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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1973, Az.: BVerwG I WB 173/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG I WB 173/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 46, 81 - 83

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Februar 1973,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller führte vor dem Verwaltungsgericht in Köln seit dem 5. Dezember 1970 einen Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, einen eine Stellenzulage als Strahlflugzeugführer betreffenden Rückforderungsbescheid des Wehrbereichsgabührnisamtes I vom 30. Juni 1970 und die im Laufe des Vorverfahrens hierzu ergangenen Bescheide aufzuheben.

2

In dem Verfahren spielte eine Stellungnahme des Kommodore des Jagdbombergeschwaders ... vom 13. September 1967 eine Rolle. In dieser heißt es:

"Major S. ist in der Zeit nach dem 10. August 1965 vom Kommandeur der Fliegenden Gruppe des öfteren dazu angehalten worden, seine Flugstunden zu absolvieren. S. hätte trotz seiner dienstlichen Aufgaben diesen Aufforderungen nachkommen können, schob aber die Ausführung stets vor sich her. Eine Abneigung gegen das Fliegen mit Strahlflugzeugen war anfangs nicht klar zu erkennen, da er seine dienstlichen Aufgaben als Alarm- und Mob-Bearbeiter und als S-2-Stabsoffizier sehr ernst nahm. Rückblickend muß allerdings gesagt werden, daß eine Abneigung gegen das Fliegen bestanden haben muß, denn eine jetzt präzis gestellte Frage an Major S. hat dies bestätigt. Inwieweit eine Beeinflussung von Seiten seiner Frau vorlag, kann ich nicht sagen.

Major S. war zu der damaligen Zeit bis zum 30. September 1965 als Alarm- und Mob-Offizier und ab 1. Oktober 1965 bis zum heutigen Tage als S-2-Stabsoffizier eingesetzt."

3

Unter dem 10. Mai 1972 begehrte der Antragsteller, diese Stellungnahme aus seinen Personalakten zu entfernen. Er begründete seinen Antrag damit, daß der Rückforderungsanspruch auf diese Stellungnahme gestützt werde, daß deren Aufnahme in die Personalakten jedoch mangels vorheriger Anhörung unzulässig gewesen sei.

4

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hielt diesen Antrag für unzulässig, hilfsweise für unbegründet und legte die Sache dem Senat mit Schreiben vom 24. Juli 1972 zur Entscheidung vor.

5

Am 13. November 1972 obsiegte der Antragsteller in dem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren. Das Verwaltungsgericht Köln hob den Rückforderungsbescheid auf. In den Gründen erfuhr die erwähnte Stellungnahme des Kommodore eine von den bisherigen Verstellungen der Streitbeteiligten nicht erwartete, dem Antragsteller günstige Würdigung. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers gab daraufhin mit Schriftsatz vom 25. Dezember 1972 die folgende Erklärung ab:

"In der Wehrbeschwerdesache des OTL ... S. hat das Verw. Ger. Köln im Urteil vom 13.11.72 wider Erwarten auch den Schriftwechsel verwertet, der Gegenstand der oa Beschwerde ist.

Da diese Verwertung nicht in einem dem Beschwerdeführer nachteiligen Sinn erfolgt ist, wurde der auf § 29 Abs. 1 SG gestützte Beschwerdeantrag auf Entfernung dieser Unterlagen aus den Personalakten gegenstandslos.

Der Beschwerdeantrag wird daher nicht mehr weiter verfolgt. Es wird um eine Kostenentscheidung gemäß § 20 Abs. 3 in Vbd. mit § 20 Abs. 1 WBO gebeten."

6

Der BMVg teilt die Auffassung, daß der Antrag gegenstandslos geworden sei, nicht. Er bittet - ohne der aus dem Antrag des Antragstellers zu entnehmenden Erledigungserklärung zu widersprechen - um Zurückweisung des Kostenantrages.

7

II

Der Antrag ist unbegründet.

8

1.

Nach §§ 20 Abs. 1, 21 WBO i.d.F. vom 11. September 1972 sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Wehrdienstsenat erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Nach Abs. 3 des § 20 ist dessen Abs. 1 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden ist. Diese Vorschriften finden auch in den Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 24. November 1972 bei den Wehrdienstgerichten anhängig geworden sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt entschieden werden. Änderungen des Verfahrensrechts ergreifen - abgesehen von Übergangsregelungen - das Verfahren grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (vgl. BVerwG Entscheidung vom 12. Dezember 1972 - II WDB 29/72). Die Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung ist am 24. November 1972 in Kraft getreten (Art. X des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 - BGBl. I, 1481). Da die unter Art. VIII des genannten Gesetzes wiedergegebenen Überleitungsvorschriften zur Kostenfrage keine Stellung nehmen, hat die hinsichtlich der Kosten nunmehr getroffene Neuregelung im Wehrbeschwerdeverfahren mithin auch bei der vorliegenden Entscheidung Anwendung zu finden.

9

2.

Der Antrag vom 10. Mai 1972 auf Entfernung der Stellungnahme aus den Personalakten ist nicht im Sinne des § 20 Abs. 3 WBG gegenstandslos geworden. Der Begriff des Gegenstandsloswerdens setzt den Eintritt eines objektiven Erledigungsereignisses voraus. Die Rechtslage ist insoweit die gleiche wie bei der Erledigung der Hauptsache nach den Verfahrensvorschriften für den Zivilprozeß oder das Verwaltungsstreitverfahren. Es entspricht einhelliger Auffassung, daß eine Überbürdung der Kostenlast - bei an sich zulässiger, begründeter Klage - im Falle der Erledigung nur dann in Frage kommt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflußsphäre des Klägers liegen, in dem Prozeßverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann.

10

Die hierzu in Rechtsprechung und -lehre gegebenen Beispiele bewegen sich demgemäß sämtlich im Rahmen objektiver Erledigungsereignisse wie etwa: Verlust der Prozeßfähigkeit, Klaglosstellung und Aufrechnung oder Untergang der Streitsache und ähnliches mehr (vgl. hierzu Schönke/Kuchinke, Zivilprozeßrecht 1969, 317; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 1969, 675; Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 161 RdNr. 6; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 91 a Anm. 2).

11

Nicht dagegen erfassen diese Beispiele den Fall, in dem dem Kläger die Fortsetzung des Rechtsstreits untunlich erscheint, weil ein etwaiger Sieg an anderer Stelle nachteilige Folgen haben könnte. Derartige Überlegungen haben keine Erledigung zur Folge. Sie hindern die Fortsetzung des Rechtsstreits und ein etwaiges Obsiegen in der Sache nicht. Die hier gegebenen prozessualen Ansprüche werden dadurch nicht erledigt. Nicht die Beschwer ist mit der Vorstellung weggefallen, daß ein Sieg ungünstig sein könnte, sondern lediglich das Interesse an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits.

12

War der Antragsteller somit nicht gehindert, die zunächst von ihm erstrebte Entscheidung durchzusetzen, kommt die von ihm gewählte Art der Prozeßbeendigung materiell einer Antragsrücknahme gleich. Diese könnte - unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrages - eine Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Bund ohnehin nie zur Folge haben Die nach § 20 Abs. 3 WBO zu treffende Entscheidung kann daher auch im Falle der "versteckten" Antragsrücknahme nicht anders lauten.

13

Der Antrag vom 25. Dezember 1972 ist deshalb zurückzuweisen.

Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Seide