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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.1957, Az.: 4 ARs 23/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.1957
Aktenzeichen
4 ARs 23/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 10934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Antrag der Nebenklägerin auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen

Fahrlässiger Tötung

In der Strafsache
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 22. August 1957
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Landgericht in Amberg zurückgegeben.

Gründe

1

Der Angeklagte, den die Strafkammer des Landgerichts in Amberg am 26. März 1957 wegen fahrlässiger Tötung des Bundesbehnelektrikers Karl G. aus F. verurteilt hat, legte gegen das Urteil rechtzeitig Revision ein, nahm aber sein Rechtsmittel durch Erklärung gegenüber dem Landgericht zurück, noch bevor die Akten an den Bundesgerichtshof übersandt wurden. Für die Nebenklägerin, Frau Sabina G., beantragte daraufhin Rechtsanwalt M. aus A., der in ihrem Auftrag beim Landgericht bereits eine schriftliche Gegenerklärung auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten eingereicht hatte, diesen die Kosten seiner Revision aufzuerlegen.

2

Das Landgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Entscheidung über den Kostenantrag vorgelegt. Der Bundesgerichtshof ist jedoch zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Da ihm die Akten auf die Revision des Angeklagten hin nicht vorgelegt worden sind, blieb das Verfahren nach wie vor beim Landgericht anhängig. Dieses Gericht ist daher, wie sich auch aus den §§ 345 bis 347 StPO ergibt, zuständig, über den Antrag zu befinden (RGSt 67, 145).

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