Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.2017, Az.: 5 AZR 118/17
Feststellungsklage in der Form der Elementenfeststellungsklage; Tarifliche Abweichungen von der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung für Feiertage; Wertmäßig neutrale Abweichung durch Tarifvertrag von der gesetzlich geregelten Entgeltfortzahlung für Feiertage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.12.2017
- Aktenzeichen
- 5 AZR 118/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 32990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt/Main - 24.11.2016 - AZ: 5 Sa 590/16
- ArbG Frankfurt/Main - 23.02.2016 - AZ: 4 Ca 7036/15
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 161, 132 - 141
- AP-Newsletter 2018, 88-89
- ArbR 2018, 234
- ArbRB 2018, 134-135
- AuR 2018, 252
- BB 2018, 882
- DB 2018, 7
- DB 2018, 1094-1096
- EzA-SD 9/2018, 9
- FA 2018, 168
- FA 2018, 236
- NJW-Spezial 2018, 372 "Abdingbarkeit gesetzlicher Normen"
- NZA 2018, 597-600
- ZIP 2018, 1410-1411
- ZTR 2018, 332-334
Amtlicher Leitsatz
1. § 12 EFZG verbietet nur Abweichungen von der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen "zuungunsten" des Arbeitnehmers. Die Vorschrift verlangt - anders als § 4 Abs. 3 TVG - nicht, dass die vom Gesetz abweichende Regelung "zugunsten des Arbeitnehmers" erfolgt. Deshalb sind tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen auch dann wirksam, wenn sie im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung nicht stets günstiger, sondern ambivalent oder neutral sind.
2. Ein Tarifvertrag, der bestimmt, dass Arbeitnehmer für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, einen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des individuellen Jahresarbeitszeitsolls haben, weicht nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 Abs. 1 EFZG ab.
1. Von der in � 2 Abs. 1 EFZG geregelten Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen darf gem�� � 12 EFZG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. F�r den hiernach geforderten G�nstigkeitsvergleich sind die jeweiligen abstrakten Regelungen ma�gebend und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall.
2. � 12 EFZG verbietet, wie sich aus dem von � 4 Abs. 3 TVG abweichenden Wortlaut ergibt, nur tarifliche Regelungen "zuungunsten" des Arbeitnehmers. Wirksam sind demzufolge von � 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen nicht nur, wenn sie "stets g�nstiger" als das Gesetz sind, sondern auch dann, wenn nach objektiven Ma�st�ben nicht zweifelsfrei feststellbar ist, dass sie f�r den Arbeitnehmer ung�nstiger sind.
3. Begr�ndet ein Tarifvertrag einen vom tats�chlichen feiertagsbedingten Arbeitsanfall unabh�ngigen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls, handelt es sich im Vergleich zu � 2 Abs. 1 EFZG um eine ambivalente Regelung. Die Gutschrift ist einerseits selbst dann zu gew�hren, wenn der Arbeitnehmer auch ohne den Feiertag nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen w�re, ebenso, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache f�r den Arbeitsausfall gewesen ist und/oder auch dann, wenn der tats�chlich feiertagsbedingte Arbeitsausfall geringer ist als 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls. Sie ist andererseits auf 1/261 des individuellen Jahresarbeitszeitsolls auch dann beschr�nkt, wenn der tats�chlich (allein) feiertagsbedingte Arbeitsausfall h�her ist. Damit weicht ein solcher Tarifvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von � 2 Abs. 1 EFZG ab.
In Sachen
Kl�gerin, Berufungsbeklagte und Revisionskl�gerin,
pp.
Beklagte, Berufungskl�gerin und Revisionsbeklagte,
hat der F�nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m�ndlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 durch den Vizepr�sidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Busch und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna-Jaeger f�r Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Kl�gerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2016 - 5 Sa 590/16 - wird zur�ckgewiesen.
2. Die Kl�gerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten �ber Zeitgutschriften f�r Feiertage.
Die Kl�gerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des DB Konzerns, in Hessen als "Fachreferentin Finanzen" in Teilzeit besch�ftigt. Ihre Jahresarbeitszeit betr�gt 1.018 Stunden. Die Arbeitsleistung ist nach dem �nderungsarbeitsvertrag vom 24. April 2013 an den Tagen Dienstag und Mittwoch mit jeweils 5,00 Stunden, am Donnerstag mit 6,00 Stunden und alle zwei Wochen am Montag mit 7,00 Stunden zu erbringen.
Auf das Arbeitsverh�ltnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag f�r T�tigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) und der Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifvertr�gen und Funktionsspezifischen Tarifvertr�gen verschiedener Unternehmen des DB-Konzerns (BasisTV) Anwendung.
Der FGr 6-TV lautet auszugsweise:
"Abschnitt VI
Arbeitszeit
� 37
Individuelles regelm��iges Jahresarbeitszeit-Soll
(1) Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelm��iges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschlie�lich der gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungszeitraum).
Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelm��iges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum.
...
(4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, h�chstens aber der Unterschreitung des individuellen regelm��igen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum �bertragen. Dadurch erh�ht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nachtarbeit entsteht keine �berzeitarbeit. Ein weiterer �bertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erh�hte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird.
� 38
�berzeit
(1) �berzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung �ber das individuelle regelm��ige Jahresarbeitszeit-Soll abz�glich des Vortrags nach � 39 Abs. 5 - mindestens jedoch �ber 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschlie�lich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
...
� 39
Arbeitszeitkonto
(1) F�r Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto gef�hrt, in dem die geleisteten Zeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage f�r das Entgelt.
...
� 41
Arbeitszeitbewertung
...
(3) Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, werden am Ereignistag neben der tats�chlich geleisteten Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelm��igen Jahresarbeitszeit-Solls nach � 37 Abs. 1 verrechnet.
Die am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften �ber gesetzliche Wochenfeiertage sind f�r die Anwendung ma�geblich.
..."
Der BasisTV regelt ua.:
"Abschnitt III
Arbeitszeitbestimmungen
...
� 38
Arbeitszeitkonto
(1) Arbeitnehmern ist monatlich der Stand ihres Arbeitszeitkontos (Soll/Ist) schriftlich mitzuteilen.
(2) Endet das Arbeitsverh�ltnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen. Der Arbeitgeber schafft die hierzu erforderlichen Voraussetzungen.
Ist das nicht m�glich, erfolgt ein zuschlagsfreier Ausgleich (Regelungen zur �berzeit bleiben unber�hrt) �ber das Entgelt, das f�r die ggf. zu verrechnende Arbeitszeit entsprechend den jeweiligen Bestimmungen zur Berechnung des Stundenentgeltes zu ermitteln ist. Dabei sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden finanziell nur auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die Arbeitszeitschulden ergeben sich aus dem Unterschied zwischen dem ma�geblichen individuellen Arbeitszeit-Soll und einer ggf. geringeren Ist-Arbeitszeit des Arbeitnehmers. ..."
Die Beklagte f�hrt f�r die Kl�gerin ein Arbeitszeitkonto nach � 39 FGr 6-TV. F�r gesetzliche Feiertage iSv. � 1 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) schreibt sie auf dem Arbeitszeitkonto, unabh�ngig davon, ob und in welchem Umfang die Kl�gerin an diesen Tagen eine Arbeitsleistung erbracht h�tte, 3 Stunden und 54 Minuten gut. Dies entspricht 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls der Kl�gerin. Das Monatsentgelt zahlt die Beklagte in gleichbleibender H�he, auch wenn die Gutschrift f�r die einzelnen Feiertage hinter der feiertagsbedingt ausgefallenen Arbeitszeit zur�ckbleibt.
Die Kl�gerin hat die Auffassung vertreten, die nach � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV auf 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls beschr�nkte Gutschrift f�r Feiertage, an denen sie ohne den Feiertag zur Arbeit eingeteilt gewesen w�re, weiche zu ihren Ungunsten von � 2 Abs. 1 EFZG ab und benachteilige sie als Teilzeitkraft. Die tarifliche Regelung sei insoweit nach � 12 EFZG unwirksam. Die Beklagte sei nach � 2 Abs. 1 EFZG verpflichtet, ihr f�r diese Feiertage die gesamten ausfallenden Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Die Kl�gerin hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf dem Arbeitszeitkonto der Kl�gerin f�r Wochenfeiertage, an denen sie dienstplanm��ig ohne den Feiertag zur Arbeit eingeteilt w�re, die tats�chlich an diesem Tag dienstplanm��ig ausgefallenen Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abge�ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl�gerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgr�nde
Die zul�ssige Revision der Kl�gerin ist unbegr�ndet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Klage abgewiesen.
I. Die Klage ist zul�ssig.
1. Die Kl�gerin hat eine zul�ssige Elementenfeststellungsklage erhoben.
a) Nach � 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverh�ltnisses erhoben werden, wenn der Kl�ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh�ltnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverh�ltnis, auf bestimmte Anspr�che oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschr�nken - sog. Elementenfeststellungsklage. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist in diesem Fall gegeben, wenn durch die Entscheidung �ber den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverh�ltnis der Parteien abschlie�end gekl�rt werden kann (st. Rspr. vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 20 mwN). Der Vorrang der Leistungsklage steht unter diesen Voraussetzungen einem Feststellungsinteresse nicht entgegen (dazu BAG 23. September 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 13).
b) Der Klageantrag, mit dem die Kl�gerin die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto begehrt, entspricht diesen Anforderungen. Durch eine Entscheidung �ber die beantragte Feststellung kann der Streit der Parteien abschlie�end gekl�rt werden. �ber die weiteren Faktoren, welche die Umsetzung der begehrten Entscheidung betreffen, konkret den Umfang der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, besteht kein Streit. Die Zahl der an Arbeitstagen zu leistenden und feiertagsbedingt ausfallenden Arbeitsstunden ist dem �nderungsarbeitsvertrag der Parteien vom 24. April 2013 iVm. dem f�r die Kl�gerin ma�geblichen Dienstplan ohne Weiteres zu entnehmen.
2. Der Feststellungsantrag gen�gt den Anforderungen von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 35). Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverh�ltnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverl�ssig erkennbar sein, wor�ber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 23. M�rz 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 154, 337 [BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13]). Wie der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", erfordert die hinreichende Bestimmtheit (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eines auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichteten Antrags, dass der Arbeitgeber f�r den Arbeitnehmer ein Zeitkonto f�hrt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden k�nnen sowie eine Konkretisierung, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310).
b) Der Klageantrag bezieht sich auf eine Gutschrift auf dem von der Beklagten f�r die Kl�gerin nach � 39 Abs. 1 Satz 1 FGr 6-TV gef�hrten Arbeitszeitkonto. An welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift vorgenommen werden soll, kommt zwar im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, kann aber unter Ber�cksichtigung der von der Beklagten erstellten und von der Kl�gerin vorgelegten Monats�bersichten �ber den Stand des Arbeitszeitkontos durch Auslegung ermittelt werden. Die Kl�gerin verlangt die Gutschrift in der Spalte des Arbeitszeitkontos, in der nach � 39 Abs. 1 Satz 1 FGr 6-TV die geleisteten Arbeitszeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend zu erfassen sind. Der Feststellungsantrag ist zukunftsbezogen, so dass die begehrte Gutschrift noch erfolgen kann.
II. Die Klage ist unbegr�ndet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto der Kl�gerin die feiertagsbedingt tats�chlich ausfallende Arbeitszeit gutzuschreiben. Ein Anspruch der Kl�gerin auf die begehrte Zeitgutschrift ergibt sich weder aus dem FGr 6-TV noch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
1. Die Kl�gerin hat gem�� � 41 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 FGr 6-TV iVm. � 4 Abs. 1 Satz 1, � 3 Abs. 1 TVG f�r gesetzliche Wochenfeiertage an ihrem Arbeitsort, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, einen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls auf dem Arbeitszeitkonto. Den tariflichen Anspruch erf�llt die Beklagte, indem sie f�r die betreffenden Tage auf dem Arbeitszeitkonto der Kl�gerin 3 Stunden und 54 Minuten gutschreibt. Das steht zwischen den Parteien au�er Streit.
2. Ein dar�ber hinausgehender Anspruch der Kl�gerin auf Zeitgutschrift folgt nicht aus � 2 Abs. 1 EFZG. Den Umfang der f�r gesetzliche Feiertage gutzuschreibenden Arbeitsstunden bestimmt im Arbeitsverh�ltnis der Parteien allein � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV. Die von der gesetzlichen Regelung abweichende tarifliche Bestimmung steht in Einklang mit � 12 Abs. 1 EFZG. Sie verdr�ngt � 2 Abs. 1 EFZG.
a) Nach � 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber f�r Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausf�llt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten h�tte (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 139/12 - Rn. 9). Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als h�tte er an dem Feiertag im Umfang der f�r diesen Tag geschuldeten Arbeitszeit gearbeitet. Er ist nicht zur unentgeltlichen Vor- oder Nacharbeit der durch den Feiertag ausgefallenen Arbeitszeit verpflichtet (vgl. BAG 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - zu II 1 der Gr�nde). Bei F�hrung eines Arbeitszeitkontos ist der Arbeitgeber nach � 2 Abs. 1 EFZG verpflichtet, die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Arbeitnehmer an dem Feiertag ohne den Ausfall gearbeitet h�tte (vgl. BAG 27. M�rz 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 31).
b) Hiervon weicht � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV ab. Der Tarifvertrag sieht zwar f�r die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit die unver�nderte Zahlung des nach � 3 Abs. 2 Satz 2 FGr 6-TV iVm. � 29 Abs. 2 Buchst. b BasisTV geschuldeten verstetigten Monatsentgelts vor. Er stellt den Arbeitnehmer damit im Hinblick auf die ausbezahlte Monatsverg�tung so, als h�tte er an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet. Abweichend von � 2 Abs. 1 EFZG gew�hrt � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV jedoch keinen "taggenauen" Entgeltfortzahlungsanspruch, sondern f�r jeden gesetzlichen Feiertag, der auf die Wochentage Montag bis Freitag f�llt, einen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des individuellen Jahresarbeitszeitsolls. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang durch den Feiertag Arbeitszeit ausf�llt.
c) � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV verst��t nicht gegen � 12 Abs. 1 EFZG. Die Regelung weicht von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht "zuungunsten" des Arbeitnehmers ab.
aa) Abgesehen von � 4 Abs. 4 EFZG kann nach � 12 EFZG von den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes im �brigen, dh. auch von der in � 2 Abs. 1 EFZG geregelten Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. � 12 EFZG verbietet nicht jede Abweichung, sondern nur die zuungunsten der Arbeitnehmer (HWK/Schliemann 7. Aufl. � 12 EFZG Rn. 4; Schmitt/Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. � 12 Rn. 31).
(1) Eine Kollision zwischen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit f�r das Arbeitsverh�ltnis normativ geltenden Tarifregelungen und den gesetzlichen Bestimmungen �ber die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist unter Beachtung des G�nstigkeitsprinzips zu l�sen. Ob die tarifliche Regelung ung�nstiger ist, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der gesetzlichen Regelung (sog. G�nstigkeitsvergleich).
(a) Der nach � 12 EFZG geforderte G�nstigkeitsvergleich bezieht sich auf die jeweilige Abweichung von der gesetzlichen Anordnung. Es ist kein Gesamtvergleich, dh. eine Gegen�berstellung von Tarifvertrag und Gesetz insgesamt, vorzunehmen. Eine Kompensation einer ung�nstigen Abweichung mit einer f�r den Arbeitnehmer g�nstigen Abweichung vom Gesetz an anderer Stelle erfolgt nicht (allgA vgl. BAG 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - zu I 3 d der Gr�nde, BAGE 98, 375; ErfK/Reinhard 17. Aufl. � 12 EFZG Rn. 7; M�KoBGB/M�ller-Gl�ge 7. Aufl. � 12 EFZG Rn. 4; Treber EFZG 2. Aufl. � 12 Rn. 18; Malkmus in Feichtinger/Malkmus 2. Aufl. � 12 EFZG Rn. 45; Kunz/Wedde 2. Aufl. � 12 EFZR Rn. 15; Schmitt/Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. � 12 Rn. 33). F�r die Durchf�hrung des G�nstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen ma�gebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall.
(b) Danach sind vorliegend � 2 Abs. 1 EFZG und � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV zu vergleichen. Beide Bestimmungen treffen besondere Regelungen f�r die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen.
(2) � 12 EFZG bestimmt den Pr�fungsma�stab f�r den G�nstigkeitsvergleich im Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes. W�hrend � 4 Abs. 3 TVG von unmittelbar und zwingend geltenden Tarifbestimmungen abweichende vertragliche Abmachungen nur "zugunsten" des Arbeitnehmers zul�sst und damit fordert, dass die mit dem Tarifvertrag kollidierende vertragliche Regelung "stets g�nstiger" ist (vgl. zum G�nstigkeitsvergleich nach � 4 Abs. 3 TVG: BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32, BAGE 151, 221; 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 49; ebenso zum G�nstigkeitsvergleich vertraglicher und gesetzlicher K�ndigungsfristen BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 19, BAGE 150, 337 [BAG 29.01.2015 - 2 AZR 280/14]), er�ffnet � 12 EFZG den Tarifvertragsparteien f�r die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen einen weitergehenden Regelungsspielraum. Die Bestimmung verbietet, wie sich aus ihrem von � 4 Abs. 3 TVG abweichenden Wortlaut ergibt, nur tarifliche Regelungen "zuungunsten" des Arbeitnehmers. Allein in diesem Fall f�hrt die Abweichung vom Gesetz zur Nichtigkeit der tariflichen Regelung, � 12 EFZG iVm. � 134 BGB (vgl. BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - zu I der Gr�nde, BAGE 99, 112 [BAG 26.09.2001 - 5 AZR 539/00]). Wirksam sind demzufolge von � 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen nicht nur, wenn sie "stets g�nstiger" als das Gesetz sind, sondern auch dann, wenn nach objektiven Ma�st�ben - sei es, weil es sich um eine "ambivalente" Regelung handelt, bei der es von den Umst�nden des Einzelfalls abh�ngt, ob sie sich f�r den Arbeitnehmer g�nstiger oder ung�nstiger auswirkt (vgl. dazu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29, BAGE 151, 221; 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 49), sei es, weil die Regelung neutral ist - nicht zweifelsfrei feststellbar ist, dass sie f�r den Arbeitnehmer ung�nstiger sind.
bb) Die Regelung in � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV ist f�r den Arbeitnehmer nicht ung�nstiger.
(1) In den G�nstigkeitsvergleich sind angesichts des nach � 37 Abs. 1 FGr 6-TV zu erreichenden Jahresarbeitszeitsolls und des hierauf abstellenden Regelungsgehalts von � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV alle gesetzlichen Feiertage des Jahres einzubeziehen, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen. Es ist kein punktueller, auf einzelne Feiertage beschr�nkter Vergleich zwischen gesetzlicher und tariflicher Regelung vorzunehmen.
(2) Hiervon ausgehend ist die Regelung in � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV, indem sie einen vom tats�chlichen feiertagsbedingten Arbeitsanfall unabh�ngigen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls begr�ndet, im Vergleich zu � 2 Abs. 1 EFZG ambivalent: Die Gutschrift ist einerseits zum Vorteil des Arbeitnehmers selbst dann zu gew�hren, wenn der Arbeitnehmer auch ohne den Feiertag nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen w�re, ebenso, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache f�r den Arbeitsausfall gewesen ist und/oder auch dann, wenn der tats�chlich feiertagsbedingte Arbeitsausfall geringer ist als 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls. Sie ist andererseits, was f�r den Arbeitnehmer nachteilig ist, auf 1/261 des individuellen Jahresarbeitszeitsolls auch dann beschr�nkt, wenn der tats�chlich (allein) feiertagsbedingte Arbeitsausfall h�her ist. W�hrend in den erstgenannten F�llen die f�r Feiertage - als �quivalent der geschuldeten Verg�tung - vorzunehmende Zeitgutschrift die ausgefallende Arbeitszeit �bersteigt, bleibt im letztgenannten Fall die tats�chlich gebuchte Ist-Zeit hinter der Ist-Zeit zur�ck, die ohne Feiertag an den betreffenden Tagen zugunsten des Arbeitnehmers gebucht worden w�re.
(3) Die Ambivalenz der Regelung in � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV ist Folge des Feiertagsrechts, das auf bestimmte Wochentage festgelegte Feiertage - in Hessen gem�� � 1 Abs. 1 HFeiertagsG Karfreitag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fronleichnam - vorsieht und solche, die auf bestimmte Kalendertage festgelegt sind - in Hessen der 1. Januar (Neujahr), 1. Mai (Tag der Arbeit), 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) sowie 25. und 26. Dezember (erster und zweiter Weihnachtsfeiertag) - und auf jeden Wochentag fallen k�nnen. Die tarifliche Regelung wirkt sich infolgedessen f�r Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitszeit, wie bei der Kl�gerin, nicht gleichm��ig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, im Vergleich zur gesetzlichen Regelung in einzelnen Jahren vorteilhaft, in anderen nachteilig aus.
(4) � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV verstie�e selbst dann nicht gegen � 12 EFZG, wenn im Einzelfall eines bestimmten Arbeitnehmers auch bei einer jahresbezogenen, nicht auf ein einzelnes Kalenderjahr beschr�nkten Betrachtung nicht gew�hrleistet w�re, dass der feiertagsbedingte Arbeitsausfall im Ergebnis in vollem Umfang durch Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto kompensiert wird und die pauschalierte Bewertung sich deshalb als ung�nstiger erweist.
(a) Das Entgeltfortzahlungsgesetz l�sst, indem den Tarifvertragsparteien durch � 12 EFZG ein Regelungsspielraum er�ffnet wird, der nicht auf Abweichungen "zugunsten" des Arbeitnehmers beschr�nkt ist, sondern allein Abweichungen zuungunsten der Besch�ftigten verbietet, pauschalierende Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen durch Tarifvertrag zu, sofern sie im Regelfall mit dem Gesetz gleichwertig oder ambivalent sind und strukturell nicht auf eine Benachteiligung der Arbeitnehmer ausgerichtet sind. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei gestattet, im Interesse der Praktikabilit�t, der Verst�ndlichkeit und der �bersichtlichkeit typisierende Regelungen zu treffen. Sie d�rfen sich am Regelfall orientieren und sind nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die dabei auftretenden Abweichungen und im Einzelfall m�glicherweise auftretenden H�rten sind einer tariflichen Pauschalierung immanent (vgl. zur Typisierungsbefugnis von Tarifvertragsparteien bei der Regelung von Massenerscheinungen BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455; zu Stichtagsregelungen BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 247/11 - Rn. 19 mwN; zur Berechnung des Mindestnettobetrags im Rahmen eines Tarifvertrags zur Altersteilzeitarbeit vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 431/11 - Rn. 24 mwN).
(b) Diesen Anforderungen gen�gt � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV. Die Bestimmung f�hrt im Vergleich zur gesetzlichen Regelung nicht zu einer strukturellen Schlechterstellung der Arbeitnehmer bei der Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Die Tarifbestimmung r�ckt vom konkreten Entgeltausfallprinzip des � 2 EFZG zugunsten einer pauschalierenden Bewertung ab, um zu gew�hrleisten, dass alle Arbeitnehmer f�r die auf Montag bis Freitag fallenden Wochenfeiertage die durchschnittliche Verg�tung erhalten, auch wenn der konkrete Arbeitsausfall aufgrund der unregelm��igen Arbeitszeit zuf�llig ist (vgl. zu � 5 Abs. 2 Nr. 2b JazTV BAG 7. Mai 2003 - 5 AZR 256/02 - zu II 4 b der Gr�nde, BAGE 106, 132). Angesichts der Vielzahl denkbarer Arbeitszeitgestaltungen ist es nicht m�glich, eine Entgeltfortzahlungsregelung zu schaffen, die keine Nachteile f�r einzelne Besch�ftigte oder Besch�ftigtengruppen mit sich br�chte. Auch die gesetzliche Regelung kann dazu f�hren, dass Arbeitnehmer mit unregelm��ig verteilter oder nur auf einen Wochentag fallender Arbeitszeit in geringerem Umfang von der Entgeltfortzahlung f�r gesetzliche Feiertage profitieren als Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit gleichm��ig auf die Wochentage verteilt ist.
d) � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV f�hrt nicht zu einer Benachteiligung von Teilzeitkr�ften iSv. � 4 Abs. 1 TzBfG. Die Vorschrift gilt f�r alle Arbeitnehmer unabh�ngig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit besch�ftigt werden. Sie behandelt Teilzeit- und Vollzeitkr�fte gleich, denn nicht alle Vollzeitkr�fte sind stets an den Wochentagen Montag bis Freitag mit gleichbleibendem Arbeitszeitumfang eingesetzt. Auch eine Vollzeitkraft erh�lt nach � 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6-TV unabh�ngig davon, wie viele Arbeitsstunden f�r sie tats�chlich feiertagsbedingt ausfallen, f�r gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, stets "nur" eine Gutschrift von 1/261 des individuellen regelm��igen Jahresarbeitszeitsolls.
III. Die Kl�gerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, � 97 Abs. 1 ZPO.
Volk
Weber
Busch
Dohna-Jaeger