Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1997, Az.: III ZR 79/96
Kommunale Haushaltsmittel; Kleingarten; Verpächteraufwand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1997
- Aktenzeichen
- III ZR 79/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 13941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 4 BKleingG
- § 16 Abs. 1 BKleinG
Fundstellen
- MDR 1997, 446 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1997, 278 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 1071-1073 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 624 (amtl. Leitsatz)
- NWB 1997, 772
- WM 1997, 1298-1301 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Zuschuß aus öffentlichen Haushaltsmitteln i. S. des § 5 IV 1 BKleingG kann auch darin gesehen werden, daß eine Gemeinde von ihr verpachtete Kleingartenanlagen aus eigenen Haushaltsmitteln selbst herrichtet; ob diese Mittel "verloren" sind oder erstattungsfähigen Verpächteraufwand darstellen, hängt vom geäußerten Willen der Gemeinde ab.
2. Die Pflege und Unterhaltung der Randbepflanzung öffentlicher Wege kann auch dann zu einer Erstattungspflicht des Pächters führen, wenn der Verpächter die Gehölzpflegemaßnahmen auch aus Gründen der Wegeverkehrssicherungspflicht vorgenommen hat.
3. Der Verpächter kann Erstattung der von ihm geleisteten Aufwendungen für die Kleingartenanlage (hier: Pflege und Instandhaltung der Randbepflanzung von Wegen) gem. § 5 IV 1 BKleingG auch dann verlangen, wenn in dem vor Inkrafttreten des BKleingG geschlossenen Pachtvertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen worden war.
Tatbestand:
Die klagende Stadt hat gemäß einem im Jahre 1941 geschlossenen Generalpachtvertrag Dauerkleingartenanlagen an den beklagten Verein als Zwischenpächter verpachtet. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten unter Berufung auf § 5 Abs. 4 des am 1. April 1983 in Kraft getretenen Bundeskleingartengesetzes Erstattung ihrer Pflege- und Instandhaltungsaufwendungen (Gehölzschnittarbeiten) im Jahre 1993 für die Grünstreifen entlang den öffentlichen Wegen der Kleingartenanlagen. In einem Nachtrag zum Generalpachtvertrag hatten die Parteien am 1. September 1969 vereinbart, daß die öffentlichen Grünstreifen in den Dauerkleingartenanlagen von der Verpächterin unterhalten werden; das Mähen, Hacken, Düngen und Säubern dieser Flächen hatte hingegen der Pächter übernommen.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zu Recht sind Landgericht und Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG Ersatz ihrer Aufwendungen für die Pflege und Instandhaltung der Randbepflanzung der öffentlichen Wege ihrer verpachteten Kleingartenanlagen verlangen kann.
1. Das Berufungsgericht legt die zuletzt mit Nachtrag vom 1. September 1969 geänderten Bestimmungen des Generalpachtvertrags dahin aus, daß die pachtvertragliche Regelung "die öffentlichen Grünstreifen in den Dauerkleingartenanlagen werden von der Verpächterin unterhalten" auch eine Kostentragungsregelung zugunsten des Beklagten einschließe, also die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung ihrer in Vollzug der vertraglichen Unterhaltungspflicht getätigten Aufwendungen habe, diese Kosten vielmehr selbst tragen müsse. Diese Auslegung, die von der Revision als für sie günstig nicht angegriffen wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie steht jedoch einem gesetzlichen Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG nicht entgegen.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG kann der Verpächter für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Kostenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
Die Bestimmung gilt gemäß § 16 Abs. 1 BKleingG auch für Kleingartenpachtverhältnisse, die - wie hier - bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) bestanden haben, und zwar mit der Maßgabe, daß eine Erstattung nur für solche Aufwendungen verlangt werden kann, die nach dem Inkrafttreten entstanden sind (Stang, BKleingG, 2. Aufl., Rn. 10 zu § 16). Der Anspruch besteht kraft Gesetzes, benötigt also keine Grundlage im Vertrag. Allerdings ist die Bestimmung, wie sich aus § 13 BKleingG ergibt, dispositiv; ein vertraglicher Ausschluß der gesetzlichen Erstattungsansprüche gemäß § 5 Abs. 4 (Erstattung von Aufwendungen) und Abs. 5 (Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten) ist daher möglich (Stang, aaO., Rn. 66 zu § 5; Otte, BKleingG, Rn. 6 zu § 13, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch).
Ein (konkludenter) Ausschluß des Erstattungsanspruchs aus § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG kommt indes vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die einschlägigen pachtvertraglichen Regelungen lange vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes getroffen worden sind und daher ein entsprechender Parteiwille nicht feststellbar ist. Daß die Klägerin nach Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes nahezu zehn Jahre lang keine Erstattung ihrer Aufwendungen verlangt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, die Parteien hätten die gesetzliche Regelung abbedungen.
Entgegen der Auffassung der Revision kann aus dem dispositiven Charakter der Norm auch nicht geschlossen werden, § 5 Abs. 4 BKleingG greife nicht in vertragliche Vereinbarungen ein; ein gesetzlicher Erstattungsanspruch könne daher nur dann entstehen, wenn und soweit vor dem 1. April 1983 getroffene vertragliche Abreden dem nicht entgegenstünden. Eine solche Einschränkung läßt sich dem Wortlaut der Überleitungsvorschrift des § 16 Abs. 1 BKleingG nicht entnehmen; sie stünde im übrigen im Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes:
Mit dem Erlaß des Bundeskleingartengesetzes sollte nicht nur das alte Kleingartenrecht modernisiert und auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die Reform diente vor allem dazu, dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juni 1979 Genüge zu tun, wonach das Regelungssystem des alten Kleingartenrechts, bestehend aus einer Kombination von Kündigungsverbot, Ausschluß befristeter Verträge und Pachtpreisbindung, über den Rahmen einer nach Art. 14 GG zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums hinausgegangen ist (BVerfGE 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]). Der Gesetzgeber hielt dabei an dem Grundsatz der Pachtpreisbindung fest, wobei der gewählte Hochstpachtzins - der doppelte Betrag des ortsüblichen Pachtzinses für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau - aus sozialpolitischen Gründen (Schutz der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht) ausgesprochen niedrig - gemessen an Art. 14 GG immer noch zu gering (vgl. BVerfGE 87, 114, 146 ff) - festgesetzt wurde. Hier sollte der Erstattungsanspruch gemäß § 5 Abs. 4 BKleingG, der in der Begründung des Regierungsentwurfs als "Zuschlag auf den Pachtzins" bezeichnet worden ist (BT-Drucks. 9/1900 S. 15), einen gewissen (wenn auch letztlich immer noch ungenügenden, vgl. BVerfGE 87, 114, 149: keine Möglichkeit der Abwälzung öffentlichrechtlicher Lasten) Ausgleich schaffen: Den Verpächtern, die oft erhebliche Beträge für die Verbesserung bzw. Unterhaltung des Kleingartenlandes aufbringen, sollte die Möglichkeit gegeben werden, für bestimmte Aufwendungen für die Kleingartenanlage vom Pächter Erstattung zu verlangen, um auf diese Weise ihre (ohnehin schmale) Rendite zu erhalten bzw. zu verbessern.
Dieser Zweck des gesetzlichen Erstattungsanspruchs, der in gleicher Weise dem Anspruch auf Erstattung der Lasten des Grundstücks nach § 5 Abs. 5 BKleingG i.d.F.d. Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingGÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) zugrunde liegt (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 114 sowie S. 9), nämlich in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BKleingG das "Leistungs-Gegenleistungsgefüge" insgesamt auf eine neue (verfassungsgemäße) Grundlage zu stellen, verbietet es, eine Einschränkung des Erstattungsanspruchs aufgrund vertraglicher Bestimmungen vorzunehmen, die unter ganz anderen (verfassungswidrigen) gesetzlichen Rahmenbedingungen zustandegekommen sind. Daraus, daß es das Gesetz einem Verpächter erlaubt, ausgehend von der neuen Gesetzeslage auf diesen Erstattungsanspruch zu verzichten oder eine abweichende vertragliche Regelung zu treffen, ergibt sich nichts anderes. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß es sich vorliegend bei der Verpächterin um eine Gemeinde handelt. Zwar ist der Gesetzgeber bei der Regelung der Pachtzinsobergrenzen nur im Verhältnis zu privaten Verpächtern gehalten, Art. 14 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 87, 114, 115, wo die Unvereinbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur für Pachtverhältnisse mit privaten Verpächtern ausgesprochen worden ist); ihm wäre es daher möglich gewesen, hinsichtlich der Pachtzinsbegrenzung bzw. der Möglichkeit der Kostenüberwälzung für Aufwendungen oder öffentlich-rechtliche Lasten pächterfreundliche "Sonderregelungen" für öffentliche Verpächter zu treffen. Der Gesetzgeber hat aber, ausgenommen die Überleitungsregelung des Art. 3 BKleingGÄndG (wonach nur private Verpächter eine Erhöhung des Pachtzinses gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. rückwirkend für die Vergangenheit verlangen können), bewußt davon abgesehen, eine "gespaltene" Pachtzinsregelung für private und öffentliche Verpächter zu treffen, um nicht den sozialen Frieden unter den Kleingärtnern, insbesondere in sogenannten gemischten Kleingartenanlagen, die aus privaten und gemeindlichen Grundstücken bestehen, zu gefährden (BT-Drucks. 12/6154 S. 7; Mainczyk, BKleingG, 6. Aufl., Rn. 7 zu § 5). Demgemäß kann bei der Anwendung und Auslegung des § 5 BKleingG grundsätzlich nicht danach differenziert werden, ob es sich bei dem Verpächter um eine Privatperson oder eine Gemeinde handelt.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG erfüllt sind.
a) Die Aufwendungen, deren Erstattung verlangt wird, müssen für die Kleingartenanlage geleistet worden sein. Hierfür kommen alle Maßnahmen in Betracht, die der Errichtung und Nutzung der Kleingartenanlage dienen; die Aufzählung bestimmter Maßnahmen im Gesetz ist nur beispielhaft (vgl. Mainczyk, aaO., Rn. 28 zu § 5; Otte, aaO., Rn. 21 zu § 5). Die Maßnahme muß nach Auffassung von Stang (aaO., Rn. 59 zu § 5) für die verpachtete Fläche erfolgt sein, weshalb eine Erstattung für die Herstellung von Wegen in der Anlage nicht verlangt werden könne, wenn diese, etwa weil sie öffentlich sind, nicht mitverpachtet sind. Unter Hinweis darauf stellt die Revision eine Erstattungspflicht von vornherein in Abrede, weil nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Generalpachtvertrages ein Pachtpreis für öffentliche Wege innerhalb des Kleingartengeländes nicht erhoben werde.
Hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß sich die Randbepflanzung der öffentlichen Grünstreifen - um deren Pflege es ausschließlich geht - unmittelbar außenwärts an die Parzelleneinfriedungen anschließt und auf diese Weise den dahinterliegenden Einzelparzellen als Sicht- und Windschutz dient. Danach gehört die Randbepflanzung - unbeschadet einer etwaigen Zubehöreigenschaft zum öffentlichen Weg (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßengesetzes BW) - schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zu den Kleingartenanlagen, deren kleingärtnerische Nutzung zu fördern sie bestimmt und geeignet ist. Dies steht im übrigen im Einklang mit den Bestimmungen des Pachtvertrages, die die Frage der Pflege und Unterhaltung der Grünstreifen der öffentlichen Wege in dem Sinne ausdrücklich regeln, daß auch der Beklagte als Pächter gewisse Unterhaltungspflichten - Mähen, Hacken, Düngen und Säubern dieser Flächen - zu erfüllen hat. Diese Regelungen zeigen, daß jedenfalls die Aufwendungen der Klägerin für die Pflege der Grünstreifen entlang den öffentlichen Wegen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG für die Kleingartenanlage geleistet worden sind. Ob das auch bei Aufwendungen für die Wegflächen selbst zu gelten hätte, kann offenbleiben.
b) Weiterhin geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß Gegenstand der Erstattungspflicht nach § 5 Abs. 4 BKleingG nicht nur das (erstmalige) Ergreifen der der Kleingartenanlage zugute kommenden Maßnahme - hier: Anlage der Randbepflanzung - ist, sondern auch die damit verbundene, vom Verpächter getragene Unterhaltung (Stang, aaO., Rn. 61 zu § 5). Damit kann die Klägerin ihre Aufwendungen für den Rückschnitt des Randbewuchses erstattet verlangen. Zu Recht hält es das Berufungsgericht hierbei für unerheblich, daß die Pflege der Randbepflanzung moglicherweise auch aus Gründen der Wegeverkehrssicherungspflicht vorgenommen worden ist. Aufwendungen für Wege werden in § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG als Regelfall einer die Kleingartennutzung fördernden und die Erstattungspflicht auslösenden Maßnahme aufgeführt. Der Anwendungsbereich der Norm würde allzu sehr eingeschränkt, wenn alle Maßnahmen, die zumindest auch der Verkehrssicherung dienen, von der Erstattungspflicht ausgenommen würden, da im allgemeinen jede Wegeunterhaltungsmaßnahme dazu geeignet und bestimmt ist, (auch) der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
c) Des weiteren halten sich die Aufwendungen der Klägerin nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Üblichkeit kleingärtnerischer Nutzung. Daß die Pflege- und Instandhaltungsmaßnahme (Gehölzschnitt) als solche den Rahmen der Üblichkeit sprengt, wird von der Revision nicht vorgebracht. Sie beruft sich lediglich darauf, daß die Arbeiten unter Einsatz von Fachleuten, Geräten und Fahrzeugen durchgeführt worden seien, die ein einzelner Kleingärtner überhaupt nicht einsetzen könne. Darauf kommt es nicht an. Anders als bei einer Überwälzung der Unterhaltungspflicht auf die Kleingärtner, bei der sich für den einzelnen Kleingärtner ein aufwendiger Fremdpersonal- oder Maschineneinsatz nicht lohnen würde, hat die Klägerin als Verpächterin eine ganze Kleingartenanlage bzw. mehrere solcher Anlagen zu versorgen. Es versteht sich, daß hier der Einsatz von Fachpersonal und Gerätschaften bzw. Fahrzeugen unumgänglich ist, um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten.
d) Schließlich ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, daß ein Erstattungsanspruch der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ihre Aufwendungen durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein Ausschluß des Erstattungsanspruchs vorliegend schon deshalb aus, weil von einem Zuschuß im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG nur gesprochen werden könne, wenn und soweit der Klägerin als Verpächterin von dritter Seite - etwa aus Landesmitteln - Gelder zur Deckung ihres Aufwands zugeflossen wären; dies habe aber der Beklagte nicht einmal behauptet. Der Begriff des Zuschusses aus öffentlichen Haushalten ist indes nicht so eng zu fassen (a.M. Stang, aaO., Rn. 64 zu § 5).
Der Zweck dieses gesetzlich normierten Anspruchsausschlusses besteht darin sicherzustellen, daß öffentliche Fördermittel zur Errichtung von Kleingartenanlagen wirtschaftlich den Kleingärtnern und nicht dem Verpächter zugute kommen sollen. Ist wie hier eine Gemeinde zugleich Verpächterin, so kann eine öffentliche Förderung der Kleingartenanlage durch die Gemeinde dergestalt erfolgen, daß sie den Pächtern zweckgebundene Zuschüsse gewährt - in diesem Falle ist für einen Erstattungsanspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG von vornherein kein Raum -, oder in der Weise, daß sie die von ihr verpachteten Kleingartenflächen aus eigenen Haushaltsmitteln selbst herrichtet. Bei wertender Betrachtung kann es bezüglich der Erstattungspflicht keinen Unterschied machen, welchen "Förder-Weg" die Gemeinde wählt; in jedem Fall muß es als unzulässig angesehen werden, wenn eine Gemeinde für die Errichtung von Kleingartenanlagen verwandte "verlorene" Mittel nachträglich unter Berufung auf § 5 Abs. 4 BKleingG zurückverlangt (vgl. Otte, aaO., Rn. 23 zu § 5).
Ob zur Herrichtung eigener Kleingartenanlagen eingesetzte Haushaltsmittel der Gemeinde "verloren" sind oder aber als erstattungsfähiger Verpächter-Aufwand im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG erachtet werden können, hängt vom politischen Willen der Gemeinde ab. Diesbezüglich hat die Klägerin ihre Absicht, Erstattung ihrer im Jahre 1993 anfallenden Pflege- und Instandsetzungsaufwendungen zu verlangen, unter Hinweis auf ihre Haushaltslage frühzeitig und eindeutig zur erkennen gegeben. Das reicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, daß die von der Klägerin hierfür aufgewandten Mittel im Haushaltsplan der Klägerin für das Jahr 1993 ausdrücklich als rückzahlbar ausgewiesen worden sind (so aber Otte, aaO.; Mainczyk, aaO., Rn. 32 zu § 5). Dem steht schon entgegen, daß die Haushaltspläne des Bundes, der Länder und Gemeinden keine Außenwirkung haben; sie ermächtigen lediglich die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen; Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritten gegenüber werden durch sie weder begründet noch aufgehoben (vgl. §§ 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundeshaushaltsordnung und der Landeshaushaltsordnung BW sowie § 80 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung BW). Die Ausweisung der von der Klägerin im Haushaltsplan für die Unterhaltung der Kleingartenanlagen vorgesehenen Mittel hat daher für die Rechtsbeziehungen der Parteien keine "konstitutive" Bedeutung. Ob ihr ein Beweis- oder Indizwert für den Fall beigemessen werden kann, daß die Gemeinde auf andere Weise ihren Willen nicht eindeutig genug kundgetan hat, mag dahinstehen. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
4. Die Höhe des Anspruchs nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG ist nur durch die Anforderungen der Üblichkeit und der fehlenden anderweitigen Deckung beschränkt. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß er nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BKleingG nur in Teilleistungen geltend gemacht werden kann, die der Höhe und der Fälligkeit nach dem jeweils geschuldeten Pachtzins entsprechen (Stang, aaO., Rn. 67 zu § 5). Die Bestimmun des § 5 Abs. 4 Satz 2 BKleingG, die die Einzelbeteiligung des Kleingärtners regelt, ist nur im Verhältnis des Beklagten als Zwischenpächter und Verpächter der einzelnen Kleingartenparzellen zu dem jeweiligen Kleingärtner bedeutsam. Es ist daher entgegen der Auffassung der Revision nicht Sache der Klägerin, dem Beklagten gegenüber eine schlüssige und überprüfbare Berechnung des von dem einzelnen Kleingärtner zu zahlenden Betrags zu liefern.
5. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe bei der Position Triebweg übersehen, daß im Gesamtbetrag der Rechnung Zinsen enthalten sind, die der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zustehen, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Auch ohne Verwaltungskosten und Zinsen steht der Klägerin nach der von ihr vorgelegten Rechnung ein Betrag von insgesamt 6.931,51 DM zu. Mit der Klage geltend gemacht wird nur ein - dem Pachtzins für das Jahr 1994 entsprechender - Teilbetrag von 3.512,60 DM. Diesen Betrag kann die Klägerin auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts verlangen.