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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1992, Az.: BVerwG 4 C 28/90

Eisenbahnkreuzung; Änderung; Erhaltungsmaßnahme; Kreuzungsrechtliche Baulast

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 28/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1993, 442 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 286 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Auswechslung nicht anprallsicherer Stützen einer Eisenbahnüberführung durch anprallsichere stellt eine Änderung i. S. des § 3 Nr. 3 EKrG und nicht eine Erhaltungsmaßnahme i. S. des § 14 I 2 EKrG dar.

2. Ob ein Beteiligter i. S. § 12 Nr. 2 EKrG eine Maßnahme nach § 4 hätte verlangen müssen, beurteilt sich danach, ob die Änderung durch für die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs auf seinem Verkehrsweg erforderlich war.

3. § 3 EKrG normiert für die Kreuzungsbeteiligten eine eigenständige kreuzungsrechtliche Baulast.