinden je ein Drittel beitrugen.
Im Jahre 1904 wurde der Turm durch Blitzschlag zerstört. Die Beklagte ließ 1907 an derselben Stelle einen neuen Turm errichten, der dem alten nachgebildet ist. Bei. der Anschaffung der neuen Glocken fand sich die Beigeladene im Gegensatz zur evangelischen Kirchengemeinde, die sofort etwas zuzahlte, erst später bereit, einen Beitrag zu leisten. Darüber kam es am 30, November 1907 zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu einer Vereinbarung, worin das Recht der Beigeladenen zur Benutzung der Glocken und des Turmes im seitherigen Umfange von der Beklagten anerkannt wurde,
1918 wurden zwei Glocken vom Staat eingezogen. Erst im Frühjahr 1924 konnte die Beklagte mit Hilfe eines Bürgerdarlehens neue Glocken beschaffen.
Im zweiten Weltkrieg enteignete der Staat erneut die beiden großen Glocken. Im November 1954 schaffte die Beklagte ohne Beteiligung der Kirchengemeinden ein neues Geläute an.
Die Glocken waren seit jeher von den beiden Kirchengemeinden für ihre Zwecke benutzt worden. Daneben gebrauchte die Beklagte die Glocken zum Läuten bei Siegesfeiern, bei dem Geburtstag des Großherzogs, zur Ankündigung von Zwangsversteigerungen oder Bürgerversammlungen, zum Schulbeginn und in Fällen gemeiner Gefahr. Nachdem sich Ende der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts in Bechtolsheim eine freiprotestantische Gemeinde gebildet hatte, wurde bei der Beerdigung von Freiprotestanten von der Beklagten geläutet. Ebenso ließ die Beklagte seit Beginn dieses Jahrhunderts bei der Überführung verstorbener Juden zum israelitischen Friedhof in Gauodernhtim bis zur Gemarkungsgrenze läuten. Auch in anderen Fällen, in denen kein kirchliches Begräbnis stattfand, ließ der Bürgermeister nach Anmeldung des Sterbefalles durch den Gemeinde- oder Gemeindepolizeidiener die Glocken läuten. 1942 wurde ein Selbstmörder, dem der katholische Geistliche den letzten Beistand versagt hatte, mit Glockengeläute zu Grabe getragen. Im Jahre 1953 wurde von der Beklagten bei dem Begräbnis eines Einwohners geläutet, der aus der katholischen Kirche ausgetreten war und der von einem freiprotestantischen Pfarrer beerdigt wurde. In diesem Falle erhob der damalige evangelische Pfarrer von Bechtolsheim gegen die Benutzung der Glocke durch die Beklagte Einspruch.
Bereits vor Anschaffung der neuen Glocken beschloß der Gemeinderat der Beklagten am 27. Januar 1954 daß diese Glocken wie früher alle Einwohner auf ihrem letzten Erdenweg mit ihrem Geläute begleiten sollten. Außerdem teilte der Bürgermeister der Beklagten den beiden Kirchengemeinden später durch Schreiben vom 4. Oktober 1954 mit, daß sie die neuen Glocken wie seither für ihre Zwecke benutzen könnten.
Nach Meinung des damaligen Pfarrers stand der evangelischen Kirchengemeinde das Recht zu, über den Gebrauch der Glocken - unbeschadet des Rechts der Beigeladenen - allein zu entscheiden. Der evangelische Kirchenvorstand von Bechtolsheim weigerte sich jedoch, gegen die Beklagte gerichtlich vorzugehen. Darauf erhob die Klägerin mit Zustimmung des Dekanatssynodalvorstandes in Alzey Klage und trug vor, die Glocken seien von der Beklagten den Kirchengemeinden zu kirchlichem Gebrauch gewidmet worden. Der Turm habe seit der Errichtung der Kirche als Glockenträger gedient. Schon äußerlich sei er als Kirchturm anzusprechen und diene nach seiner baulichen Gestaltung der Kirche. Daß er wenige Meter von dieser getrennt sei, habe für die Frage der Zweckwidmung keine Bedeutung. Das sei bei vielen anderen Kirchtürmen auch der Fall. Auch sei der Turm seit unvordenklichen Zeiten in die Kirchenbaulast einbezogen. Die evangelische Kirchengemeinde habe 1825 den Erwerb des Turmes abgelehnt, um einen Übergang dieser Baulast zuverhindern. Die Beklagte habe die Glocken jeweils in Erfüllung ihrer Baulast angeschafft. Hätte sie dies nicht getan, so hätte sie dazu von den Kirchengemeinden angehalten werden können. Dadurch seien auch die neuen Glocken an die Stelle der alten getreten und wie bisher den Kirchengemeinden als Kirchenglocken ohne besondere Erklärung gewidmet.
Über den Gebrauch der Kirchenglocken hätten allein die Geistlichen zu entscheiden. Nur sie könnten die Erlaubnis zur Benutzung der Glocken für außerkirchliche Zwecke erteilen. Die laxe Handhabung der kirchlichen Vorschriften gegenüber dem Mißbrauch der Glocken durch die Beklagte in den letzten Jahrzehnten habe noch kein altes Herkommen begründet, auf das sich die Beklagte berufen könne. Das Glockengeläute entspreche christlichem Kirchengebrauch. Bei nichtchristlichen Religionen gebe es kein Glockengeläute. Andere Glocken als Kirchenglocken, wie z.B. die Olympiaglocke, die Glocke von Hiroshima und die Freiheitsglocke in Berlin, unterschieden sich ebenso wie die Glocken und Glöckchen in Rathäusern, Schloßtürmen und Schulen schon durch ihren Standort, ihren Zweck und ihre Zahl von Kirchenglocken.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus Anlaß von Beerdigungen die Glocken des Turmes neben der. Simultankirche in Bechtolsheim zu läuten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Glocken seien nicht den Kirchengemeinden ausschließlich zu ihrem Gebrauch gewidmet worden. Diesen sei lediglich die Mitbenutzung gestattet worden, ohne daß dadurch ein profaner Gebrauch der Glocken ausgeschlossen worden sei. Der Turm und die Glocken hätten nicht an dem rechtlichen Schicksal der Kirche teilgenommen., sondern seien stets davon rechtlich und räumlich getrennt gewesen. Sie seien auch nicht geweiht worden. In der Gemeinde sei bei der Beerdigung von Bürgern stets geläutet worden, gleichgültig ob es sich um Angehörige der beiden Kirchengemeinden, Dissidenten, Freiprotestanten oder Juden gehandelt habe. Den Juden habe man noch nach 1953 geläutet. Niemals sei bisher seitens der beiden Kirchen dagegen protestiert worden. Dieses Beerdigungsgeläute- beruhe auf einem alten Volksbrauch, der besonders in Rheinhessen heute noch in 22 Gemeinden befolgt werde. Die Versagung des Grabgeläutes, das die Bedeutung einer letzten Ehrerweisung habe, würde von den Personen, denen von den beiden Kirchengemeinden nicht geläutet werde, als Diffamierung angesehen und als die; Vorenthaltung eines seit langem bestehenden Rechts. Die Klägerin wolle mit ihrem Begehren einen Druck ausüben, um die Leute zu zwingen, wieder in die Kirche zu gehen. Nachdem der damalige. evangelische Pfarrer Einwendungen gegen das Grabgeläute erhoben habe, hätten viele Spender ihre Spende für die neuen Glocken widerrufen und erst wieder zur Verfügung gestellt, als der Gemeinderat den Beschluß gefaßt habe, die Glocken nach altem Herkommen zum Grabgeläute für alle zu verwenden. Dieser Beschluß stelle nur fest, was für die drei vorausgegangenen Geläute auch gegolten habe.
Das Verwaltungsgericht stellte nach einer Beweisaufnahme fest, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, bei der Beerdigung von Mitgliedern der evangelischen Kirchengemeinde in Bechtolsheim die Glocken zu läuten. Im übrigen wies es die Klage ab.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und wies die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfange ab. Es legte ausführlich dar, daß die Glocken nicht dem ausschließlich kirchlichen Gebrauch gewidmet worden seien, ferner daß die Beklagte auch die Baulast für den Turm und die Glockenbeschaffung nicht treffe. Das von der Beklagten veranstaltete Sterbegeläute verstoße auch nicht gegen die Verfassung.
Gemäß Art. 4l Abs. 2 der Verfassung von Rheinland-Pfalz hätten zwar die Kirchen das Recht, sich ungehindert zu entfalten. Sie seien von staatlicher Bevormundung frei und verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie genössen in ihrem Verkehr mit den Gläubigen völlige Freiheit. Gegenstand des Selbstbestimmungsrechts der Kirche sei auch die Ausgestaltung des Kultus (Süsterhenn-Schäfer, Kommentar zur Verfassung von Rheinland-Pfalz, Art. 4l Anm. 3b). Andere Stellen, wie der Staat und Körperschaften des öffentlichen Rechts, seien nicht berechtigt, sich in die kultischen Angelegenheiten der Kirchen einzumischen. Die Beklagte mische sich aber nicht in die kultischen Angelegenheiten der evangelischen Kirche ein, wenn sie allen Bürgern der Gemeinde ohne Rücksicht darauf, ob sie einer der beiden Kirchengemeinden von Bechtolsheim angehörten oder Freiprotestanten, Juden oder Dissidenten seien, ein Grabgeläute gewähre, das seinem Gehalt nach kein kultisches Geläute sei, sondern eine letzte Ehrerweisung gegenüber dem verstorbenen Mitbürger. Sie usurpiere damit keine kultische Handlung im Sinne der Ausübung einer weltlichen Ersatzreligion, sondern veranstalte ein weltliches Geläute anläßlich des Todes eines Mitbürgers. Daran ändere auch nichts der Umstand, daß die Beklagte in den Fällen, in denen einem Verstorbenen bereits durch eine der Kirchengemeinden geläutet werde, kein eigenes Beerdigungsgeläute vornehme. Denn in diesen Fällen komme nach dem seit Jahrzehnten in Bechtolsheim bestehenden Ortsgebrauch diesem Geläute die Bedeutung der letzten Ehrerweisung durch die Beklagte zu. Läute nun die 3eklagte in den Fällen, in denen dem Verstorbenen trotz Zugehörigkeit zu einer der beiden Kirchengemeinden kein Beerdigungsgeläute von diesen gewährt werde, so greife sie damit ebenfalls nicht in die Kulthoheit der Kirche ein. Da die Übung der Gemeinde schon seit mehreren Jahrzehnten bestehe und nicht nur im Ort, sondern auch in der weiteren Umgebung bekannt sei, entstehe in diesen Fällen nicht der Anschein, als wolle die Beklagte in den Rechtskreis der betreffenden Kirche eingreifen und dem verstorbenen Mitglied der Kirchengemeinde das gewähren, was ihm diese verweigere.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügte die Klägerin vor allem, daß das Berufungsgericht die Widmung der Glocken zum kirchlichen Gebrauch nicht anerkannt habe. Zumindest bei der Anschaffung der Glocken sei der Wille der Geldgeber und der Bevölkerung nur dahin gegangen, daß der Gebrauch der Glocken auch der kirchlichen Ordnung unterstellt würde. In letzter Konsequenz ermögliche das angefochtene Urteil, daß mit Kirchenzucht belegte Gemeindemitglieder sich mit Hilfe weltlicher Stellen kirchliche Rechte zulegten.
Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin einen ausdrücklichen Revisionsantrag,
unter Aufhebung des. Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 1961 nach dem Klagantrag zu erkennen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen, weil das Berufungsurteil zutreffend sei.
Die Beigeladene stellte keinen Antrag.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Revision ist zulässig. Die Beklagte hat gegen die Zulässigkeit der Revision eingewendet, daß der Revisionsantrag erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Diese Rüge kann jedoch nicht durchdringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 222[BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54]) ist der Formvorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG, nun § 139 Abs. 2 Satz 1 VwGO, genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfristen abgegebenen Erklärungen erkennbar ist. Eines ausdrücklichen, formulierten Antrages bedarf es nicht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Urteil nicht zu beanstanden:
Das Berufungsgericht hat mit Recht den Verwaltungsrechtsweg bejaht; denn die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung des Sterbegeläuts und leitet ihren Rechtsanspruch nicht etwa aus Pflichten oder Vorschriften des bürgerlichen oder des innerkirchlichen Rechts,. sondern aus verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen her. Die Klägerin macht mithin einen Anspruch des öffentlichen Rechts geltend. Da diese Rechtsmaterie nicht einem anderen Rechtsweg zugewiesen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben.
Auch gegen die Prozeßstandschaft der Klägerin bestehen keine Bedenken.
Den Aufklärungsrügen kann keine Folge gegeben werden. Für eine Aufklärungsrüge genügt es nicht, den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zu bestreiten oder einen Aufklärungsmangel zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr, daß der Revisionskläger die unterlassenen Beweismöglichkeiten benennt, also insbesondere auch die nach seiner Auffassung nicht benutzten Beweismittel angibt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Revisionsklägerin hat vielmehr selbst ausgeführt, daß eine weitere Aufklärung kaum möglich sein werde.
Die Klägerin rügt ferner, das Berufungsgericht swi von seiner Entscheidung vom 23 Juni 1955 (Rh.-Pf.Entsch.S. Band 5 S. 1 ff.) abgewichen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, ob die Klägerin hierin einen Verfahrensverstoß oder einen materiellen Mangel des Berufungsurteils erblickt. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, da das Berufungsgericht in dem hier zu entscheidenden Fall nach seiner freien, aus dem gesamten Ergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hatte und nach den maßgebenden Vorschriften auch nicht etwa an seine frühere Entscheidung gebunden gewesen ist (§ 108 VwGO). Einer der wenigen Fälle der Bindung eines Gerichts an frühere Entscheidungen (z.B. § 144 Abs. 6 VwGO) ist nicht gegeben. Im übrigen unterscheiden sich die beiden Fälle sehr wesentlich. Zwar hatten in beiden Fällen bürgerliche Gemeinden Kirchengemeinden Glocken zum Gebrauch überlassen. In dem zuerst entschiedenen Fall war dies ohne Vorbehalt geschehen, während die beklagte Gemeinde sich die Benutzung der Glocken für ihre Zwecke in weitem Umfang vorbehalten hatte. In dem 1955 entschiedenen Fall war nach der Ingebrauchnahme der Glocken durch die Kirchengemeinden, also nach deren Widmung durch die Kirchen zu res sacrae, Streit zwischen den beteiligten Kirchengemeinden entstanden, und die bürgerliche Gemeinde hatte geglaubt, diesen Streit durch eine Läuteordnung entscheiden zu können. Dagegen ist im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob eine Widmung zu res sacrae durch die Kirchengemeinden überhaupt noch möglich ist, nachdem die Beklagte sich die Benutzung der Glocken für weltliche Zwecke in so weitgehendem Umfang vorbehalten hat.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nach § 137 VwGO in weitem Umfang nicht revisibel, weil die hessische Verfassung, das hessische Gemeinderecht und das innerkirchliche Recht der Klägerin nicht Bundesrecht sind. Auch ein Bundesgewohnheitsrecht hinsichtlich der res sacrae einschließlich des Glockengebrauchs besteht nicht. Gewohnheitsrechtssätze auf diesem Gebiet aus der Zeit vor 1948 wären, auch wenn sie im ganzen Bundesgebiet gegolten hätten, nicht Bundesrecht geworden, da diese Rechtssätze weder zur ausschließlichen noch zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehören (Art. 124, 125 GG). Nach 1948 konnte neues Bundesgewohnheitsrecht noch nicht entstehen, da hierfür die zeitlichen Voraussetzungen fehlen. Danach können folgende Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden: Eine Widmung der neu angeschafften Glocken durch die Klägerin bzw. die örtlichen Kirchengemeinden zu res sacrae sei nicht möglich, weil es an der erforderlichen Mitwirkung der Beklagten als Eigentümerin gefehlt habe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen oder verpflichtet, die neu beschafften Glocken der Klägerin in einer Weise - also ohne Einschränkung durch den Gebrauch der Beklagten - zur Verfügung zu stellen, daß die Klägerin diese Glocken hätte zu res sacrae widmen können.
Es bleibt nur übrig zu prüfen, ob die von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen der beklagten Gemeinde dasGrundgesetz verletzen.
Eine Verletzung des Art. 28 GG liegt nicht vor. Die beklagte Gemeinde will mit dem Grabgeläute ihren verstorbenen Bürgern die letzte Ehre erweisen. Dies liegt im Rahmen der Allzuständigkeit der Gemeinde. Ehrerweisungen durch die Gemeinden sind in allen Gemeindeordnungen, wenn auch nicht gerade in der Form des Grabgeläutes, vorgesehen. Von Art. 28 GG her ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Gemeinden grundsätzlich jeden Mitbürger durch das Grabgeläute ehren. Eine Beschränkung auf wenige zu ehrende Mitglieder läßt sich jedenfalls aus Art. 28 GG nicht herleiten.
Die beklagte Gemeinde, hat auch nicht etwa Art. 3 GG verletzt. Sie will grundsätzlich jedem verstorbenen Bürger das Grabgeläute zukommen lassen. Eine unterschiedliche Behandlung, etwa nach der Konfession, die nach Art. 3 Abs. 3 GG verboten wäre, liegt nicht vor. Denn für diese letzte Ehrung durch die Gemeinde kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die Glocken läutet, ob der Gemeindediener oder der Kirchendiener. Deshalb kann auch die Überlassung des Grabgeläutes an die beiden Kirchengemeinden beim Tode von deren Mitgliedern den Art. 3 GG nicht verletzen. Für den Fall, daß eine der beiden Kirchengemeinden einem ihrer Mitglieder das Grabgeläute verweigert, hat die beklagte Gemeinde die notwendigen Vorkehrungen für ein Grabgeläute durch den Gemeindediener getroffen. Vom Standpunkt der Beklagten aus wäre es vielleicht folgerichtiger gewesen, in jedem Todesfall durch den Gemeindediener läuten zu lassen. Wenn die Beklagte sich aber an die bisherige Übung gehalten hat, so kann hieraus ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht hergeleitet werden.
Schließlich ist zu prüfen, ob die Beklagte in den der klagenden Kirche durch Art. 4 und 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung vorbehaltenen und überlassenen Lebensbereich eingegriffen hat oder eingreift. Ein solcher Eingriff wäre allerdings zu bejahen, wenn bisher nur die Kirche nach Herkommen oder nach ihrer Läuteordnung das Grabgeläute mit ihren eigenen Kirchenglocken gewährt hätte und nun eine weltliche Gemeinde zusätzlich ein weltliches Grabgeläute einführen wollte. So liegt aber der Fall nicht. Eine ausdrückliche Regelung innerhalb der klagenden Kirche ist nicht behauptet oder festgestellt. Auch das Herkommen in der beklagten Gemeinde steht dem Vorgehen der Beklagten nicht entgegen. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, bedeutet in Bechtolsheim das Grabgeläute nicht mehr eine kultische Handlung, sondern nach der allgemeinen Auffassung der Bewohner eine weltliche Ehrung des Verstorbenen.
Die Beklagte verstößt auch nicht dadurch gegen das Grundgesetz, daß sie auch für die Toten läuten. lassen will, die der Klägerin angehört haben, denen die Klägerin aber kein Sterbegeläute gewährt.
Das Grabgeläute steht nach kirchlichem Recht nicht im Belieben der Hinterbliebenen. Es entfällt z.B. in der Regel bei Beisetzungen (auch kirchlichen) von Selbstmördern. Bei Kindesbeerdigungen wird es nur einschränkend gewährt. Es entfällt schließlich überall dort, wo eine kirchliche Beerdigung nicht stattfindet. In der Gewährung eines Sterbegeläuts durch die beklagte Gemeinde könnte deshalb eine unstatthafte Störung der kirchlichen Ordnung und eine Umgehung des kirchlichen Verbots gesehen werden.
Ebenso wie der Staat ist auch die Gemeinde gehalten, die kirchliche Ordnung zu respektieren. Das ergibt sich sowohl aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wie aus dem Recht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG).
Es fragt sich jedoch, ob angesichts der besonderen Verhältnisse in der beklagten Gemeinde eine von der Klägerin verhängte Maßnahme der Kirchenzucht durch das von der Beklagten gewährte Geläute wirklich gestört wird. Das Läuten der Glocken ist - wie auch das Berufungsgericht betont - nach evangelischer Auffassung ein Stück gottesdienstlicher Ordnung. Das Sterbegeläute bedeutet nicht in erster Linie eine "Ehrung" des Verstorbenen oder eine feierliche Verschönerung oder Untermalung der Bestattungsfeier, vielmehr ist das Grabgeläute eine gottesdienstliche Handlung, ein Stück christlicher Verkündigung Eine Versagung des Grabgeläutes als Maßnahme der Kirchenzucht kann deshalb nicht abgetrennt von dieser besonderen Funktion gesehen werden, die dem Geläute im Rahmen des Gottesdienstes zukommt. Daraus folgt, daß ein von einer weltlichen Instanz veranstaltetes Grabgeläute nicht etwa deshalb unstatthaft ist, weil damit die Maßnahme der Kirchenzucht durchbrochen oder gar aufgehoben würde; dazu wäre eine weltliche Instanz gar nicht imstande, weil sie zwar mit dem von ihr veranstalteten Läuten dem Toten eine letzte Ehre erweisen, nicht jedoch die spezifische gottesdienstliche Funktion diesem Sterbegeläute beilegen könnte. Ein weltliches Sterbegeläute wäre vielmehr in diesen Fällen deshalb unstatthaft, weil hiermit Gemeindemitglieder in die Irre geführt würden und ihr Vertrauen in die Autorität der Kirche und ihre Ordnung erschüttert werden könnte. Eine solche Störung ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - in der beklagten Gemeinde nicht zu erwarten, da dem Geläute bei weltlichen Begräbnissen ohnehin keine andere Bedeutung als die einer letzten Ehrerweisung zukommt. Wenn also die beklagte Gemeinde in den Fällen läutet, in denen den Verstorbenen trotz Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde kein Beerdigungsgeläute von dieser gewährt wird, so entsteht auf Grund der jahrzehntelangen Übung nicht der Eindruck, daß die Gemeinde damit etwas tut, was sich die Kirche versagt hat. Vielmehr kann und wird das von ihr unternommene Läuten nicht anders verstanden werden als auch sonst: als eine letzte Ehrerweisung für den Verstorbenen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Boerckel
Dr. Mühl