Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1973, Az.: 1 StR 5/73
Abtreibung und fahrlässige Tötung; Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; Absehen von Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 27.10.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Abtreibung u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Willi H. aus Le., Landkreis Ho., dort geboren am ... 1944
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Pikart, Zipfel und Herdegen
in der Sitzung vom 20. März 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 27. Oktober 1972 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Abtreibung und wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.
Er greift, wie seine Anträge und die Begründung erkennen lassen, nur den Strafausspruch an.
Insbesondere wendet er sich gegen die Nichtanwendung des § 16 StGB und gegen die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung. Die Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Die Anwendbarkeit des § 16 StGB hat die Strafkammer mit Recht verneint.
a)
Für die erste Tat kann ein Absehen von Strafe nicht in Betracht kommen, weil den Angeklagten spürbare Tatfolgen nicht trafen. Die Abtötung der Leibesfrucht hatten er und seine Ehefrau gewollt. Die Ehefrau trug keinen körperlichen Schaden davon. Weder ihr noch dem Angeklagten erwuchs aus der Tat eine psychische Schädigung.
b)
Die Nichtanwendung des § 16 StGB im Falle der zweiten Tat, die etwa drei Jahre nach der ersten begangen wurde, hat die Strafkammer mit folgenden Erwägungen begründet:
Der Angeklagte sei zwar durch den von ihm verursachten Tod seiner Ehefrau hart und nachhaltig getroffen worden. Deswegen allein könne jedoch nicht gesagt werden, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Der tödliche Ausgang treffe nicht nur den Angeklagten, sondern auch seine beiden im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder. Sie müßten auf die Hege und Pflege durch die Mutter verzichten. Der Angriff auf das keimende Leben sei als Wiederholungstat in zwei Eingriffen ausgeführt worden. Die Strafe habe auch die Aufgabe, die durch die Tat verletzte Rechtsordnung gegenüber dem Täter durchzusetzen und künftigen Rechtsgutsverletzungen durch ihn und anderen vorzubeugen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte könne nicht verneint werden, daß der Bestrafung des Angeklagten noch eine sinnvolle Funktion innewohne.
Diese Erwägungen allein können die Nichtanwendung des § 16 StGB nicht rechtfertigen. Das Absehen von Strafe kann hier nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der Tod der Ehefrau nicht nur den Angeklagten, sondern auch seine Kinder trifft, deren Versorgung, Betreuung und Erziehung nun ihm allein obliegt. Das ist eher eine weitere, zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigende Tatfolge. Die Folgerungen der Strafkammer aus der Aufgabe der Strafe besagen nichts Entscheidendes. § 16 StGB ermöglicht es gerade, die spezial- und generalpräventiven Funktionen der strafrechtlichen Reaktion - möglicherweise auch in Fällen schweren Verschuldens - als schon und allein durch den Schuldspruch gewahrt anzusehen, wenn und weil der Angeklagte sich selbst so schwer geschädigt hat, daß es für ihn einer weiteren Reaktion nicht bedarf und der Allgemeinheit das Absehen von Strafe als Ausdruck humaner Strafrechtspflege so verständlich erscheint, daß sie es nicht als Infragestellung notwendigen und sinnvollen Rechtsgüterschutzes empfindet. Die Annahme, daß diese Voraussetzungen gegeben sind, muß sich allerdings unmittelbar aufdrängen, wie das Wort "offensichtlich" in Satz 1 der Bestimmung des § 16 StGB zeigt (BGH, Urteil vom 16. Mai 1972 - 1 StR 153/72 -, wiedergegeben bei Dallinger, MDR 1972, 750).
Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist anzunehmen, daß der Tod der Ehefrau den Angeklagten so tief getroffen hat, daß eine Bestrafung keinen zusätzlichen spezialpräventiven Effekt mehr erzielen kann und braucht. Aber vom Standpunkt der Rechtsgemeinschaft aus ist die Verhängung von Strafe für eine Abtreibung, die die Mutter nicht überlebt, in aller Regel auch dann nicht sinnlos, sondern notwendig und geboten, wenn der Täter der Erzeuger der Leibesfrucht und Ehemann der Schwangeren war. In solchen Fällen von Strafe absehen, würde bedeuten, kurpfuscherhafte Abtreibungen mit nicht ganz selten tödlichem Ausgang für die Mutter gerade solchen Tätern zu erleichtern, die für die Leibesfrucht eine Garantenstellung haben, Allein von den Tatfolgen kann eine hinreichende generalpräventive Wirkung nicht erwartet werden.
2.
Die Strafe für die im Jahre 1971 begangene Tat stößt auf durchgreifende Bedenken. Die Strafkammer hat nur ungenügend berücksichtigt, daß den Angeklagten Tatfolgen trafen, die den spezialpräventiven Effekt der Strafe als bedeutungslos erscheinen lassen. Wenn auch dieser Gesichtspunkt das Absehen von Strafe nicht zu rechtfertigen vermag, so muß ihm doch im Rahmen der Strafzumessung erheblicher Einfluß eingeräumt werden. Die Strafkammer hat ihn als einen der zugunsten des Angeklagten sprechenden mildernden Umstände gewertet. Das ist nicht unzutreffend, wird aber seiner Bedeutung als eines die Strafe ausschlaggebend mitbestimmenden Faktors nicht gerecht.
Die Aufhebung muß den gesamten Strafausspruch erfassen, weil die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer weitgehend beide Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe zugleich betreffen und deshalb eine klare Trennung der zugehörigen Feststellungen nicht möglich ist.
Der Senat sieht von Erörterungen zur Frage der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB ab. Er hält es für nicht unwahrscheinlich, daß eine neue Gesamtfreiheitsstrafe verhängt wird, deren Vollstreckung nach § 23 Abs. 1 StGB ausgesetzt werden kann.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen