Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1993, Az.: BVerwG 7 C 43/93
Kostenbeteiligung nach dem Wasserstaßenrecht für Kosten einer Kreuzungsänderung; Kostentragung für den Neubau oder dieÄnderung von Kreuzungen infolge des Ausbaus oder Neubaus von Bundeswasserstraßen; Objektives Gebot zur Änderung des Verkehrsweges; Umfang der Unterhaltungspflicht für eines Verkehrsweg hinsichtlich der Änderung des Verkehrsweges; Das Tatbestandsmerkmal "hätte verlangen müssen" im Sinne des § 41 Abs. 5 S. 2 Wasserstraßengesetz (WaStrG); Tragung der Kosten einer Brückenerneuerung; Vergrößerung des Gleisabstandes bei der Neuerrichtung einer Brücke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 43/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 28.06.1993 - AZ: VG 11 A 5532/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 744 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 131-133
- VKBl 1994, 343-344
- ZfW 1994, 467-470
Amtlicher Leitsatz
"Das Tatbestandsmerkmal "hätte verlangen müssen" in § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG umfaßt auch solche Maßnahmen, die im Blick auf den eigenen Verkehrsweg eines Beteiligten anläßlich der vom anderen Kreuzungsbeteiligten verlangten Kreuzungsänderung notwendig werden."
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1993
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bertrams, Kley und Herbert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die ihr auferlegte Beteiligung an den Kosten des Neubaus einer Eisenbahnbrücke über den Mittellandkanal.
Mit Beschluß vom 8. August 1990 stellte die ... ... im Rahmen des Ausbaus des ... ... den Plan für den Teilabschnitt von km ... und des Stichkanals Hildesheim von km ... km ... fest. Zu der Planung gehörte die Erneuerung der Eisenbahnbrücke bei Sehnde, die wegen der Aufweitung des Kanalbetts erforderlich wurde. Im Bauwerksverzeichnis war geregelt, daß die Lage und Höhe der Gleise beim Brückenneubau beibehalten würden, die Planung und Baudurchführung die Klägerin übernehme und die Kosten für das gesamte Bauvorhaben die ... des Bundes trage.
Im Rahmen der Vorbereitung der Baumaßnahmen wies die Klägerin darauf hin, daß die Brücke nicht mit dem bisherigen Gleisabstand von ... wiedererrichtet werden dürfe; vielmehr müßten die Gleise bei Neubauten gemäß § 10 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO - einen Mindestabstand von ... einhalten. Weiter machte die Klägerin darauf aufmerksam, daß sie beim Neubau von Brücken, auch aus Gründen des Umweltschutzes, zwar eine Konstruktion mit Schotterbett vorsehe, aber keine Einwände dagegen habe, wenn die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung als Veranlasserin und Kostenträgerin der Baumaßnahme auf ein durchgehendes Schotterbett verzichte. Eine Einigung der Beteiligten darüber, wer die Kosten einer Verbreiterung des Gleisabstandes zu tragen habe, konnte nicht erzielt werden.
Unter dem ... 19... erließ die ... ... einen Änderungsplanfeststellungsbeschluß, in dem u.a. das Bauwerksverzeichnis dahin gefaßt wurde, daß die Gleisachsen nunmehr einen Abstand von ... m aufweisen und die Gleise ein Schotterbett erhalten sollten. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß die Kosten für die Veränderung der Kreuzungsanlage nach § 41 Abs. 5 des Bundeswasserstraßengesetzes - WaStrG - zwischen der Klägerin und der Beklagten geteilt würden.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Klage erhoben, soweit darin ihre Kostenbeteiligung festgestellt wird. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kosten der Brückenerneuerung müßten vollständig von der Beklagten getragen werden, weil das Bauwerk nicht erneuerungsbedürftig gewesen und das neue Gleisabstandsmaß eine gesetzliche Forderung sei, die derjenige erfüllen müsse, der den Neubau veranlasse. Mit einem Verzicht auf das Schotterbett sei sie nach wie vor einverstanden. Es treffe jedoch zu, daß ihr zuständiger Abteilungsleiter gegenüber der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung erklärt habe, daß er ein durchgehendes Schotterbett fordern würde, falls sich die Klägerin wider Erwarten an den Kosten für die Verbreiterung des Gleisabstandes beteiligen müßte; in einem solchen Falle sei dessen Herstellung nicht mit Mehrkosten für sie verbunden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Der Änderungsplanfeststellungsbeschluß sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die umstrittene Kostenbeteiligung sei § 41 Abs. 5 WaStrG. Danach seien beim Ausbau einer Bundeswasserstraße und gleichzeitiger Änderung eines öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Änderung unter den Beteiligten zu teilen, wobei die Maßnahmen als gleichzeitig gälten, wenn beide sie verlangten oder hätten verlangen müssen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Die Klägerin habe die Verbreiterung des Gleisabstandes zwar nicht verlangt - sie habe lediglich auf die bestehende gesetzliche Verpflichtung nach § 10 EBO verwiesen und sich stets gegen eine Kostenteilung verwahrt -, sie hätte sie aber verlangen müssen. Diese Verpflichtung treffe sie, weil die Änderung nach Maßgabe der für sie geltenden Baulast objektiv geboten sei. Erforderlich für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 5 WaStrG sei nicht, daß diese Änderungsverpflichtung aktuell, d.h. unabhängig von der durch die Kanalverbreiterung bedingten Erneuerung der Eisenbahnbrücke bestehe. Andernfalls würde die Klägerin in einem nicht der Billigkeit entsprechenden Maße begünstigt, weil sie eine vollständig neue, den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sogar dem heutigen Stand der Technik entsprechende Eisenbahnbrücke erhielte, ohne sich an den Kosten beteiligen zu müssen. Auch hinsichtlich der Festsetzung des Schotterbetts sei der Planfeststellungsänderungsbeschluß rechtmäßig. Die Klägerin habe diese gefordert, falls sie wegen der Erweiterung des Gleisabstandes eine anteilige Kostenpflicht treffe. Die selbst gesetzte Bedingung sei eingetreten. Unabhängig davon hätte die Klägerin aber auch Immissionsschutzmaßnahmen, wie beispielsweise ein Schotterbett, fordern müssen. Durch den Brückenneubau werde der 70/60 dB(A)-Wert nach § 1 Abs. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung erhöht. Daher sei eine wesentliche Änderung des Schienenweges anzunehmen mit der Folge, daß nunmehr der Stand der Technik nach § 41 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - zu beachten sei.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Klägerin geltend: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des § 41 Abs. 5 WaStrG. Der Ausbau der Brücke sei nicht gleichzeitig i.S. dieser Vorschrift. Ohne die Kanalverbreiterung wäre die Brücke nicht geändert worden und hätte auch nicht geändert werden müssen; denn sie habe noch eine lange Restnutzungsdauer gehabt. Ob diese 10, 30 oder 50 Jahre betragen habe, sei für sie - die Klägerin - bei wirtschaftlicher Betrachtung bedeutungslos. Sie sei an den Kosten für die Erstellung und Unterhaltung der Brücke ohnehin nicht beteiligt, selbst wenn diese altersbedingt ersetzt werden müßte. Auch in diesem Falle sei es Aufgabe der Beklagten, den jeweils gültigen Vorgaben der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Rechnung zu tragen. Bei seinen Billigkeitserwägungen habe das Verwaltungsgericht zudem übersehen, daß die Anwendung des § 41 Abs. 5 WaStrG nicht nur dazu führe, daß sie einen hohen Prozentsatz der Baukosten tragen müsse, sondern sich nach § 42 Abs. 2 WaStrG künftig auch mit demselben Anteil an den Unterhaltskosten beteiligen müsse, während diese bisher allein zu Lasten der Beklagten gingen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und erwidert: Bei der hier gebotenen Änderung einer bestehenden Kreuzung sei sie lediglich verpflichtet, unter Berücksichtigung ihres eigenen Ausbauvorhabens den planfestgestellten Anforderungen der alten Brücke Rechnung zu tragen. Die Regelungen des § 41 Abs. 1 und 2 WaStrG erforderten keine Verbesserung der vorgefundenen Verhältnisse hinsichtlich des fremden Verkehrsweges. Es sei vielmehr Sache des anderen Kreuzungsbeteiligten, die aus der Sicht seines Verkehrsweges bestehenden Normen im Rahmen der Änderung des Bauwerks durchzusetzen oder darauf zu verzichten. Dementsprechend habe die Klägerin auch darauf bestanden, daß die Brücke gemäß § 10 EBO mit einem Gleisabstand von 4 m zu bauen sei. Dieses Verlangen löse fiktiv die "Gleichzeitigkeit" und damit die Rechtsfolgen des § 41 Abs. 5 Satz 1 WaStrG aus.
Der Oberbundesanwalt unterstützt ebenfalls die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Klägerin die Verbreiterung des Gleisabstandes zwar nicht verlangt habe, jedoch hätte verlangen müssen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht; denn die Beklagte hat der Klägerin zu Recht eine Beteiligung an den Kosten der Brückenänderung auferlegt.
Die mit der Herstellung oder dem Ausbau von Kreuzungsanlagen verbundene Kostenlast wird im Wasserstraßenrecht überwiegend nach dem Veranlasserprinzip geregelt. Regelmäßig hat derjenige, der eine Maßnahme veranlaßt, auch die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen (BT-Drucks. V/352, S. 28). Deshalb schreibt § 41 Abs. 1 WaStrG vor, daß beim Neubau oder der Änderung von Kreuzungen infolge des Aus- oder Neubaus von Bundeswasserstraßen grundsätzlich die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen zu tragen hat, während diese Pflicht nach § 41 Abs. 2 WaStrG den Baulastträger des die Wasserstraße kreuzenden öffentlichen Verkehrsweges trifft, wenn der Neubau oder die Änderung der Kreuzung auf die Änderung oder den Neubau seines Verkehrsweges zurückzuführen ist. Schließlich regelt § 41 Abs. 4 WaStrG, daß bei gleichzeitigem Neubau der kreuzenden Verkehrswege die Kosten der Kreuzungsanlage geteilt werden. Auch die Spezialregelung des § 41 Abs. 5 WaStrG folgt diesem Grundprinzip. Sie betrifft den Fall, daß eine Wasserstraße ausgebaut und der kreuzende Verkehrsweg gleichzeitig geändert wird. In diesem Fall müssen die Kreuzungsbeteiligten die Kosten in dem Verhältnis tragen, in dem sie bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG definiert den Begriff der Gleichzeitigkeit der Maßnahmen dahin, daß beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen. Das Gesetz stellt also nicht, wie es nach dem Wortlaut den Anschein hat, auf einen zeitlichen Faktor ab, sondern verwendet das Merkmal der Gleichzeitigkeit fiktiv zur Herbeiführung der damit erstrebten Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast nach Maßgabe seines tatsächlich geäußerten oder doch unterstellten eigenen Interesses (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 37.72 - Buchholz 445.5 § 41 WaStrG Nr. 1 S. 4).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt; denn die Klägerin hat die Verbreiterung des Gleisabstandes zwar nicht verlangt, sie hätte sie aber verlangen müssen (1) und hat infolgedessen auch verlangt, daß die Gleise ein durchgehendes Schotterbett erhalten (2).
1.
Daß die Klägerin kein Verlangen auf Veränderung des Gleisabstandes gestellt hat, ist vom Verwaltungsgericht im einzelnen dargelegt worden. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht mangels entsprechender Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich gebunden ist. Da diese Feststellung aber auch auf der Auslegung des Schriftwechsels zwischen den Beteiligten beruht, bleibt im Revisionsverfahren zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht insoweit die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 35.92 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 20 S. 22 m.w.N.). Das ist der Fall. Zwar hat die Klägerin im Vorfeld des Planfeststellungsänderungsbeschlusses unmißverständlich die Vergrößerung des Gleisabstandes auf 4,00 m gefordert. Es ist dennoch richtig, daß das Verwaltungsgericht diese Forderung nicht als Verlangen i.S. des § 41 Abs. 5 WaStrG gewertet hat; denn die Klägerin hat ebenso unmißverständlich darauf hingewiesen, daß sie nur auf die sich aus § 10 EBO ergebende Verpflichtung aufmerksam machen wolle, sich stets gegen eine Kostenteilung verwahrt und gefordert, die Vergrößerung des Gleisabstandes als ein Verlangen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung auszuweisen. Deutlicher konnte sie nicht zum Ausdruck bringen, daß sie diese Maßnahme nicht "verlangen" wollte.
Sie hätte sie jedoch i.S. des § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG verlangen müssen. Dieses "Verlangenmüssen" setzt ebenso wie in § 12 EKrG und § 12 Abs. 3 FStrG voraus, daß die Änderung des Verkehrsweges nach Maßgabe der für den jeweiligen Kreuzungsbeteiligten geltenden Baulast objektiv geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975, a.a.O. S. 5; Urteil vom 18. September 1987 - BVerwG 4 C 24.84 - Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 3 S. 5; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 2. Aufl., § 41, Rdnr. 10; vgl. ferner Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 4. Aufl., § 12, Rdnr. 3.3; Marschall/Schroedter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 12, Rdnr. 7.1). Ein solches objektives Gebot ist jedenfalls im Wasserstraßenrecht auch dann anzunehmen, wenn der Änderungszwang für den Kreuzungsbeteiligten - wie hier - erst durch den Ausbau des anderen Verkehrsweges ausgelöst wird. An dieser Auffassung, die dem ebenfalls zu§ 41 Abs. 5 WaStrG ergangenen Urteil des 4. Senats vom 28. Februar 1975 (a.a.O.) - wenn auch unausgesprochen - zugrunde liegt, hält der Senat fest, obwohl nunmehr der 4. Senat in seinem Urteil vom 18. September 1987 zu § 12 Abs. 3 FStrG (a.a.O.) der Auffassung ist, maßgeblich für den Änderungszwang sei nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift der Zeitpunkt vor der Änderung des Brückenbauwerks; eine Pflicht zur Kostenbeteiligung bestehe deshalb nur, wenn der Baulastträger des kreuzenden Verkehrsweges im Zeitpunkt des Planfeststellungsantrages durch den anderen Kreuzungsbeteiligten seinerseits verpflichtet gewesen wäre, eine Planfeststellung für die umstrittene Änderung der Brücke zu beantragen. Dieser Rechtsprechung, die der 4. Senat auch mit einer aus der Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG erkennbaren Schutzfunktion zugunsten kommunaler Baulastträger begründet, folgt der entscheidende Senat für das Wasserstraßenrecht nicht.
Allen drei Gesetzen über Verkehrswegekreuzungen ist eigen, daß jedem Kreuzungsbeteiligten nur die Sorge für seinen Verkehrsweg obliegt. Das kann allerdings auch Handlungspflichten hinsichtlich des kreuzenden Verkehrsweges auslösen, wenn dies die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs auf dem eigenen Verkehrsweg erfordert. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dies bisher ausdrücklich nur für das Eisenbahnkreuzungsrecht ausgesprochen (Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 28.90 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 17; Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 35.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 20). Aufgrund der allgemeinen Baulastvorschriften muß dies aber in derselben Weise für das Wasserstraßenrecht gelten. Auch hier müssen die Baulastträger der kreuzenden Verkehrswege für die Sicherheit auf ihrem Verkehrsweg selbst dann Sorge tragen, wenn diese nur durch den jeweiligen anderen Verkehrsweg bedroht ist. Das der Kostenregelung des § 41 WaStrG, aber auch der des § 12 FStrG zugrundeliegende Veranlassungsprinzip setzt diese Sichtweise nach Blickwinkeln geradezu voraus. Sobald einer der Kreuzungsbeteiligten aus der Sicht seines Verkehrsweges einen Änderungsbedarf sieht und eine Planfeststellung beantragt, steht die Kreuzungsanlage als solche zur "Disposition". Ergreift der Änderungsbedarf aus der Sicht des die Planfeststellung Beantragenden auch den fremden Verkehrsweg, muß er auch die Kosten dieser Änderung tragen. Dabei ist er verpflichtet, den bestehenden Zustand des kreuzenden Verkehrsweges zu erhalten; er darf ihn nicht verschlechtern (vgl. Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 12, Rdnr. 3.2). Ergibt sich neben der aus seiner Sicht notwendigen Änderung des kreuzenden Verkehrsweges aus der Sicht des anderen Kreuzungsbeteiligten ein weiterer Änderungsbedarf, fällt dieser grundsätzlich dem letzteren zur Last. Dies gilt im Wasserstraßenrecht selbst dann, wenn ein solcher Bedarf erst anläßlich der durch den anderen Kreuzungsbeteiligten geplanten Maßnahme entsteht. Da mit dieser Maßnahme die Kreuzungsanlage als Gemeinschaftseinrichtung und daher insgesamt zur Disposition steht, müssen in die an den Blickwinkeln der Beteiligten ausgerichtete Betrachtung, wer die Änderungen hätte verlangen müssen, alle Maßnahmen einbezogen werden, die durch die Planung objektiv erforderlich werden, also auch solche Änderungen, deren Notwendigkeit sich aus der Sicht des anderen Verkehrsweges erst infolge der Planung ergibt. Auch dieser Änderungsbedarf ist aktuell; er hätte im Rahmen der Planfeststellung von dem anderen Kreuzungsbeteiligten geltend gemacht werden müssen, weil nur so dem Gesetz entsprechende Kreuzungsverhältnisse geschaffen werden und nur auf diese Weise ein rechtmäßiger Planfeststellungsbeschluß ergehen kann. Allein diese Sichtweise trägt dem Charakter der Kreuzung als Gemeinschaftsanlage Rechnung, nur sie ist interessengerecht, vermeidet unbillige Ergebnisse und verhindert vor allem, daß sachwidrige Erwägungen den Zeitpunkt von Kreuzungsänderungen beeinflussen.
Interessengerecht ist die Berücksichtigung auch des durch den Plan ausgelösten Änderungsbedarfs bei der Beurteilung des "Verlangenmüssens", weil nur so sichergestellt wird, daß die Kosten entsprechend der objektiven Baulast verteilt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte keinerlei Interesse an der Verbreiterung des Gleisabstandes. Es handelt sich vielmehr um eine Forderung, die allein der Sicherheit und der Verkehrsabwicklung auf dem Schienenweg dient. Daher wäre die ausschließliche Kostenlast für den die Kreuzungsänderung "auslösenden" Beteiligten, hier für die Beklagte unbillig, weil die Klägerin ohne Gegenleistung eine in jeder Hinsicht modernsten Anforderungen genügende Brücke erhielte, obwohl sie nach Ablauf der Restnutzungsdauer dieses Bauwerks für die dann notwendigen Änderungen selbst aufkommen müßte.
Die Auffassung der Klägerin, auch in diesem Fall müsse die Beklagte die Kosten erforderlicher Änderungen tragen, verkennt den Regelungsgehalt der §§ 41 und 42 WaStrG. Zwar handelt es sich auch bei der vollständigen Erneuerung einer abgängigen Brücke um eine Unterhaltungsmaßnahme, die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 WaStrG dem Baulastpflichtigen obliegt. Die Unterhaltung umfaßt jedoch nur die Erhaltung des bisherigen Zustandes und keine Änderungen wie die Verbreiterung des Gleisabstandes. Deren Kosten richten sich nach § 41 WaStrG, treffen also grundsätzlich denjenigen, der sie verlangt oder hätte verlangen müssen. Daß die Klägerin bei einer Kostenteilung insoweit einen Nachteil erleidet, als sie die Kosten für die Änderung der Anlage schon jetzt tragen muß und darüber hinaus bereits jetzt nach § 42 Abs. 2 WaStrG zur anteiligen Unterhaltslast herangezogen wird, während sie diese Leistungen ohne Änderungen der Kreuzungsanlage erst nach Ablauf der Restnutzungsdauer der Brücke erbringen müßte, rechtfertigt sich aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Gefahr eines willkürlichen Eingriffs in die Dispositionsfreiheit des anderen Kreuzungsbeteiligten ist dabei gering, und zwar aus rechtlichen Gründen, weil Änderungen erforderlich sein müssen, um planfeststellungsfähig zu sein sowie aus tatsächlichen Gründen, weil ein mit finanziellem Aufwand verbundenes Änderungsverlangen kaum leichtfertig gestellt werden dürfte.
Zugleich wird auf diese Weise sichergestellt, daß Entscheidungen über Kreuzungsänderungen ausschließlich nach Sicherheitsgesichtspunkten oder aus Gründen der Verkehrsabwicklung getroffen, nicht aber von sog. Mitnahmeeffekten beeinflußt werden. Solche Effekte gäbe es nicht nur, wenn ein Kreuzungsbeteiligter die Änderung seines Verkehrsweges unabhängig vom Ausbau des anderen Verkehrsweges hätte vornehmen müssen, dies aber pflichtwidrig unterläßt, sondern auch dann, wenn sich für ihn Ausbau- und Modernisierungspflichten erst infolge der Kreuzungsänderung ergeben, diese nunmehr aber vom anderen Kreuzungsbeteiligten wahrzunehmen wären. Dies kann den im Falle einer Kreuzungsänderung begünstigten Kreuzungsbeteiligten durchaus dazu veranlassen, mit einem eigenen Änderungsverlangen abzuwarten, ohne daß gleich ein offenkundiger Pflichtverstoß gegeben sein müßte. Ebenso könnte der belastete Kreuzungsbeteiligte versucht sein, seine an und für sich dringliche Baumaßnahme in der Hoffnung aufzuschieben, daß der andere Kreuzungsbeteiligte mittlerweile sich bereits abzeichnende Änderungen vornimmt. Ein solches Taktieren kommt von vornherein nicht in Betracht, werden die Kosten des gesamten durch die Planfeststellung ausgelösten Änderungsbedarfs nach Maßgabe der für die Kreuzungsbeteiligten geltenden objektiven Baulast verteilt, also danach, welche Maßnahmen aus dem Blickwinkel des jeweiligen Kreuzungsbeteiligten notwendig sind. Dies sind hier aus der Sicht der Beklagten der Neubau der Brücke und ihre Verlängerung, weil sie dazu dienen, die Folgen des Kanalausbaus zu bewältigen. Demgegenüber fehlt der Verbreiterung des Gleisabstandes jeder innere Bezug zum Änderungsvorhaben der Beklagten. Sie wird nach § 10 EBO nur anläßlich dieser Maßnahme notwendig, dient ausschließlich der besseren Abwicklung des Schienenverkehrs und fällt daher in die objektive Baulast der Klägerin mit der Folge ihrer Kostenbeteiligung.
2.
Dasselbe würde auch für das Schotterbett gelten, das nach § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung eine aus der Sicht der Klägerin notwendige Maßnahme im Rahmen des Brückenneubaus ist, legt man die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zugrunde. Darauf kommt es hier aber im Ergebnis nicht an, weil - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat - die Klägerin diese Änderung für den Fall verlangt hat, daß sie wegen der Kosten der Gleisverbreiterung zur anteiligen Kostentragung herangezogen wird. Da diese Bedingung eingetreten ist, fallen ihr die anteiligen Kosten für das Schotterbett schon aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens zur Last.
Eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den Großen Senat nach § 11 Abs. 2 und 3 VwGO besteht nicht. Zwar folgt der entscheidende Senat bei seiner Auslegung des § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG nicht der Auffassung, die dem Urteil des 4. Senats zu der Parallelvorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG vom 18. September 1987 (a.a.O.) zugrunde liegt. Dabei handelt es sich jedoch schon deshalb um keine Abweichung i.S. des § 11 Abs. 2 VwGO, weil der 4. Senat für sein Verständnis des Merkmals "hätte verlangen müssen" in § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG nicht nur auf den - insoweit mit § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG identischen - Wortlaut der Norm, sondern mitentscheidend auf eine aus ihrer Entstehungsgeschichte erkennbare Schutzfunktion zugunsten kommunaler Baulastträger abhebt. Insoweit weist § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG keine Parallelen auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 280 000 DM festgesetzt.