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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.10.2000, Az.: 2 BvR 2306/97

Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Subsidiarität; Mietspiegel; Gutachten; Sachverständiger; Bestimmtheitsgebot

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.10.2000
Aktenzeichen
2 BvR 2306/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 17260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

2

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, die Hamburger Mietspiegel von 1991, 1993 und 1994 seien fehlerhaft und hätten daher keine Anwendung finden dürfen, fehlt es im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) an der Darlegung des Versuchs, die Nichtanwendbarkeit durch Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 [BVerfG 17.10.1967 - 1 BvR 760/64] (290 f. [BVerfG 17.10.1967 - 1 BvR 760/64] ); 83, 216 (228, 229); Bundesverwaltungsgericht in WuM 1997, S. 275 [BVerwG 08.11.1996 - BVerwG 8 C 12/95]). Im Übrigen wird zur Erfolgsaussicht dieser Rüge auf die Ausführungen in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kammerbeschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 268/90 u. a. - (abgedruckt in WuM 1992, S. 48 (49)) zum Verhältnis des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG bei der Verwendung von Mietspiegeln verwiesen. Danach wäre Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur dann verletzt, wenn dies die Wirtschaftlichkeit der Vermietung ernstlich in Frage stellen würde. Das ist nicht substantiiert dargelegt worden.

3

2. Zur Rüge der Verletzung des Bestimmtheitsgebots in Art. 103 Abs. 2 GG durch die Anwendung des § 5 WiStG wird auf die Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 1990 - 1 BvR 272/90 - (veröffentlicht in JURIS) verwiesen. Nach der Feststellung im angegriffenen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 1997 auf Seite 8 war die Tatsache des geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum in Hamburg im Sinne des § 5 Abs. 2 WiStG nicht mehr bestritten.

4

3. Eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht ist im Hinblick auf den o. g. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1990 - 1 BvR 272/90 - und mangels Vorlage des vom Landgericht zur Begründung in Bezug genommenen Urteils vom 19. August 1997 nicht ersichtlich.

5

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.