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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1966, Az.: 3 StR 13/65

Einziehung des Buches "Die Irrlichter"; Zulässigkeit einer Einziehung im selbstständigen Verfahren; Nichtverfolgbarkeit einer bestimmten Person als Verfahrensvoraussetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1966
Aktenzeichen
3 StR 13/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 11.03.1964

Fundstellen

  • BGHSt 21, 55 - 57
  • MDR 1966, 601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1276-1277 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einziehung des Buches "Die I." von Gerhard F.

verfassungsfeindlichen Inhalts (§ 93 StGB)

Amtlicher Leitsatz

Dass "keine bestimmte Personen verfolgt oder verurteilt werden" kann (§ 86 Abs. 4 StGB), ist eine Verfahrensvoraussetzung, die auch in der Revisionsinstanz noch erfüllt sein muss.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. März 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. Weber,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten F. wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11. März 1964 aufgehoben.

Das Einziehungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil vom 11. März 1964 hat das Landgericht in Braunschweig das Buch "Die I." von Gerhard F. sowie 48 Filmmontagen zur Herstellung der Druckplatten im selbständigen Verfahren nach den §§ 430 ff StPO wegen Verstosses gegen die §§ 93, 189, 96 a Abs. 1 Nr. 3 StGB gemäss den §§ 86 Abs. 1, 4; 98 Abs. 2 StGB eingezogen und die Unbrauchbarmachung angeordnet. Mit seiner Revision rügt F. als Einziehungsbeteiligter die Verletzung sachlichen Rechts; das eingezogene Buch habe keinen verfassungsfeindlichen Inhalt.

2

Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist das wegen Abwesenheit des Angeklagten (Flucht nach Spanien) vorläufig eingestellte Strafverfahren gegen F. weiter betrieben worden, da er für die Durchführung des Verfahrens nunmehr wieder zur Verfügung stand (Verhaftung bei Rückkehr in die Bundesrepublik). Durch Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 8. Oktober 1964 wurde er wegen Vergehens nach den §§ 93, 189, 96 a Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt; von dem nochmaligen Ausspruch der Einziehung des Buches "Die Irrlichter" wurde mit Rücksicht auf das Urteil vom 11. März 1964 abgesehen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen dieses Urteil liegen dem Senat zur Entscheidung vor.

3

Die Einziehung im selbständigen Verfahren ist nur zulässig, wenn keine bestimmte Person wegen der als Einziehungsgrund in Frage kommenden Gesetzesvorschrift verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 430 StPO in Verbindung mit §§ 86 Abs. 4, 98 Abs. 2 StGB). Diese Nichtverfolgbarkeit einer bestimmten Person ist eine Verfahrensvoraussetzung (so auch KMR-Müller/Sax 6. Aufl. § 430 StPO Anm. 1 d, Schwarz/Kleinknecht 26. Aufl. § 430 StPO Anm. 3). Der Ansicht von Eb. Schmidt (Lehrkommentar § 430 StPO Randz. 5), es handle sich hierbei um eine "Zulässigkeitsbedingung", vermag der Senat nicht beizutreten. Das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung ist vom Gericht in jeder läge des Verfahrens, also auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen nachzuprüfen. Dabei beschränkt sich die Nachprüfung des Revisionsgerichts nicht nur auf die Frage, ob dem Tatrichter in dieser Hinsicht ein Rechtsverstoss unterlaufen ist; vielmehr hat das Revisionsgericht weiter zu prüfen, ob etwa nach dem Erlass des mit der Revision angefochtenen Urteils die Voraussetzung der Nichtverfolgbarkeit einer bestimmten Person entfallen ist. Etwas anderes könnte - in Ermangelung einer ausdrücklichen Einschränkung im Gesetz, wie sie sich z.B. für die Berücksichtigung der Rücknahme des Strafantrags aus § 64 StGB ergibt - nur gelten, wenn Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu dem Schluss führten, dass die Verfahrensvoraussetzung der Nichtverfolgbarkeit nur bis zum letzten tatrichterlichen Urteil gelten solle - wie dies z.B. für den jetzigen § 164 Abs. 6 und den § 191 StGB angenommen wird (vgl. RGSt 26, 365; Schwarz/Dreher 27. Aufl. § 164 StGB Anm. 6, Schwarz/Kleinknecht StPO, 26. Aufl. Einl. 6; siehe auch die Entscheidungen BGHSt 19, 269 zur 5 Jahresfrist des § 115 BRAO und BGHSt 19, 377 zur Nachholbarkeit der Erklärung der Staatsanwaltschaft nach § 232 Abs. 1 Halbs. 2 StGB in der Revisionsinstanz) -. Bei der hier zu entscheidenden Frage sind jedoch keine durchschlagenden Gründe für eine solche Einschränkung vorhanden. Im Gegenteil soll das selbständige Verfahren nach dem Willen des Gesetzes offensichtlich überhaupt unterbleiben, wenn das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten - und sei es auch erst nach Eintritt in den Revisionsrechtszug - möglich ist oder wird. Das ist auch aus verfahrenstechnischen Gründen erwünscht. Das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten ist anders ausgestaltet als das selbständige Einziehungsverfahren; insbesondere erfordert es die persönliche Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung und bietet damit eine höhere Gewähr für vollständige und richtige Beurteilung des Falles als das selbständige Einziehungsverfahren, das auch ohne mündliche Verhandlung und nur unter Beteiligung eines bevollmächtigten Verteidigers des Beschuldigten, beim Mangel eines dinglichen Rechts des Beschuldigten an der einzuziehenden Sache (vgl. § 431 Abs. 2 StPO) sogar ohne diesen und seinen Verteidiger durchgeführt werden kann. Dass es durch diese Einschränkung des selbständigen Verfahrens, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einem gewissen Leerlauf kommen kann, muss als verhältnismässig geringer Nachteil hinter dem Vorteil grösserer Sicherung der Belange des Beschuldigten zurücktreten. Ein Missbrauch der sich einem Beschuldigten bietenden Möglichkeit, das selbständige Einziehungsverfahren dadurch zur Einstellung zu bringen, dass er sich im Revisionsrechtszug für eine Strafverfolgung zur Verfügung hält, um sich ihr nach der Einstellung des selbständigen Verfahrens wieder zu entziehen, ist kaum ernsthaft zu befürchten.

4

Da hier der Verfasser des eingezogenen Buches nach Erlass und vor Rechtskraft des Einziehungsurteils für eine Strafverfolgung wieder zur Verfügung stand, muss das Einziehungsurteil auf seine Revision aufgehoben und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden.

5

Die Kosten des eingestellten Verfahrens treffen die Landeskasse. Eine Übernahme von notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten F. auf die Staatskasse kommt schon deswegen nicht in Frage, weil F. dadurch, dass er sich der Strafverfolgung entzog, das Einziehungsverfahren selbst herbeigeführt hat (vgl. § 467 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 UHaftEntschG).

Rotberg
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Weber
Hürxthal