Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1958, Az.: 1 StR 485/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 485/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 13662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof/Saale
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 12, 217 - 219
- MDR 1959, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Parteiverrats
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Dr. Heinz W. aus M., dort geboren am ... 1920,
Amtlicher Leitsatz
Wird die Revision zurückgenommen, bevor die Akten dem Revisionsgericht auf dem in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Wege zur Entscheidung zugegangen sind, so hat über den Antrag aus § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO das Landgericht zu entscheiden.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Dezember 1958 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des früheren Angeklagten, die ihm durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wird an das Landgericht Hof/Saale zurückgegeben.
Gründe:
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Hof vom 13. Februar 1958 von der Anklage des Parteiverrats freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Nachdem die Revision dem Verteidiger zugestellt worden war, reichte dieser eine Gegenerklärung ein. Drei Tage nach dem Eingang der Gegenerklärung nahm die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurück. Der Angeklagte stellte daraufhin beim Landgericht den Antrag auf Erstattung der ihm in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen.
Der Vorsitzende der Strafkammer vertritt in einem in den Akten befindlichen Vermerk die Auffassung, daß zur Entscheidung über diesen Antrag der Bundesgerichtshof zuständig sei. Er nimmt dabei Bezug auf einen nichtveröffentlichten Beschluß des 5. Strafsenats vom 21. Februar 1958 (5 StR 315/57), der von Börker in der Juristischen Praxis Jahrgang 7 Heft 65, 66 S. 4 erörtert worden ist.
Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, daß über den Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen das Landgericht zu entscheiden habe. Er folgt dabei den früheren Beschlüssen des Ferienstrafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. August 1957 (4 ARs 23/57, GA 58, 151) und des 1. Strafsenats vom 25. Oktober 1957 (1 StR 280/56, vgl. auch Urteil 1 StR 218/58 vom 8. Juli 1958). Der Senat tritt der Ansicht des Generalbundesanwalts bei und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Wie die Schilderung des Sachverhalts ergibt, hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurückgenommen, bevor die Akten dem Revisionsgericht auf dem in der Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Wege zur Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen waren. Das Verfahren ist also bei dem Bundesgerichtshof niemals anhängig geworden; es schwebte zur Zeit der Rücknahme des Rechtsmittels noch vor dem Landgericht. In solchem Falle ist das Landgericht auch für die nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu treffende Entscheidung zuständig. Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Reichsgerichts in RGSt 67, 145 f, wonach das Verfahren auch nach Erlaß des Urteils zunächst noch bei dem Landgericht anhängig bleibt; es heißt dort:
"Das ergibt sich aus den § § 345 bis 347 StPO, durch die dem Gericht, dessen Urteil mit der Revision angefochten ist, ausdrücklich noch eine Zuständigkeit zu gewissen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels eingeräumt und eine Reihe von Obliegenheiten auferlegt ist, die für den Fortgang des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung sind. Beim Rechtsmittelgericht ist eine Anhängigkeit des Verfahrens in dem angegebenen Sinne erst begründet, wenn ihm nach prozeßordnungsmäßiger Vorbehandlung die Akten zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen sind (vgl. § 347 Abs. 2 StPO), im vorliegenden Falle also erst, wenn die Akten dem RG durch den Oberreichsanwalt vorgelegt werden. Mangels einer anderen Regelung ist davon auszugehen, daß bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bei dem Gericht anhängig bleibt, bei dem es bis zur Begründung der Anhängigkeit beim Rechtsmittelgericht anhängig gewesen ist."
Die hier vertretene Ansicht hat den Vorzug, daß jedenfalls in den Fällen, in denen das Verfahren noch nicht beim Revisionsgericht anhängig geworden ist, der mit der Sachlage am besten vertraute Tatrichter zur Entscheidung berufen ist (vgl. hierzu die Begründung, mit der der Bundesgerichtshof die Frage entschieden hat, welches Gericht über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zu befinden hat, wenn das Revisionsgericht den Angeklagten freigesprochen hat, BGHSt 4, 300 = LM Nr. 6 zu § 354 StPO m.A. Busch).
Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner im Beschluß 5 StR 315/57 vertretenen Ansicht nicht mehr festhalte.