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§ 1 HFeiertagsG

Bibliographie

Titel
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Amtliche Abkürzung
HFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
17-6

(1) Gesetzliche Feiertage sind die Sonntage sowie

  1. 1.
    der Neujahrstag,
  2. 2.
    der Karfreitag,
  3. 3.
    der Ostermontag,
  4. 4.
    der 1. Mai,
  5. 5.
    der Himmelfahrtstag,
  6. 6.
    der Pfingstmontag,
  7. 7.
    der Fronleichnamstag,
  8. 8.
    der Tag der Deutschen Einheit,
  9. 9.
    der 1. und 2. Weihnachtstag.

(2) Der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis ist Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Toten beider Weltkriege (Volkstrauertag).

(3) Der letzte Sonntag nach Trinitatis ist Totensonntag.