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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1972, Az.: 1 StR 153/72

Berücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Rahmen des § 213 StGB (Strafgesetzbuch); Fehlende Prüfung des Vorliegens einer "schweren Tatfolge"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1972
Aktenzeichen
1 StR 153/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11728
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 22.10.1971

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Kindergartenhelferin Erika H., geborene W. aus H., Landkreis H./A. geboren am ... 1936 in G. Sachsen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Mai 1972
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, Nach den Feststellungen entschloß sich die in unglücklicher Ehe lebende Angeklagte nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann und seiner Geliebten, aus dem Leben zu scheiden; ihre jüngste 2 1/2-jährige Tochter wollte sie mit in den Tod nehmen, weil sie das unheilbar verkrüppelte Kind, das ihrer ständigen Pflege bedurfte, nicht allein zurücklassen mochte. Der Tötungsversuch durch Vergiftung mit Schlaftabletten und Auspuffgasen scheiterte. Bei dem Kind trat kein Dauerschaden ein; die Angeklagte

"leidet noch heute an einer kombinierten, vorwiegend unteren Armplexusschädigung rechts, die auf Druckschädigungen der Armnerven zurückzuführen ist" (UA S. 8).

2

Die Revision erhebt eine Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

3

1.

Der Schuldspruch ist rechtlich fehlerfrei; die - geständige - Beschwerdeführerin macht insoweit auch keine Bedenken geltend.

4

2.

Der Strafzumessung legt das Schwurgericht den nach Versuchsgrundsätzen ermäßigten Rahmen des § 213 StGB zugrunde. Als mildernden Umstand sieht es u.a. auch das erheblich verminderte Hemmungsvermögen der Angeklagten an (UA S. 11, 12). Eine nochmalige Ermäßigung des Strafrahmens gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB nimmt das Gericht nicht vor. Das wäre rechtlich nicht ausgeschlossen gewesen (BGHSt 16, 360, 362 [BGH 17.11.1961 - 4 StR 373/61];  21, 57) [BGH 24.03.1966 - 3 StR 13/65]. Indessen handelt es sich um eine Kannvorschrift, und aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen ist zu entnehmen, daß der Tatrichter die rechtliche Möglichkeit einer weitergehenden Milderung nicht übersehen hat, die verminderte Zurechnungsfähigkeit aber nur im Rahmen des § 213 StGB berücksichtigen wollte (vgl. BGH GA 1969, 62).

5

3.

Die Revision wendet sich gegen die Nichtanwendung des § 16 StGB. Insoweit hat das Rechtsmittel Erfolg.

6

Die Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 16 StGB geprüft hat. Hierzu besteht freilich nur in seltenen Fällen Veranlassung, weil es sich bei dieser - mit § 60 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs i.d.F. des 2. StrRG wörtlich übereinstimmenden - Vorschrift um eine Ausnahmebestimmung handelt, deren Anwendbarkeit sich, wie das Wort "offensichtlich" zeigt, unmittelbar aufdrängen muß (Erster schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform - BT.-Drucks. V/4094 S. 6, 7). Eine bloße Konfliktssituation genügt nicht (so auch Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. S. 878); es muß sich um eine Tatfolge handeln, die so schwer ist, daß daneben die Wirkung einer Strafe nicht mehr ins Gewicht fällt (ähnlich Schönte/Schröder StGB 15. Aufl. § 16 Rn. 6; Maurach a.a.O.; Dreher StGB 33. Aufl, § 16 Anm. 2).

7

Derartige schwere Folgen werden (im Anschluß an die Gesetzesmaterialien a.a.O.) im wesentlichen dann anzunehmen sein, wenn sie den Täter durch seine (etwa verwandtschaftlichen) Beziehungen zum Opfer treffen oder wenn ein schwerer Schaden für den Täter selbst eintritt. Der vorliegende Fall bietet zwar keinen Anhalt für die Annahme der ersten Alternative: das Leben des Kindes ist erhalten geblieben, und auch eine weitergehende gesundheitliche Schädigung ist durch die Tat der Angeklagten nicht eingetreten. Jedoch liegt es nach den bisherigen Feststellungen nicht fern, daß die Angeklagte selbst durch die Armplexusschädigung schwer getroffen worden ist. Eine erheblich eingeschränkte Verwendbarkeit der rechten Hand könnte im vorliegenden Fall als schwere Tatfolge im Sinne des § 16 StGB angesehen werden. Die Angeklagte hat zwar offenbar ihren erlernten Beruf als Damenschneiderin (UA S, 3) lange nicht mehr ausgeübt; zur Tatzeit war sie als Kellnerin tätig (UA S. 5), während sie jetzt Kindergartenhelferin ist. Der volle Gebrauch der rechten Hand wird jedoch in jedem Beruf, der der Angeklagten nach ihrer Vorbildung zugänglich ist, von Bedeutung sein. Namentlich aber kann sich eine erhebliche Behinderung bei der täglichen Sorge für ihr verkrüppeltes Kind ergeben und sie als Mutter deshalb schwer treffen; überdies würde ihr damit immer wieder ihre Tat in Erinnerung gebracht.

8

Ob bei diesem Sachverhalt die Anwendung des § 16 StGB in Betracht zu ziehen ist, hängt indessen von der Schwere der Schädigung und vor allem davon ab, ob es sich um einen Dauerschaden handelt. Hierüber ist dem Urteil nichts eindeutiges zu entnehmen. Der Tatrichter wird deshalb eingehendere Feststellungen treffen und die Straffrage unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen. Hierbei wird er auch zu erwägen haben, ob die Verhängung einer Strafe angesichts der oben angeführten Folgen der Tat einerseits und der Schwere des Schuldvorwurfs andererseits sinnvoll erscheint.

9

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Loesdau
Woesner
Zipfel
Strickert