Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1982, Az.: IVb ZB 770/80
Regelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe; Einbeziehung einer Zusatzrente in den Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 770/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 09.06.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ernst B., K. straße ..., L.
Prozessgegner
Lucia B. geb. S., G.-Platz ..., K.,
vertreten durch ihren Prozeßpfleger Rechtsanwalt ...
Sonstige Beteiligte
Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung K., K., Vers.-Nr.: ... 1.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 8. Dezember 1982
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesbahnversicherungsanstalt und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juni 1980 im Kostenpunkt und in Nr. 1 b aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde und der weiteren Anschlußbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Der im Jahre 1919 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1920 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. Oktober 1949 die Ehe geschlossen. Am 3. Februar 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Oktober 1949 bis 31. Januar 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 878,10 DM. Für ihn besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA - Abt. B -). Aus der Zusatzversorgung hat der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe die BVA in einer Auskunft vom 26. Januar 1979 mit monatlich 158,40 DM angegeben hat. In der Auskunft hat die BVA weiter mitgeteilt, dem Ehemann stehe ferner eine ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf eine Zusatzrente gemäß §§ 1, 18 Abs. 2 BetrAV i.V. mit § 53 a der Satzung der BVA in Höhe von monatlich 236,20 DM zu.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 439,05 DM (Hälfte des Betrages von 878,10 DM) - bezogen auf den 31. Januar 1977 - auf ein bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz für die Ehefrau zu errichtendes Konto übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 79,20 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages von 158,40 DM) - bezogen auf den 31. Januar 1977 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 14.111,04 DM an die LVA Rheinland-Pfalz zu zahlen.
Gegen das Urteil haben die BVA und der Ehemann Beschwerde eingelegt. Die BVA hat beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Zusatzrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und im Übrigen das für die Ehefrau zu errichtende Rentenkonto nicht bei der LVA Rheinland-Pfalz sondern bei der BVA zu eröffnen. Der Ehemann hat begehrt, den Antrag der Ehefrau auf Gewährung von Versorgungsausgleich - wegen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung - abzulehnen.
Auf die Beschwerden hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Rentenanwartschaften von monatlich 439,05 DM auf ein bei der BVA zu errichtendes Konto übertragen werden; außerdem hat das Oberlandesgericht die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 21,40 DM (Hälfte der von dem Oberlandesgericht anderweitig auf monatlich 42,79 DM berechneten Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente) und den Einzahlungsbetrag auf 4.011,25 DM herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die BVA mit der zugelassenen weiteren Beschwerde und die Ehefrau im Wege der Anschlußbeschwerde. Die BVA stellt zur Überprüfung, ob die Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente als unverfallbar behandelt und deshalb im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden kann, sowie nach welchen Grundsätzen diese Anwartschaft zu berechnen ist. Außerdem weist sie darauf hin, daß sich die Grundlagen für die Berechnung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abt. B) zum 1. August 1979 geändert haben. Die Ehefrau erstrebt die Wiederherstellung des Versorgungsausgleichs auf der von dem Amtsgericht vorgenommenen Berechnungsgrundlage.
II.
Die Rechtsmittel fuhren im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die BVA in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung befugt, Beschwerde gegen den sie in ihrer Rechtsstellung berührenden Beschluß des Oberlandesgerichts zu erheben (vgl. Senatsbeschlüsse je vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 = FamRZ 1981, 132; und IVb ZB 547/80 = FamRZ 1981, 246).
2.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zum Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Hinzu kommt, daß das Oberlandesgericht seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (31. Januar 1977) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalls geltende Satzung der BVA (Abt. B) in Teil C vom 1. Januar 1958 zugrundegelegt hat, auf die sich die Auskunft der BVA vom 26. Januar 1979 bezogen hatte. Mit Wirkung vom 1. August 1979 an ist jedoch - worauf die weitere Beschwerde ausdrücklich hinweist - eine Neufassung der Satzung der BVA (Abt. B) in Teil D in Kraft getreten. Nach den Übergangsvorschriften der neuen Satzung sind diejenigen Pflichtmitglieder und Pflichtversicherten der BVA, die am Tage des Inkrafttretens des Teils D der Satzung die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung erfüllten, also noch in einem Arbeitsverhältnis im Bereich der BVA standen, in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden. Sie sind Pflichtversicherte im Sinne des neuen Teils D der Satzung geworden mit der Folge, daß sich ihre Versorgungsanwartschaften und zukünftigen Versorgungsrechte aus der Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. August 1979 an insgesamt nach dem neuen Satzungsrecht bestimmen.
Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 29. September 1982 (IVb ZB 862/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA (Abt. B) zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA (Teil D) fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversorgung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.
Da der angefochtene Beschluß am 9. Juni 1980 - und damit nach dem 1. August 1979 - erlassen worden ist, können die vorstehenden Grundsätze in dem hier zu entscheidenden Fall zum Tragen kommen. Falls das Zusatzversorgungsverhältnis des Ehemannes, worauf der Hinweis der BVA in der weiteren Beschwerde hindeutet, aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die der Ehemann nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA (Abt. B) in der Ehezeit als unverfallbare Anwartschaften erlangt hat.
Zum Bestand und zum Wert dieser Anwartschaften sind zunächst tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Die Sache ist daher im Umfang der Anfechtung zur weiteren Aufklärung und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs - auf der Grundlage der werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp