Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1977, Az.: V BLw 4/77
Errechnung gesetzlicher Abfindungsansprüche von Miterben nach der Höfeordnung; Abzug von Lastenausgleichsabgaben als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Wertes eines Hofes; Zugrundelegung des vollen Einheitswerts bei der Berechnung des Abfindungsanspruches nach der Höfeordnung; Verpflichtungen nach dem Lastenausgleichsgesetz als Nachlassverbindlichkeiten; Durch Subvention zu begleichende Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1977
- Aktenzeichen
- V BLw 4/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 13.01.1977
- AG Leer
Rechtsgrundlage
- § 12 HöfeO
Fundstellen
- DB 1978, 1218 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1978, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO
Prozessführer
1. Ehefrau Katharina D. geb. M., Nr. ... in H.
Rechtsanwalt ..., L. L.strasse ... in A.
Prozessgegner
2. Landwirt Rudolf F. in R.
Rechtsanwälte L. und Dr. ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Bei der Errechnung gesetzlicher Abfindungsansprüche von Miterben (§ 12 HöfeO) sind von dem zugrundezulegenden Wert des Hofes als Nachlaßverbindlichkeiten auch Lastenausgleichsabgaben - ohne Berücksichtigung von darauf gezahlten Subventionen nach dem "Grünen Plan" - abzuziehen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
als Senat für Landwirtschaftssachen hat
am 7. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie
die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Januar 1977 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.098,33 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1940 verstorbene Landwirt Johann Hinrich Weert M. war Eigentümer des im Grundbuch von H. Band ... Blatt 82 und Blatt 101 eingetragenen Hofes zur Größe von etwa 26 ha. Er hinterließ fünf Kinder:
Reimerdine M., geb. am ... 1893, verstorben am 18. Februar 1973,
Klaas M., geb. am ... 1984,
Werdine F., geb. M., geb. am ... 1896,
Katharina D. geb. M. (Antragstellerin), geb. am ... 1899,
Weert Bajo M., geb. am ... 1900, verstorben am 22. April 1965.
Hofnachfolger waren nacheinander Weert Bajo M. und Reimerdine M.. Seit dem 18. Februar 1973 ist aufgrund eines Erbvertrages mit Reimerdine M. der Antragsgegner Hofeigentümer.
Die Antragstellerin macht Abfindungsansprüche als Miterbin nach ihrem Bruder Weert Bajo M. nach § 12 HöfeO geltend. Ausgehend von einem Einheitswert von 67.800 DM verlangt sie nach Abzug des Voraus von 3/10 für die Hoferbin Reimerdine M. von den verbleibenden 47.460 DM als Miterbin neben ihren Schwestern Reimerdine und Werdine 1/3, nämlich 15.820 DM nebst Zinsen. Der Antragsgegner hat eine Festsetzung der Abfindung auf 5.000 DM für gerechtfertigt erachtet und insoweit mit Gegenansprüchen aufgerechnet. Er hat sich darauf berufen, daß der Hof seit 1954 - und auch beim Tode des Weert Bajo M. - verpachtet gewesen sei und das Inventar dem Pächter gehört habe. Unter diesen Umständen hat er als Grundlage für die Berechnung der Abfindung nur den auf ihn entfallenden Verpächteranteil (29.200 DM) des - unter Berücksichtigung der Ermäßigung nach dem Moor-Marschen-Erlaß herabgesetzten - Einheitswerts anerkannt.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von 9.697,33 DM nebst Zinsen verurteilt.
Auf sofortige Beschwerden beider Beteiligten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen die Verurteilung des Antragsgegners nur in Höhe von 8.721,67 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr ursprüngliches Begehren, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter.
II.
Das Beschwerdegericht hat den zuerkannten Abfindungsanspruch der Antragstellerin wie folgt errechnet:
| Einheitswert des Hofes | 67.800,00 DM |
|---|---|
| Sparguthaben | 1.730,00 DM |
| insgesamt | 69.530,00 DM |
| Nachlaßverbindlichkeiten: | |
| Restschuld aus der Hypothek Abt. III Nr. 9 | 1.071,17 DM |
| Hypothekengewinnabgabe | 9.645,20 DM |
| Vermögensabgabe | 3.619,80 DM |
| Beerdigungskosten | 2.912,60 DM |
| verbleiben | 52.281,23 DM |
| abzüglich 3/10 des Hoferben | 15.684,37 DM |
| verbleiben | 36.596,86 DM |
| davon 1/3 Erbanteil der Antragstellerin | 12.198,95 DM |
| abzüglich Aufrechnung mit Kostenerstattungsforderungen | 2.715,57 DM |
| 761,71 DM | |
| 8.721,67 DM |
Zur Begründung hat das Beschwerdegericht unter anderem ausgeführt: Für die Berechnung des Abfindungsanspruches sei von dem vollen Einheitswert auszugehen; ohne Bedeutung sei, daß für Zwecke der Besteuerung der Einheitswert in einen Pächter- und Verpächteranteil aufgeteilt werden könne und daß dabei auch zu berücksichtigen sei, wenn das Inventar nicht zum Hofe gehöre, sondern vom Pächter beschafft worden sei. Ebenso habe es nur steuerliche Wirkung, wenn die Veranlagung bei Moorhöfen oder Marschhöfen nicht zum vollen Einheitswert vorgenommen werde. Nachlaßverbindlichkeiten seien auch die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Verpflichtungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, nämlich die Hypothekengewinnabgabeschuld aus dem Grundpfandrecht Abt. III Nr. 9 und die Vermögensabgabe. Diese Verbindlichkeiten seien in vierteljährlichen Raten zu tilgen und zu verzinsen und daher wie eine Rentenschuld zu behandeln. Als Nachlaßverbindlichkeiten seien sie in Höhe des für den Erbfall maßgebenden Zeitwerts anzusetzen. Die Beträge beliefen sich hier auf 9.645,20 DM und 3.619,80 DM. Nach den vorliegenden Auskünften seien zwar die Hypothekengewinnabgabe bis zum 31. Dezember 1976 in voller Höhe und die Vermögensabgabe bis auf einen Betrag von vierteljährlich 10,75 DM aus Landesmitteln - sogenannter Grüner Plan - geleistet worden. Dies müsse jedoch für die Berechnung des Anspruchs nach § 12 HöfeO unberücksichtigt bleiben; denn die auf den Zeitpunkt des Erbfalls auszurichtende Abfindungsberechnung könne grundsätzlich keinen Veränderungen durch Umstände (spätere Zahlungen Dritter, etwa in Form von Subventionen) unterliegen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten; es gelte wie im Pflichtteilsrecht das Stichtagsprinzip. Dieses Prinzip werde im Pflichtteilsrecht zwar in den Fällen des § 2313 BGB für bedingte, unsichere und zweifelhafte Verbindlichkeiten durchbrochen; doch bilde die Abtragung in Vierteljahresbeträgen, wie sie im Lastenausgleichsgesetz vorgesehen sei, keine Bedingung, sondern eine Befristung, so daß es beim Stichtagsprinzip bleibe. Auch aus § 242 BGB lasse sich nicht herleiten, daß den abfindungsberechtigten Miterben ein Anteil an den Subventionen für die Lastenausgleichsverbindlichkeiten des Hofeigentümers aus öffentlichen Mitteln zugute kommen müsse.
III.
1.
a)
Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdegericht von dem Einheitswert (67.800 DM) die Lastenausgleichsverbindlichkeiten - Hypothekengewinnabgabe (9.645,20 DM) und Vermögensabgabe (3.619,80 DM) - abgezogen hat. Sie meint, das Beschwerdegericht hätte berücksichtigen müssen, daß die zu entrichtenden Vierteljahresleistungen nicht vom Hofeigentümer, sondern aus Landesmitteln ("Grüner Plan") bezahlt worden seien und der Berechtigte - bis auf einen unerheblichen Betrag - die Forderungen gegen den Nachlaß sonach nicht geltend gemacht habe. Die Rechtsbeschwerde rügt eine Verletzung der §§ 2312, 242 BGB sowie des § 12 Abs. 3 HöfeO. Sie vertritt den Standpunkt, daß die von dritter Seite beglichenen Verbindlichkeiten den Erblasser (schon) im Zeitpunkt des Erbfalls nicht belastet hätten und es daher zu einer mindestens unbilligen Begünstigung der Miterben führe, wenn diese Schulden bei der Berechnung der Abfindungsansprüche vorweg abgezogen würden. In diesem Zusammenhang verweist die Rechtsbeschwerde auch darauf, daß der Erblasser den Hof nicht selbst bewirtschaftet, sondern ihn verpachtet und deshalb zur Verbesserung der Rentabilität der Hofbewirtschaftung nichts beigetragen habe; sie folgert hieraus, daß die Subventionen nicht allein dem Hoferben zugute kommen dürften.
2.
Die Rüge ist unbegründet.
Gemäß § 12 Abs. 3 HöfeO sind bei der Berechnung der Abfindungsansprüche von dem ermittelten Einheitswert zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Die hier in Rede stehenden Lastenausgleichsabgaben gehören grundsätzlich zu den vorgenannten Nachlaßverbindlichkeiten. Für die Vermögensabgabe in Fällen, in denen der Erblasser - wie hier Weert Bajo M. (am 22. April 1965) - nach dem 20. Juni 1948 verstorben ist, hat der Senat dies in BGHZ 14, 368, 370 ausgesprochen (vgl. auch - zu § 13 HöfeO - den Senatsbeschluß vom 3. Februar 1959 - V BLw 28/58 - RdL 1959, 95); für die Hypothekengewinnabgabe ist Entsprechendes im Senatsbeschluß vom 3. Februar 1959 (a.a.O.) ausgeführt (vgl. im übrigen statt vieler Lange/Wulff, Höfeordnung 6. Aufl. § 12 Anm. 149 c). Hieran ist festzuhalten; denn für die erwähnten Lastenausgleichsabgaben haftet der Erbe am maßgeblichen Stichtag (Erbfall) nach § 1967 BGB. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bleibt das im Gesetz verankerte Stichtagsprinzip hier auch nicht etwa deswegen außer Anwendung, weil es sich, wie die Rechtsbeschwerde meint, bei der Vermögensabgabe und bei der Hypothekengewinnabgabe nicht um befristete, sondern um aufschiebend bedingte Forderungen handele. Zweifelhaft ist schon, ob § 2313 BGB außerhalb seines eigentlichen Regelungsbereichs, des Pflichtteilsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches, analog anwendbar ist (vgl. hierzu Meincke, Das Recht der Nachlaßbewertung im BGB, 1973, S. 227 ff, 229 f m.w.N. S. 230 Fn. 10). Jedenfalls aber handelt es sich bei der Vermögensabgabe und bei der Hypothekengewinnabgabe um Verbindlichkeiten, deren (unbedingte) Entstehung und (hinausgeschobene) Fälligkeit im Gesetz ausdrücklich geregelt sind (vgl. für die Vermögensabgabe §§ 20, 34 ff LAG, für die Hypothekengewinnabgabe §§ 105 ff LAG). Daß das Lastenausgleichsgesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber enthält, wie verfahren werden soll, wenn die Lastenausgleichsabgaben bei der Berechnung der Ausgleichsansprüche nach der Höfeordnung von Bedeutung sind, wirft entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde allenfalls eine - eindeutig entscheidbare - Rechtsfrage auf, verknüpft das Entstehen der Abgabepflicht aber nicht mit einer Bedingung.
Schließlich erfordert auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) eine Anrechnung der Subventionen nach dem "Grünen Plan" zugunsten der Miterben. In diesem Zusammenhang ist vorab klarzustellen, daß es sich nicht etwa - wie die Rechtsbeschwerde zu meinen scheint (vgl. einerseits S. 2 unten der Rechtsbeschwerdeschrift, andererseits S. 3) - um einen Fall handelt, in dem der "Berechtigte" seine Forderung gegen den Nachlaß "nicht geltend gemacht" hat. Denn Gläubiger der Lastenausgleichsabgaben ist der Ausgleichsfond als Sondervermögen des Bundes (§ 5 LAG), beglichen wurden die Abgabenverbindlichkeiten hingegen aus sonstigen Mitteln des Bundes und - später - des Landes Niedersachsen. Es handelt sich mithin im Rechtssinne um die Begleichung fremder Schulden durch einen Dritten. Sinn und Zweck der Leistungen nach dem "Grünen Plan" ist es, die Lage der Landwirtschaft zu erleichtern. Ob es unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht ist, Subventionen auch an einen Hofeigentümer zu leisten, der seinen Hof verpachtet hat und - wie die Antragstellerin vom Antragsgegner behauptet - die Gelder nicht in den Hof investiert, hat der Senat nicht zu entscheiden. Allein maßgeblich ist vielmehr der Umstand, daß diese Subventionen nach ihrer Zweckbestimmung jedenfalls nicht landwirtschafsfremden Dritten (hier: den weichenden Miterben) zugute kommen sollen. Daß es nach Treu und Glauben (zulässig und) geboten wäre, diese Zweckbestimmung zu mißachten und die öffentlichen Zuschüsse mittelbar den Miterben zuzuleiten, kann der Rechtsbeschwerde nicht zugegeben werden.
Hagen
Linden