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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1971, Az.: BVerwG I C 75.67

Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes einer deutschen Mutter; Ungleichbehandlung von Mann und Frau im Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft; Verfassungsrechtliche Beurteilung der Bestimmungen über die elterliche Gewalt; Vermeidung von Doppelstaatlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 75.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 21.05.74 - 1 BvL 22/71
BVerfG - 21.05.74 - 1 BvL 21/72
BVerwG - 15.08.1974 - AZ: BVerwG I C 75.67

Fundstellen

  • DVBl 1972, 286 (Kurzinformation)
  • DVBl 1971, 861-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1972, 94-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1971, 577
  • IPRspr 1971, 172
  • JZ 1972, 158-159 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JuS 1972, 99
  • NJW 1974, 1609
  • NJW 1972, 236-237 (Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Eberhard Schürmann)
  • StAZ 1972, 172

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG mit dem Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG).

In der Verwaltungsstreitssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dr. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG insoweit mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist, als das eheliche Kind eines deutschen Mannes, nicht aber auch das eheliche Kind einer deutschen Frau durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1) ist 1934 in Aachen als deutsche Staatsangehörige geboren. Im Juli 1959 heiratete sie in Aachen einen spanischen Staatsangehörigen. Seitdem besitzt sie auch die spanische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind die in Madrid geborenen Kläger zu 2) bis 4) hervorgegangen, die die spanische Staatsangehörigkeit besitzen.

2

Im Oktober 1964 beantragten die Klägerin zu 1) und ihr Mann deutsche Staatsangehörigkeitsausweise für ihre Kinder. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besäßen.

3

Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus: Die Kläger zu 2) bis 4) hätten als eheliche Kinder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nur die Staatsangehörigkeit des Vaters erworben. Diese Regelung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, den Art. 3 Abs. 2 GG verbürge. Zwar würde eine rein biologische Betrachtungsweise die Annahme eines solchen Verstoßes nahelegen. Die soziologischen Gegebenheiten aber rechtfertigten ihre Verneinung. Die wirtschaftliche Existenz der Familie beruhe zumeist auf der Berufstätigkeit und Erwerbskraft des Vaters, so daß er die soziale Lage, das Schicksal und den Unterhaltsort der Familie weitgehend bestimme. Dementsprechend richte sich auch die geistige und kulturelle Entwicklung eines Kindes vorwiegend nach den Verhältnissen des Staates aus, in dem sich der Familienmittelpunkt befinde. Dies sei in der Regel der Aufenthaltsort des Vaters. Es sei nach wie vor sachgerecht, das Kind im Staatsverband des Vaters aufwachsen zu lassen. Auch sei die tunlichste Vermeidung einer Doppelstaatsangehörigkeit des Kindes, die mannigfache Schwierigkeiten (z.B. in der Frage der Wehrpflicht) mit sich bringen könne, ein fundamentales Ordnungsprinzip des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, daß sein Gewicht behalten habe.

4

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die Verpflichtung des Beklagten verfolgen, den Klägern zu 2) bis 4) deutsche Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 und Art. 6 GG.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und unterstützt das Erkenntnis des Berufungsurteils.

7

II.

Die angefochtenen Behördenentscheidungen und die Erkenntnisse der gerichtlichen Vorinstanzen sind auf § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 503) i.d.F. vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) - RuStAG - gestützt. Die Vorschrift lautet:

"Durch die Geburt erwirbt, das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Das eheliche Kind einer Deutschen erwirbt durch die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter, wenn es sonst staatenlos sein würde."

8

Ist § 4 Abs. 1 RuStAG, wie die Vorinstanzen angenommen haben, uneingeschränkt gültiges Recht, so kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach § 4 Abs. 1 RuStAG werden zwar die ehelichen Kinder eines deutschen Mannes ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Frau immer, aber die Kinder einer deutschen Frau aus der Ehe mit einem Ausländer - vom Sonderfall des Satzes 2 abgesehen - niemals durch Geburt deutsche Staatsangehörige.

9

Der vorlegende Senat hält die im Falle der Kläger maßgebliche Teilaussage der Vorschrift, wonach eheliche Kinder einer Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann erwerben, wenn ihnen der Vater keine Staatsangehörigkeit vermittelt, für mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Daraus folgt nach seiner Überzeugung, daß die Kläger zu 2) bis 4) (auch) deutsche Staatsangehörige sind und ihnen die streitigen Staatsangehörigkeitsausweise zustehen. Er möchte der Klage zum Erfolg verhelfen, die die Klägerin zu 1) auch aus eigenem Recht zu erheben befugt ist (BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] [65]). Hieran sieht er sich durch Art. 100 Abs. 1 GG gehindert. Er hält § 4 Abs. 1 RuStAG für insgesamt nachkonstitutionelles Recht.

10

1.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ist in § 4 Abs. 1 RuStAG erschöpfend geregelt. In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsüberlieferung folgt er ausschließlich dem Abstammungsgrundsatz (jus sanguinis). Knüpft er dabei - vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des Satzes 2 der Vorschrift abgesehen - bei ehelichen Kindern nur an den Vater an, so liegt darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Mutter, sofern nicht entweder die Regelung der Staatsangehörigkeit der Kinder kraft Geburt die Rechtssphäre der Mutter unberührt läßt (a) oder die unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter aus biologischen oder funktionalen Gründen gerechtfertigt erscheint (b) oder - allenfalls - international anerkannte Ziele des Staatsangehörigkeitsrechts anders nicht erreicht werden können (c).

11

a)

Gegen die Annahme, daß § 4 Abs. 1 RuStAG an Art. 3 Abs. 2 GG meßbar ist, wird eingewendet: Die Staatsangehörigkeit sei ein objektiver Status, der subjektive Rechte der Eltern auf Übertragung nicht begründen könne. Der Staat ordne die Staatsangehörigkeit der Kinder unmittelbar. Von dieser Ordnung gingen lediglich rechtsunerhebliche Tatbestands- und Reflexwirkungen auf die Eltern aus.

12

Dieser Auffassung ist der vorlegende Senat schon in seinem Urteil vom 21. Dezember 1962 - BVerwG I C 115.61 - (BVerwGE 15, 226 [BVerwG 21.12.1962 - I C 115/61]) nicht gefolgt. Er hat dort ausgeführt: "Der Meinung, daß Art. 3 Abs. 2 GG schon deswegen ausscheide, weil Rechte und Pflichten oder rechtlich anerkannte und geschützte Interessen von Mann und Frau bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ein eheliches Kind nicht betroffen würden, kann der Senat nicht folgen ... Auf der Staatsangehörigkeit beruhen innerstaatliche Rechte und Pflichten in großem Umfang, und im internationalen Recht ist für die Entscheidung von Fragen, die den einzelnen betreffen, die Staatsangehörigkeit von, ausschlaggebender Bedeutung. Überall, wo öffentliches und privates Recht die anzuwendende Norm nach dem Personalstatut bestimmen, kommt es auf die Staatsangehörigkeit an. Wie sehr dabei rechtlich geschützte Interessen der Frau auf dem Spiele stehen, zeigt sich in Konfliktsituationen. Durch ausländerpolizeiliche Maßnahmen können die Mutter und das Kind, falls es staatenlos ist, getrennt werden. Im Ausland kann die Mutter zwar für sich, aber nicht für ihr Kind den Schutz des deutschen Staates anrufen. Erziehung und Ausbildung werden auf einen künftigen Beruf auszurichten sein. Zur Berufsausübung bedarf der Staatenlose aber der Beschäftigungsgenehmigung der Arbeitsbehörden. Dadurch wird das Recht der Eltern zur Erziehung und Ausbildung des Kindes eingeengt. Im internationalen Privatrecht ist das Erbrecht verschieden geregelt, je nachdem, ob es sich um einen Deutschen, Ausländer oder Staatenlosen handelt (EGBGB Art. 24, 25, 29)."

13

An diesen Ausführungen, die für Kinder mit (nur) ausländischer Staatsangehörigkeit ebenso gelten wie für staatenlose Kinder, hält der vorlegende Senat trotz gewisser, im Schrifttum erhobener Bedenken (Makarov, DÖV 1963, 469 [BVerwG 21.12.1962 - BVerwG I C 115.61]; Seifert, DÖV 1963, 472) fest. Solange der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt an der Abstammung anknüpft, lassen die vielfältigen Bande zwischen Eltern und Kindern bei gebotener Beachtung der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht zu, die Eltern als von der Regelung der Staatsangehörigkeit der Kinder rechtlich nicht berührt anzusehen.

14

b)

Eine ungleiche Behandlung von Mann und Frau kann aus bestehenden biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschieden gerechtfertigt sein (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 5, 9 [12]; 6, 389 [420 ff.]; 10, 59 [74]). Weder auf jene noch auf diese läßt sich die ungleiche Behandlung stützen, die § 4 Abs. 1 RuStAG Vater und Mutter hinsichtlich ehelicher Kinder zuteil werden läßt.

15

Ein biologischer Unterschied kommt hier offensichtlich nicht in Betracht.

16

Funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede haben ursprünglich zu der patriarchalischen Regelung geführt, der § 4 Abs. 1 RuStAG Ausdruck gibt. Auf sie beruft sich der Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit, wenn er geltend macht: Die wirtschaftliche Existenz der Familie beruhe zumeist auf der Berufstätigkeit und Erwerbskraft des Vaters, so daß er die soziale Lage, das Schicksal und den Unterhaltsort der Familie weitgehend bestimme. Dementsprechend richte sich auch die geistige und kulturelle Entwicklung eines Kindes vorwiegend nach den Verhältnissen des Staates aus, in dem sich der Familienmittelpunkt befinde. Dies sei in der Regel der Aufenthaltsort des Vaters. Es sei demgemäß nach wie vor sachgerecht, das Kind im Staatsverband des Vaters aufwachsen zu lassen.

17

Solcherart bestimmende Funktionen des Vaters, sofern sie überhaupt noch dem Regelbild der modernen Familie entsprechen, machen nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unterschiedliche Regelung für Vater und Mutter bei der Ableitung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder weder notwendig, noch lassen sie sie als erlaubt erscheinen. Die Frage, ob die Regelungen der elterlichen Gewalt nach bürgerlichem Recht eine Bevorzugung des Vaters zulassen, hat das Bundesverfassungsgericht verneint und dazu ausgeführt: Eine Benachteiligung des einen oder anderen Ehegatten ist nicht erlaubt, "wo die Erfüllung der gleichen Verantwortung der Eltern unteilbar ist, also für ihre persönliche Beziehung zu den Kindern. Dieser Lebenstatbestand hat zwar in der Person des Vaters und der Mutter - durch das Geschlecht bedingt - eine verschiedene Färbung. Gerade die Anknüpfung an derartige Unterschiede männlicher und weiblicher Art im sozialen Bereich ist jedoch durch Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ausgeschlossen, wenn diese Bestimmung überhaupt einen Sinn haben soll; denn eine solche 'verschiedene Färbung' wird jedes Lebensverhältnis aufweisen ... Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Bestimmungen über die elterliche Gewalt ist maßgebend, daß die bestehenden Verschiedenheiten - mag man sie biologisch oder funktional nennen - die Beziehungen von Vater und Mutter zu den Kindern keineswegs so entscheidend verschieden prägen, daß die vergleichbaren Elemente daneben zurücktreten müssen. Diese überwiegen vielmehr derart, daß die Beziehungen beider Eltern zu den Kindern ihrem Wesensgehalt nach gleich sind." (BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] [75]).

18

Für die Beurteilung von § 4 Abs. 1 RuStAG hinsichtlich der hier streitigen Frage kann nach Auffassung des vorlegenden Senats nichts anderes gelten.

19

c)

Zu den international anerkannten Zielen des Staatsangehörigkeitsrechts gehört eine "tunlichste" Vermeidung von Doppelstaatlichkeit. Dieses Ziel, das nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG gehört, beansprucht keinen Vorrang vor dem Gebot des Art. 2 Abs. 2 GG. Es muß zurücktreten, soweit es dessen Verwirklichung hindert. Abgesehen davon lassen sich die unerwünschten Folgen, die aus einer Doppelstaatlichkeit von Kindern hervorgehen können, auch ohne ungleiche Behandlung von Vater und Mutter vermeiden. Hierfür stehen verschiedene Möglichkeiten offen. Zu ihnen zählen beispielsweise u.a. die Begründung eines Rechtes oder einer Pflicht des Kindes, sich bei Erreichen eines bestimmten Alters für eine der durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Einseitig zu Lasten der Frau kann die Vermeidung von Doppelstaatlichkeit ehelicher Kinder unter der Herrschaft von Art. 3 Abs. 2 GG nicht verfolgt werden (vgl. Schürmann, NJW 1971, 269 [271]).

20

2.

Die grundrechtsverletzende Benachteiligung der Frau in § 4 Abs. 1 RuStAG zwingt nach Auffassung des vorlegenden Senats, die Vorschrift als durch Art. 3 Abs. 2 GG dahin ergänzt anzusehen, daß die ehelichen Kinder einer Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt ebenso erwerben wie die ehelichen Kinder eines Deutschen. Eine andere verfassungsgemäße Lösung ist auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht ersichtlich. Von dessen an der Abstammung anknüpfender Regelung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Grundsatz abzuweichen, besteht kein erkennbarer Anlaß.

21

3.

Die Sache ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage der Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Teilaussage von § 4 Abs. 1 RuStAG vorzulegen. § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG ist, wiewohl seit Entstehung des Gesetzes im Jahre 1913 unverändert, dem nachkonstitutionellen Recht zuzuordnen.

22

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz ist, um gebotene Übereinstimmungen mit Art. 2 Abs. 2 GG herzustellen, seit dessen Inkrafttreten am 1. April 1953 (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]) mehrfach geändert worden. Die Änderungsgesetze vom 19. August 1957 (BGBl. I S. 1251) und vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1501) haben dem Ziele gegolten, die staatsangehörigkeitsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau bei der Eheschließung Deutscher mit Ausländern zu bewirken. Das Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) hat dem vorliegendenfalls in Frage stehenden § 4 Abs. 1 RuStAG den heutigen Satz 2 angefügt. Dieser läßt für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt die deutsche Mutter ausnahmsweise dann bestimmend sein, wenn der Vater dem Kind eine Staatsangehörigkeit nicht vermittelt.

23

Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die unverändert gebliebene Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung in der Fragestunde vom 21. Januar 1971 auf die Fragen 19 and 20 des Abgeordneten Dr. A. [Hamburg] zur Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 RuStAG mit Art. 3 GG: Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode -, 91. Sitzung vom 21. Januar 1971, S. 4990). Auch wenn dies zweifelhaft erscheinen sollte, würde der vorlegende Senat die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts für geboten halten. Er würde sich in einem solchen Falle nicht als befugt ansehen, dem Bundesverfassungsgericht vorzugreifen.

Dr. Zeidler
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Bundesrichter Dr. Pakuscher ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Zeidler
Dr. Sommer