Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 183.90
Auslagenüberbürdung auf den Bund im Wehrbeschwerdeverfahren; Beschwerde gegen unrichtige Beratung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Versetzung auf andere Dienstposten in der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 183.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ 12); seine Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. September 1997 enden. Durch Verfügung Nr. 0306 der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 13. Februar 1990 wurde er von der 1./Panzerbataillon (PzBtl) ... in Kü. zur 1./PzBtl ... nach K. auf den Dienstposten des Elektronik-Waffen-Mechaniker-Feldwebels (EloWaMechFw) mit Dienstantritt am 2. Mai 1990 versetzt. Bis zum 30. April 1990 war er im Dienstgrad Stabsunteroffizier als Waffenunteroffizier beim PzBtl ... eingesetzt, seine fachliche Fortbildung zum EloWaMechFw hatte er am 27. April 1990 abgeschlossen.
Durch Fernschreiben der SDH vom 14. Januar 1991 ist der Antragsteller zum 1. Juni 1991 zu Stab/Stabskompanie Panzerbrigade (PzBrig) ... in A. mit Dienstantritt am 27. September 1991 versetzt worden. Er wird dort die Funktion eines Waffen- und Stabsdienstfeldwebels wahrnehmen.
Mit Beschwerde vom 14. April 1990 an den Leiter SDH trug der Antragsteller vor, er erfülle die Voraussetzungen für die Besetzung des Dienstpostens als Elektronik-Mechaniker-Feldwebel (EloMechFw) im PzBtl ... der Ende September 1990 frei werde. Er habe am 5. Juni 1987 den Lehrgang "Grundlagen der Elektronik" in D. bestanden. Sein Bataillon habe ihm dagegen im November 1989 die Auskunft erteilt, er müsse für diesen Dienstposten zum Elektriker umschulen. Nur auf Grund dieser Aussage habe er der Versetzung nach K. als Waffenfeldwebel (WaFw) zugestimmt. Er fühle sich dadurch beschwert, daß er infolge einer falschen Beratung durch den S 1 des PzBtl ... einer Versetzung zugestimmt habe, die einen Umzug oder die Trennung von seinen Angehörigen bedeute, während der Dienstposten, den er hätte besetzen können, mit einem Soldaten von außerhalb, dem Stabsunteroffizier D., besetzt werde. Darüber hinaus fühle er sich dadurch beschwert, daß die Planer der SDH hätten wissen müssen, daß er den EloMechFw-Dienstposten im PzBtl ... besetzen könne, er aber trotzdem von der SDH für K. eingeplant worden sei.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 1. Juni 1990, dem Antragsteller zugestellt am 11. Juni 1990, als unbegründet zurück. Das Formblatt "Personalbogen/Ausbildungs- und Verwendungsplanung" vom 13. Juli 1989, worin der Antragsteller angestrebt habe, auf einen der Dienstposten EloMechFw bei PzBtl ... oder ... versetzt zu werden, sei bei der SDH am 1. August 1989 eingegangen. Da die Nachbesetzung dieser Dienstposten zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits verbindlich geplant gewesen sei, sei dem Antragsteller am 2. August 1989 eine Einplanungsmöglichkeit bei der 1./PzBtl ... in K. aufgezeigt worden. Dieser Einplanungsmöglichkeit habe er zugestimmt. Dem von ihm angeführten Stabsunteroffizier D. sei bereits mit Planungsinformation vom 2. Februar 1989 für den in Frage stehenden Dienstposten bei der 1./PzBtl ... eine Zusage erteilt worden. Der Dienstposten habe also unabhängig von der Frage der Umschulung zu keinem Zeitpunkt zur eventuellen Besetzung durch den Antragsteller zur Verfügung gestanden. Gleiches gelte auch für den Dienstposten beim PzBtl 123. Auf Grund der Zustimmung zur Verwendung beim PzBtl ... sei die Ausbildung zum Feldwebel geplant, die Versetzung verfügt und die Beförderung zum Feldwebel zum 1. Juli 1990 eingeleitet worden.
Mit Telefax vom 21. Juni 1990, beim BMVg - P II 5 - am 25. Juni 1990 eingegangen, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg legte diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. November 1990 dem Senat vor.
Der Antragsteller trug im wesentlichen vor:
Er habe seiner Versetzung nach K. auf Grund einer unrichtigen Beratung durch den S 1 des PzBtl 124 zugestimmt. Dieser habe ihn dahingehend unterrichtet, daß der Abschluß einer Elektrikerlehre Voraussetzung sei, um WaFw zu werden.
Diese Auskunft sei unrichtig, da hierfür lediglich der Besuch des Lehrgangs "Grundlagen der Elektronik" erforderlich sei. Im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 31 SG habe er einen Anspruch auf richtige Beratung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Versetzung auf andere Dienstposten. Die falsche Beratung habe er mit seiner Beschwerde angegriffen. Hierauf sei der Beschwerdebescheid jedoch nicht eingegangen. Es hätte vielmehr der Feststellung bedurft, daß die Beratung unrichtig gewesen sei. Er habe die Versetzung auf die Stelle eines WaFw im PzBtl ... für den Fall beantragt, daß der derzeitige Stelleninhaber, Oberfeldwebel K., in die Offizierslaufbahn übernommen werde. Über diesen Antrag habe bisher noch nicht entschieden werden können. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Versetzung auf diese Stelle, so daß er ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Voraussetzungen für diesen Dienstposten habe, und zwar unabhängig davon, ob seine Versetzung nach K. aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei.
Der BMVg beantragte,
das Begehren zurückzuweisen.
Die Versetzung nach K. habe der Antragsteller nicht zum Gegenstand seines Antrags gemacht.
Soweit er - erstmalig - die Feststellung begehre, die erforderlichen Voraussetzungen für den Dienstposten des WaFw im PzBtl ... aufzuweisen, sei dieser Antrag unzulässig, weil weder die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder einer Unterlassung im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung begehrt werde noch bislang ein entsprechender Versetzungsantrag des Soldaten oder ein sonstiges entsprechendes Begehren im Vorverfahren abgelehnt worden sei. Ein Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Im übrigen sei der betroffene Dienstposten, dessen Anforderungen der Soldat zudem erfülle, bis auf weiteres besetzt.
Auch soweit der Soldat die Feststellung beantrage, unrichtig beraten worden zu sein, gehe es ihm nicht um eine Maßnahme; es fehle daher an einem zulässigen Antragsverfahren. Der Antragsteller hätte die Versetzung selbst als rechtswidrig anfechten können. Darüber hinaus sei festzustellen, daß die Auskünfte im Verband, ihm fehlten die Voraussetzungen zur Wunschverwendung am Standort, unrichtig gewesen seien. Diese Aussagen seien allerdings nicht kausal für die Versetzung gewesen. Eine Verwendung im PzBtl ... oder PzBtl ... als EloMechFw sei daran gescheitert, daß diese Dienstposten verplant gewesen seien und deshalb zu keinem Zeitpunkt für ihn zur Verfügung gestanden hätten.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Juni 1991 erklärte der Antragsteller die Hauptsache für erledigt, da er "seit dem 1. Juni 1991 die Stelle im Stab der Panzerbrigade ... in A. bekleide".
Er beantragt,
seine notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Der BMVg widerspricht der Erledigungserklärung nicht. Er ist jedoch der Ansicht, daß eine Erledigung im materiellen Sinne nicht eingetreten sei. Er habe dem Begehren des Antragstellers, wie es im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Juni 1990 zum Ausdruck komme, nicht entsprochen. Die Erledigungserklärung stelle eine "versteckte Rücknahme" dar mit dem Ziel, eine - auf jeden Fall unbillige - Auslagenüberbürdung auf den Bund zu bewirken.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der dem Gericht vorliegenden Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 524/90 - sowie der Stammakten des Antragstellers Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der BMVg hat dieser Erklärung nicht widersprochen. Mit seinem Hinweis darauf, daß die Hauptsache materiell nicht erledigt sei, will er lediglich sein Begehren auf Zurückweisung des Kostenantrags begründen.
Einer Prüfung der Frage, ob sich der Antrag tatsächlich materiell erledigt hat oder ob er von Anfang an zulässig und begründet war, bedarf es nicht mehr. Nach § 20 Abs. 3 WBO ist nämlich für den Umfang einer Auslagenüberbürdung in entprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO der im Prozeßrecht allgemein geltende Grundsatz maßgebend, daß hierfür Billigkeitserwägungen und der bisherige Sach- und Streitstand entscheidend sind (vgl. Beschluß vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - <BVerwGE 46, 215 [217]>).
Der Antrag ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller die Erledigungserklärung abgegeben hat, ohne dazu durch ein objektives Ereignis gezwungen worden zu sein.
Bei sachdienlicher Auslegung seines ursprünglichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller die Feststellung, er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Versetzung auf den Dienstposten des EloMechFw im PzBtl ... in Kü., sowie die Feststellung, daß er im Zusammenhang mit seiner Versetzung auf den Dienstposten eines EloWaMechFw nach K. von seinen damaligen militärischen Vorgesetzten unrichtig beraten worden sei, nicht hingegen die Versetzung oder Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten bzw. an einem bestimmten Dienstort. Das Begehren ist hier nicht im Sinne des § 20 Abs. 3 WBO gegenstandslos geworden. Das wäre nur bei Eintritt eines objektiven Erledigungsereignisses der Fall. Eine Überbürdung der Kostenlast auf den Antragsgegner kommt im Falle der Erledigung nur dann in Frage, wenn das vorgetragene Begehren nachträglich aus dem Antragsteller nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet geworden ist, wenn mithin das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflußsphäre des Antragstellers liegen, in dem Antragsverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Antragsverfahrens erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 1 WB 173.72 - <BVerwGE 46, 81 [BVerwG 21.02.1973 - I WB 173/72] [f.]>). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat die Erledigung der Hauptsache ersichtlich deshalb erklärt, weil er zum 1. Juni 1991 (Dienstantritt: 27. September 1991) als Waffen- und Stabsdienstfeldwebel zu Stab/Stabskompanie der PzBrig ... in A. versetzt worden ist und hierdurch offenbar sein Interesse an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits weggefallen ist. Diese Versetzung berührt nicht sein zunächst geltend gemachtes Feststellungsbegehren, dem der BMVg nicht entsprochen hat und das damit nicht gegenstandslos geworden ist.
War der Antragsteller somit durch spätere Ereignisse objektiv nicht gehindert, die zunächst von ihm erstrebte Entscheidung durchzusetzen, so kommt die von ihm gewählte Art der Prozeßbeendigung materiell einer Antragsrücknahme gleich, zumal er auch zum 1. Juni 1991 auf einen von ihm eigentlich angestrebten Dienstposten eines EloMechFw nicht versetzt worden ist. Die Antragsrücknahme könnte - unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags - eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Bund nicht zur Folge haben. Die nach § 20 Abs. 3 WBO zu treffende Entscheidung kann aber auch im Falle der "versteckten" Antragsrücknahme nicht anders lauten (vgl. BVerwGE a.a.O., Beschluß vom 4. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 56.87).
Der Antrag, die notwendigen Auslagen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen, war deshalb zurückzuweisen.
Seide
Dr. Widmaier