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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1954, Az.: BVerwG I C 50.53

Führung eines häuslichen Lebens sowie subjektive Zweckbestimmung des Bewohners als Kriterien für die Bestimmung der "Benutzung" im öffentlichen Wohnungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1954
Aktenzeichen
BVerwG I C 50.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.01.1953

Fundstellen

  • DVBl 1955, 268 (amtl. Leitsatz)
  • DWW 1954, 119
  • HuW 1955, 193
  • Kommunalpolit. Bl 1954, 221
  • NJW 1954, 1213-1214 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1954, 221

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 4. März 1954,
an der teilgenommen haben der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Dr. Elsner, Kohlbrügge, Dr. Baring und, Dr. Ernst als Beisitzer,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des. Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Januar 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 720 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Oberinspektor einer Lebensversicherungsgesellschaft. Er bewohnte mit seiner Familie in Hameln eine aus vier Zimmern, Küche und Nebengelaß bestehende Wohnung. Zu dem Haushalt gehörten außer dem Kläger und seiner Ehefrau zwei Söhne, die Eltern und die Schwiegermutter des Klägers.

2

Nachdem festgestellt worden war, daß der von seiner Arbeitgeberin nach Dortmund versetzte Kläger und seine Familie sich dauernd in Dortmund aufhielten, dort eine 1 1/2 Zimmer große Mansardenwohnung innehatten, auch die Kinder des Klägers die Schule in Hameln nicht mehr besuchten, die Wohnung in Hameln zum größten Teil geräumt war und von dem Kläger und seiner Familie nicht mehr benutzt wurde, erfaßte das Wohnungsamt mit Verfügung vom 13. November 1951 die gesamte Wohnung, da sie nicht mehr benutzt werde und als unterbelegt anzusehen sei. Gegen diese Verfügung legte der Kläger Beschwerde ein. Zur Begründung brachte er vor, daß er seine Wohnung in Hameln noch nicht aufgegeben habe. Der beabsichtigte Ausbau einer Wohnung in Dortmund habe sich zerschlagen. Seine jetzige Wohnung in Dortmund sei nur eine vorübergehende Notunterkunft. Er halte sich in ihr nur besuchsweise auf und benötige die Wohnung in Hameln, um im Tauschwege eine Wohnung in Dortmund zu erhalten. Der Beschwerde wurde von der Schlichtungsstelle mit Entscheidung vom 8. Januar 1952 insoweit abgeholfen, als die Erfassung von zwei Räumen sowie der Küche aufgehoben wurde. In den Gründen dieser Entscheidung wurde ausgeführt, die Schlichtungsstelle sei der Überzeugung, daß der Kläger endgültig nach Dortmund umgezogen sei. Selbst wenn aber der Kläger die Wohnung in Hameln noch nicht aufgegeben habe, so sei die Wohnung jedenfalls, da die Eltern des Klägers aus der Wohngemeinschaft mit ihm ausgeschieden seien, unterbelegt. Das Vorhandensein eines nur geringen Teils der Möbel in der Wohnung könne nicht dazu führen, daß die ganze Wohnung bereits fast 1/4 Jahr unbenutzt bleibe. Darauf erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, die Erfassungsverfügung vom 13. November 1951 sowie die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 8. Januar 1952 hinsichtlich der der Erfassung weiterhin unterworfenen Räume aufzuheben. Zur Begründung machte er in Ergänzung seines früheren Vorbringens noch geltend, die Annahme der Schlichtungsstelle, daß zwei Räume durch Ausscheiden der Eltern und der Schwiegermutter des Klägers aus der Wohngemeinschaft frei geworden seien, sei irrig. Die Wohnung sei ihm und seiner Familie ohne Berücksichtigung des Wohnbedarfs der Eltern zugewiesen worden und sei auch so voll belegt gewesen, da die Ehefrau des Klägers lungenkrank sei. Die Eltern des Klägers hätten sich nur behelfsweise und vorübergehend in der Wohnung aufgehalten. Sie seien zudem auch jetzt noch nicht endgültig anderweitig untergebracht.

3

Der Regierungspräsident hat Abweisung der Klage beantragt. Er ist der Ansicht, daß der Kläger mit seiner Familie endgültig nach Dortmund verzogen sei. Er macht ferner geltend, daß der Kläger seine Wohnung zum 31. August 1951 gekündigt habe.

4

Im Jahre 1952 stellte der Kläger den Antrag, die Einwilligung seines Hauseigentümers zu einem Wohnungstausch mit einer in Marl wohnenden Familie gemäß § 30 des Mieterschutzgesetzes (MSchG) zu ersetzen. Das Mieteinigungsamt des Amtsgerichts Hameln wies diesen Antrag mit Beschluß vom 29. April 1952 zurück. Es ging dabei davon aus, daß der Kläger seine Wohnung in Hameln gar nicht mehr bewohne, und daher schon aus diesem Grunde die Voraussetzung für einen Wohnungstausch nicht gegeben sei.

5

Daraufhin erfaßte das Wohnungsamt mit Verfügung vom 10. Mai 1952 auch die restlichen Räume der früheren Wohnung des Klägers, deren Erfassung durch die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 8. Januar 1952 aufgehoben war. Das Wohnungsamt bezog sich dabei auf den Beschluß des Mieteinigungsamtes vom 29. April 1952, durch den festgestellt sei, daß der Kläger privatrechtlich gar nicht mehr Mieter der Wohnung sei. Dieser Beschluß des Mieteinigungsamtes ist im Beschwerdewege durch Beschluß des Landgerichts Hannover vom 23. Mai 1952 aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Mieteinigungsamt zurückverwiesen worden. Das Mieteinigungsamt hat dann mit Beschluß vom 28. Juli 1952 die Einwilligung des Hauseigentümers zu dem Eintritt des in Marl wohnenden Tauschpartners in das Mietverhältnis ersetzt.

6

Gegen die Erfassungsverfügung des Wohnungsamtes vom 10. Mai 1952 legte der Kläger Beschwerde ein. Nachdem über diese innerhalb eines Monats nicht entschieden war, hat der Kläger wiederum Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag, die Erfassungsverfügung vom 10. Mai 1952 aufzuheben. Zur Begründung hat der Kläger in Ergänzung seines früheren Vorbringens noch vorgebracht: Die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 8. Januar 1952 sei rechtskräftig. Der Sachverhalt habe sich seitdem nicht geändert. Das Wohnungsamt sei daher, nicht berechtigt, diese Räume wieder zu erfassen.

7

Der Regierungspräsident hat Abweisung auch dieser Klage beantragt.

8

Das Verwaltungsgericht hat beide Klagen miteinander verbunden. Mit Urteil vom 30. Oktober 1952 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die erfaßten Räume seien als frei im Sinne des Wohnungsgesetzes anzusehen, da der Kläger seine Wohnung in Hameln aufgegeben habe und sich nicht nur vorübergehend in Dortmund aufhalte.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger in Ergänzung seines früheren Vorbringens noch vorgebracht: Durch den rechtskräftigen Beschluß des Mieteinigungsamtes vom 28. Juli 1952 sei der Tauschpartner aus Marl Mieter der erfaßten Wohnung geworden. Nach Art. VII Abs. 2 des Wohnungsgesetzes hatte die Erfassung daher diesem zugestellt werden müssen. Das sei nicht geschehen. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 8. Januar 1952 habe als begünstigender Verwaltungsakt bei gleichbleibender Sachlage gar nicht widerrufen werden dürfen. Die Familie des Klägers habe inzwischen auch ihre Wohnung in Hameln wieder benutzt.

10

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. In den Gründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Erfassungsverfügungen hätten dem Tauschpartner, der durch die rechtskräftige Entscheidung des Mieteinigungsamtes vom 28. Juli 1952 als Mieter in das Mietverhältnis über die erfaßten Räume eingetreten sei, nicht zugestellt zu werden brauchen. Denn die Erfordernisse der Wirksamkeit einer Erfassungsverfügung könnten nur nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses beurteilt werden. § 30 Abs. 2 MSchG habe nur privatrechtliche Bedeutung. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Freigabe zweier Räume durch die Schlichtungsstelle als begünstigender. Verwaltungsakt grundsätzlich unwiderruflich sei. Denn die Wiedererfassung dieser Räume sei hier dadurch gerechtfertigt, daß der von der Schlichtungsstelle angenommene Sachverhalt sich als unzutreffend herausgestellt habe, weil der Kläger die Räume auch in der Zwischenzeit nicht oder doch nur vorübergehend genutzt habe. Die erfaßte Wohnung sei als frei anzusehen nachdem der Kläger schon im August oder September 1951 mit seiner Familie und einem Teil seiner Möbel nach 4 Dortmund übergesiedelt sei und sich damit in Dortmund einen neuen Mittelpunkt seiner Existenz geschaffen habe. Eine Absicht, endgültig wieder nach Hameln zurückzukehren, habe dem Kläger von vornherein ferngelegen. Die Belassung der erfaßten Wohnung in Hameln lediglich zu dem Zwecke, sie als Tauschobjekt zu verwenden, könne auch mit Beschränkung auf eine gewisse Übergangszeit bei der heutigen Wohnungsmarktlage nicht verantwortet werden.

11

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, um eine höchstinstanzliche Entscheidung der in dem Urteil behandelten grundsätzlichen Fragen zu ermöglichen.

12

Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zu erkennen. Auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, wird Bezug genommen.

13

Die Revision ist nicht begründet,

14

Maßgebende Rechtsnorm für die Beurteilung des Rechtsstreits ist das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen geltende Wohnungsgesetz. Das während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Wohnraumbewirtschaftungsgesetz bleibt außer Betracht (Vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53 -).

15

Danach sind die angefochtenen Verfügungen zu Recht ergangen. Die Erfassung der Wohnung des Klägers erfolgte, weil sie trotz der teilweise noch vorhandenen Möbel als frei im Sinne des Wohnungsgesetzes (Art. V) anzusehen war. Nach Art. V Abs. 1 des Wohnungsgesetzes gilt ein Wohnraum dann als frei, wenn er tatsächlich leer steht oder wenn ihn ein Nichtberechtigter innehat. Es besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung darüber, daß diese Begriffsbestimmung nicht erschöpfend ist, vielmehr insbesondere auch der unbenutzte, wenn auch ganz oder teilweise eingerichtete Wohnraum als frei anzusehen ist (vgl. Hans, Das Wohnungsgesetz, 6. u. 7. Aufl., Anm. I zu Art. V). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Wohnraum benutzt ist, ist davon auszugehen, daß eine Person oder eine Personenmehrheit in ihm seiner Bestimmung gemäß ein häusliches Leben führen. Eine Wohnung ist also benutzt, wenn der Wohnungsinhaber zwischen sich und dem Wohnraum die tatsächlichen Verhältnisse herstellt, die dieser Zweckbestimmung entsprechen (vgl. Hans a.a.O.), und darauf muß auch sein Wille gerichtet sein. Diesen Willen hat aber der Kläger nicht gehabt, so daß seine Wohnung zu Recht als frei angesehen worden ist. Der Kläger lebt mit seiner ganzen Familie bereits mindestens seit November 1951 nicht mehr in der Wohnung, ist vielmehr unter Mitnahme des überwiegenden Teils seines Mobiliars nach Dortmund, wenn auch in eine für sein Wohnungsbedürfnis nicht ausreichende Wohnung übergesiedelt. Er geht in Dortmund seiner Beschäftigung nach, und die Kinder besuchen dort die Schule. Die erfaßten Wohnräume dienen damit dem Kläger und seiner Familie nicht mehr als Wohnung, auch nicht teilweise. Der Kläger wünscht die Wohnung vielmehr lediglich als Tauschobjekt zu behalten. Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß für eine solche Absicht verständliche Gründe sprechen können, so kann ein solcher Wille doch nicht genügen, um eine Wohnung als noch benutzt am Sinne des öffentlichen Wohnungsrechts anzusehen, weil hier sowohl die tatsächlichen Beziehungen des Klägers zur Wohnung fehlen als auch sein Wille, die Räume als Wohnung zu benutzen. Der gegenteilige Standpunkt müßte dazu führen, daß Wohnraum vielleicht Jahre hindurch tatsächlich unbenutzt bleibt und damit nicht zur Linderung der Wohnungsnot eingesetzt werden kann. Denn es dauert erfahrungsgemäß oft mehrere Jahre, bis ein. Wohnungstausch zustandekommt, zumal wenn es sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, um Städte von ganz verschiedener wirtschaftlicher Struktur handelt. Hieran wird auch nichts dadurch geändert, daß der Kläger oder einzelne Familienangehörige später gelegentlich vorübergehend sich in der Wohnung aufgehalten haben.

16

Denn dies ist nicht erfolgt, um dort wirklich wieder ein häusliches Leben zu führen, also dort zu wohnen, sondern nur, um der Erfassung der Wohnung durch das Wohnungsamt zu begegnen.

17

Auch die zivilrechtliche Entscheidung des Mieteinigungsamtes vom 28. Juli 1952, durch die der Tauschpartner aus Marl schließlich als Mieter in das Mietverhältnis über die erfaßten Wohnräume eingesetzt wurde, ist für die Öffentlich-rechtliche Frage der Erfaßbarkeit ohne Bedeutung. Der Tauschpartner hat aber durch die Entscheidung des Mieteinigungsamtes lediglich zivilrechtliche Ansprüche auf die Wohnung erlangt.

18

Allerdings ist die Begründung der Erfassungsverfügung vom 10. Mai 1952, der Kläger sei nach der Entscheidung des Mieteinigungsamtes vom 29. April 1952 nicht mehr Mieter der Wohnung, nicht stichhaltig. Diese Entscheidung ist im Beschwerdewege aufgehoben, und die beantragte Einwilligung des Vermieters dann durch den rechtskräftig gewordenen Bescheid des Mieteinigungsamtes vom 28. Juli 1952 ersetzt worden. Allein hieraus ergibt sich keine Fehlerhaftigkeit dieser Erfassungsverfügung. Denn diese Begründung des Wohnungsamtes kann, da es für die Eigenschaft eines Wohnraumes als eines freien im Sinne des Wohnungsgesetzes, wie oben ausgeführt, auf die privatrechtlichen Verhältnisse an dem Wohnraum nicht ankommt, nur dahin verstanden werden, daß nach der Sachlage, wie sie zurzeit dieser Erfassungsverfügung bestand, der Kläger keine tatsächlichen Beziehungen zur Wohnung mehr unterhalte, die die Wohnung als von ihm benutzt kennzeichnen würden, und daß die Anführung der Entscheidung des Mieteinigungsamtes vom 29. April 1952 nur als Beleg für diesen Sachverhalt angesehen werden sollte.

19

Der Einwand des Klägers, die Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 8. Januar 1952, durch welche die Erfassung von zwei Räumen aufgehoben wurde, sei als begünstigender Verwaltungsakt nicht widerruflich, schlägt nicht durch. Die Schlichtungsstelle hat die Wohnung als unterbelegt und demnach die Erfassung von zwei Räumen, als berechtigt angesehen, die Erfassung der übrigen Räume dagegen aufgehoben. Da nach dieser Auffassung der Schlichtungsstelle die Erfassung dieser übrigen Räume gesetzlich nicht berechtigt war, bedeutet die Aufhebung der Erfassung für diese Räume nur die Rückgängigmachung einer rechtlich nicht begründeten Maßnahme, aber keine Begünstigung im Rechtssinne. Die Grundsätze über den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten können daher schon aus diesem Grunde hier keine Anwendung finden. Die spätere Erfassung dieser Räume ist vom Wohnungsamt vorgenommen worden, weil die Wohnung auch während eines Zeitraums von einem Vierteljahr nach der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht bewohnt war, also unter Berücksichtigung dieser neuen Tatsache als frei angesehen wurde. Das Wohnungsamt hat damit die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht geändert, sondern nur aus den nach dem Erlaß dieser Entscheidung eingetretenen Umständen Folgerungen gezogen. An einem solchen Vorgehen ist das Wohnungsamt nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht gehindert. Eine Bindung des Wohnungsamts an die durch die geänderten Verhältnisse überholte Entscheidung der Schlichtungsstelle bestand daher nicht.

20

Die Erfassungsverfügungen sind auch ordnungsgemäß zugestellt. Das Berufungsgericht stellt mit. Recht fest, daß es für diese Frage allein auf die Verhältnisse ankommt, die zurzeit des Erlasses der Verfügungen, also am 13. November 1951 und 10. Mai 1952, bestanden. Damals aber lag die Entscheidung des Mieteinigungsamtes nach § 30 Abs. 2 MSchG noch nicht vor; sie erging, vielmehr erst am 28. Juli 1952, so daß der Tauschpartner, der durch diese Entscheidung als Mieter eingesetzt, wurde, damals noch nicht Mieter war. Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1[...].[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 720 DM festgesetzt.

Dr. Frege
Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Ernst