Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1996, Az.: IX ZR 81/95
Verpfändung von Schuldbuchforderungen; Verpfändungsvorschriften über Mobilien; Anzeige an Depotbank; Auftrag an Notar; Urkundsentwurf; Belehrungspflicht über Wirksamkeitsvoraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 81/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1204 BGB
- § 1205 Abs. 2 BGB
- § 1 Abs. 1 AnleiheG
- § 17 Abs. 1 BeurkG
- § 24 Abs. 1 S. 1 BNotO
Fundstellen
- BB 1996, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 1335 (Volltext)
- EWiR 1996, 389-390 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1675-1676 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 1283-1284 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1996, 555 (amtl. Leitsatz)
- ZBB 1996, 142
- ZIP 1996, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A29-A30 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verpfändung von Schuldbuchforderungen richtet sich nach den Vorschriften über die Verpfändung beweglicher Sachen; daher bedarf es der Anzeige an die Depotbank.
2. Erteilt jemand dem Notar den Auftrag, eine Urkunde für ein beabsichtigtes Rechtsgeschäft zu entwerfen, so muß der Notar ihn darüber belehren, welche Rechtshandlungen zu dessen Wirksamkeit erforderlich sind; dies gilt auch dann, wenn er lediglich die Unterschrift eines anderen Beteiligten unter der entworfenen Erklärung zu beglaubigen hat.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt und Notar aus abgetretenem Recht des G. K. auf Schadensersatz wegen Verletzung von Belehrungspflichten in Anspruch.
Der Zedent vermietete im März 1990 Gewerberäume an die D. Handels GmbH. Die Mieterin hatte eine Sicherheit durch Verpfändung von Bundesanleihen zu leisten. Deren Nennwert belief sich auf 162.000 DM. K. beauftragte den Beklagten deshalb, eine entsprechende Verpfändungserklärung zu entwerfen. Absprachegemäß erschienen die Vertreter der GmbH in der Kanzlei des Beklagten und unterzeichneten die Urkunde. Der Beklagte beglaubigte ihre Unterschriften und nahm die Erklärung anschließend im Einvernehmen mit dem Zedenten in Verwahrung. Der Sparkasse B. als Depotbank wurde die Verpfändung nicht angezeigt.
Seit Juni 1992 zahlte die D. GmbH keine Miete mehr. Der Mietvertrag wurde aufgelöst. K. ist im Zusammenhang mit dem Mieterwechsel angeblich ein Schaden in Höhe von 270.000 DM entstanden. Als er deshalb auf die verpfändeten Rechte zugreifen wollte, erhielt er die Mitteilung, sie seien bereits im Juni 1991 verkauft worden.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 162.000 DM, weil er die Anzeige an die Depotbank unterlassen und K. auch nicht auf die Notwendigkeit der Anzeige hingewiesen hat. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten dessen Amtstätigkeit als Notar betrifft.
Zu den Aufgaben des Notars gehört auch die Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen.
Nimmt ein Rechtsanwalt und Notar solche Handlungen vor, ist davon auszugehen, daß er als Notar tätig geworden ist, sofern mit der Tätigkeit Amtsgeschäfte der in den §§ 20 - 23 BNotO bezeichneten Art vorbereitet oder ausgeführt wurden (§ 24 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BNotO). Berät der Anwaltsnotar einen Mandanten über den Abschluß eines Rechtsgeschäfts, das er anschließend beurkundet, treffen ihn die Pflichten als Notar (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2748).
K. erteilte dem Beklagten den Auftrag, eine Urkunde zu entwerfen, die er nach der Unterschriftsbeglaubigung in Verwahrung nehmen sollte. In unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vorgang stellte sich auch die Frage, inwieweit der Zedent zur Verwirklichung des mit der Urkunde bezweckten Erfolges belehrt werden mußte. Der Schwerpunkt der Aufgabe des Beklagten lag daher in einer Tätigkeit, wie sie § 24 BNotO umschreibt. Daß K. ein langjähriger Mandant des Beklagten war und dieser ihn gerade in Mietsachen schon häufig beraten hatte, ändert daran nichts.
II. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die ihm obliegende Belehrungspflicht verletzt. Er habe K., sofern dieser, worüber sich der Beklagte zuverlässig habe Gewißheit verschaffen müssen, insoweit nicht Bescheid wußte, zumindest unmißverständlich darüber aufklären müssen, daß die bloße Verpfändungserklärung nicht die geringste Sicherheit biete. Diese Beurteilung ist im Ausgangspunkt zutreffend; das Berufungsgericht hat jedoch das Vorbringen des Beklagten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen.
1. Das Berufungsurteil geht zu Recht davon aus, daß die Verpfändung der Bundesanleihen ohne Anzeige an die Depotbank nicht wirksam wurde.
Gemäß § 1 Abs. 1 AnleiheG vom 29. März 1951 (BGBl. I, 218) gelten die in Reichsgesetzen und reichsrechtlichen Verordnungen enthaltenen Vorschriften, die sich auf Schuldurkunden des Reiches sowie auf Schuldbuchforderungen beziehen, sinngemäß auch für die Schuldurkunden der Bundesrepublik Deutschland. Die Verordnungen vom 31. Dezember 1940 (RGBl. I 1941, 21) und vom 18. April 1942 (RGBl. I, 183) stellen Anleihen im Wege der Fiktion den Inhaberschuldverschreibungen gleich. Die Rechtssätze über bewegliche Sachen finden auf sie entsprechende Anwendung; die Verpfändung vollzieht sich daher nach den Vorschriften der §§ 1204 ff BGB (Heinsius/Horn/Than, DepotG § 42 Rdnr. 26, 35; Meder/Ernst, Schuldbuchrecht des Bundes und der Länder S. 23; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearb. Rdnr. 2053; Büchner, Die treuhandrechtliche Organisation des Effektengiroverkehrs S. 189; LG Konstanz WM 1988, 1124; vgl. auch BGHZ 5, 27, 31, 35). Der Miteigentumsanteil am Gesamtbestand der Anleihen wird wie eine bewegliche Sache behandelt. Der Gläubiger ist mittelbarer, die Wertpapiersammelbank unmittelbarer Besitzer (Heinsius/Horn/Than, aaO. § 42 Rdnr. 31; Meder/Ernst, aaO.; Büchner, aaO. S. 197). Ihr hätten die Mieter die Verpfändung anzeigen müssen (§ 1205 Abs. 2 BGB).
2. Hat der Notar die Urkunde, deren Unterzeichnung er beglaubigen soll, selbst entworfen, trifft ihn auch die Belehrungspflicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG(BGH, Urt. v. 21. März 1955 - III ZR 183/53, DNotZ 1955, 396; v. 14. März 1963 - III ZR 178/61, WM 1963, 754; v. 12. Juli 1984 - IX ZR 127/83, VersR 1984, 946, 947; Haug, Die Amtshaftung des Notars Rdnr. 416; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 5. Aufl. Rdnr. II 350). Erteilt ein Beteiligter ihm einen entsprechenden Auftrag, hat der Notar darüber zu belehren, welche Rechtshandlungen zur Wirksamkeit des beabsichtigten Rechtsgeschäfts erforderlich sind. Der Zedent hatte den Beklagten gebeten, die Verpfändungserklärung vorzubereiten, deren Unterzeichnung durch die Vertreter der Mieterin er beglaubigen sollte. Der erhaltene Auftrag diente der Sicherung der rechtlichen Interessen Ks. Da die Erklärung erst mit der Anzeige wirksam wurde, ohne diesen Vorgang also der mit ihr bezweckte Erfolg nicht eintreten konnte, gehörte es grundsätzlich zu den Pflichten des Notars, den Pfandgläubiger auf die Bedeutung des § 1205 Abs. 2 BGB hinzuweisen und über die infolgedessen gebotene Maßnahme zu belehren.
3. Eine solche Verpflichtung entfiel jedoch dann, wenn der Zedent genau wußte, daß die Verpfändung ohne Anzeige an die Bank nicht wirksam wurde, er also die mit der Unterlassung der Nachricht verbundenen rechtlichen Nachteile kannte und gleichwohl sich damit einverstanden erklärte, die Urkunde lediglich dem Notar in Verwahrung zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, NJW 1995, 330). Eine Partei, die sich der Rechtsfolgen eines bestimmten Verhaltens bewußt ist und sie sehenden Auges in Kauf nimmt, ist nicht belehrungsbedürftig.
Der Beklagte hat dazu vorgetragen: Dem Zedenten sei bekannt gewesen, daß die Verpfändung zu ihrer Wirksamkeit der Anzeige an die Bank bedurft hätte. Bei dem Beglaubigungstermin hätten die Vertreter der Mieterin ihm mitgeteilt, daß sie die Anleihen an die Sparkasse B. verpfändet hätten. Die Beteiligten seien sich darüber im klaren gewesen, daß die Sparkasse bei Anzeige der Verpfändung sich wegen ihrer Darlehensforderungen aus den Sicherheiten befriedigen würde. Aus diesem Grunde hätten sich der Zedent und die Vertreter der Mieterin bewußt darauf beschränkt, die Verpfändungsurkunde beim Notar zu verwahren. Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, K. sei nicht zugegen gewesen, als die Beglaubigung erfolgte. Der Beklagte habe ihm wenige Tage danach auf telefonische Anfrage hin bestätigt, daß die Sicherheit ordnungsgemäß bestellt worden sei.
Da das Berufungsgericht zu diesen Behauptungen keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen des Beklagten der rechtlichen Prüfung im Revisionsrechtszug zugrunde zu legen. Trifft es zu, war es nicht erforderlich, den Zedenten über die Notwendigkeit der Verpfändungsanzeige nach § 1205 Abs. 2 BGB zu belehren. Da es sich dann um eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel des § 17 Abs. 1 BeurkG handelt, hat der Notar deren Voraussetzungen zu beweisen (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 12/94, NJW 1995, 330). Der Beklagte hat Zeugen für seine Behauptung benannt; das Berufungsgericht hätte diesen Beweis erheben müssen.
III. Das angefochtene Urteil ist daher zu der gebotenen Tatsachenaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Das gibt dem Beklagten Gelegenheit, auch seine Einwände gegen die Feststellungen zur Schadenshöhe dem Berufungsgericht vorzutragen.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 GKG war von der Erhebung der Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren abzusehen.