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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1964, Az.: IV ZR 93/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1964
Aktenzeichen
IV ZR 93/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.11.1962
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHZ 42, 7 - 16
  • DB 1964, 1332-1333 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 99-100 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1964, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2013-2015 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 38 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Prozessführer

der Frau Wilhelmine Hermine E. geb. H., D.-B., Am Sch.,

Prozessgegner

den Dreher Jan Gerhard E., En./N., Ev. v. d. M.straat ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Prüfung, ob die Anwendung eines ausländischen Gesetzes wegen Widerspruchs zu den Vorschriften des Grundgesetzes ausgeschlossen ist, hat allein nach Art. 30 EGBGB zu erfolgen.

  2. b)

    Die Anwendung einer ausländischen Vorschrift ist nicht ohne weiteres dann ausgeschlossen, wenn sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht entspricht.

  3. c)

    Besteht nach dem maßgebenden ausländischen Recht kein Scheidungsrecht, so kann die Scheidung grundsätzlich nicht unter Heranziehung des Art. 30 EGBGB erreicht werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 1962 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben am 2. Juni 1951 vor dem Standesbeamten in D. die Ehe miteinander geschlossen. Zur Zeit der Eheschließung besaß der Beklagte die niederländische und die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit. Die am ... 1908 geborene Klägerin war schon früher einmal verheiratet, aus ihrer ersten Ehe hatte sie mehrere Kinder. Auch für den am ... 1896 geborenen Beklagten handelte es sich bei der Eheschließung mit der Klägerin um seine zweite Ehe.

2

Mit der im Juni 1960 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Scheidung der Ehe aus der Schuld des Beklagten.

3

Sie hat behauptet, der Beklagte, mit dem sie in D. zusammengelebt und zuletzt im April 1954 ehelich verkehrt habe, sei ein Trinker gewesen und habe sie und die Kinder aus ihrer ersten Ehe beschimpft und mißhandelt. Wegen der Trunksucht habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei ein Entmündigungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Als er im August 1954 wegen der Beteiligung an Schrottdiebstählen von der Polizei gesucht worden sei, habe er sie am 2. September 1954 heimlich verlassen. Er sei nach Holland gegangen, ohne sich seitdem um sie zu kümmern.

4

Der Beklagte hat sich in dem Rechtsstreit nicht vertreten lassen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

6

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

7

Für den Beklagten ist auch im Revisionsrechtszug niemand aufgetreten.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Die Klägerin hat Revision erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingelegt. Ihr ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist zu erteilen, da sie an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels durch Armut gehindert war (§233 Abs. 1 ZPO) und, nachdem das Hindernis durch die Bewilligung des Armenrechts beseitigt war, innerhalb der Fristen des §234 ZPO und unter Einhaltung der in §236 ZPO vorgeschriebenen Form die Wiedereinsetzung beantragt hat.

9

2.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung auf Grund einseitiger streitiger Verhandlung vor dem Revisionsgericht, in der der Beklagte nicht vertreten war, sind gegeben.

10

3.

Unangreifbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin durch die am 2. Juni 1951 erfolgte Eheschließung mit dem Beklagten die niederländische Staatsangehörigkeit erworben hat.

11

Durch diese Eheschließung, die vor dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden deutschen Rechts erfolgt ist, hat die Klägerin nach §17 Nr. 6 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts verlor eine Frau durch die Heirat mit einem Ausländer gegen ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann nicht, wenn sie sonst staatenlos geworden wäre (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG; BGHZ 19, 266, 269) [BGH 14.12.1955 - IV ZR 215/55].

12

4.

Bedenkenfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, daß die in dem Scheidungsrechtsstreit ergehende Entscheidung des deutschen. Gerichts nach dem Heimatrecht des Beklagten anerkannt werde und deshalb, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland habe, die Voraussetzungen des §606 b Nr. 1 ZPO gegeben seien.

13

5.

Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 EGBGB, nach der für die Scheidung der Ehe die Gesetze des Staates maßgebend sind, denen der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört, ist nach der Rechtsprechung des Senats durch den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in ihrem Inhalt nicht berührt worden (LM EGBGB Art. 17 Nr. 1). Daß das Scheidungsrecht der Klägerin sich nach niederländischem Recht richtet, kann auch schon deshalb nicht in Frage gestellt werden, weil beide Parteien die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen.

14

6.

Das Berufungsgericht hat demnach geprüft, ob die Klägerin nach dem niederländischen Recht die Scheidung verlangen kann. Zutreffend hat es das materielle niederländische Scheidungsrecht angewendet, da das niederländische Recht, wenn beide Eheleute Niederländer sind, nicht auf eine andere Rechtsordnung zurück- oder weiterverweist (Art. 27 EGBGB; Art. 6 des niederländischen Gesetzes vom 15. Mai 1829 i.d.F. vom 26. April 1917, Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. II N 1, 5).

15

In dem Berufungsurteil wird dargelegt, daß die Klägerin nach dem niederländischen Recht die Scheidung nicht verlangen könne. Es komme nur der in Art. 264, 266 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) vorgesehene Scheidungsgrund der böslichen Verlassung in Betracht. Dessen Voraussetzungen könnten gegeben sein. Der Scheidungsanspruch sei jedoch nach Art. 273 Abs. 1 Satz 1 BW erloschen. Der Beklagte sei zwar nicht, wie es der Wortlaut der Bestimmung voraussetze, in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, der Rückkehr stehe jedoch gleich, daß er sich zur Aufnahme der Klägerin und zum Zusammenleben mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung in En., seinem Wohnort in den Niederlanden, bereit erklärt habe. Keine Bedenken beständen gegen die Annahme, daß diese Erklärung ernstlich gemeint sei. Erkläre der das Zusammenleben bisher verweigernde Ehegatte die Bereitschaft, an seinem Wohnort, den er nunmehr in zulässiger Weise zum gemeinsamen Wohnsitz bestimmt habe, mit dem anderen Ehegatten zusammenzuleben, so liege eine Rückkehr im Sinne des Art. 273 BW vor. In der an die Klägerin gerichteten Aufforderung des Beklagten, in En. mit ihm gemeinsam Wohnung zu nehmen, liege die zulässige Bestimmung eines neuen gemeinsamen Wohnsitzes. Dieses Bestimmungsrecht des Beklagten ergebe sich aus Art. 160 Abs. 2 BW. Danach bestimme der Mann bei mangelnder Einigung der Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Frau den Wohnsitz bestimmen dürfe oder die Bestimmung durch einen Ehegatten unverbindlich werde, seien nicht gegeben; die Klägerin habe auch in dieser Richtung nichts vorgebracht.

16

Da die Anwendung und Auslegung des niederländischen Ehescheidungsrechts nach §549 Abs. 1, §562 ZPO von dem Revisionsgericht nicht nachzuprüfen ist, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin nach dem niederländischen Recht die Scheidung der Ehe nicht verlangen kann.

17

Auf die von der Revision erhobene Rüge, es sei unterlassen worden, die Zeugin Ec. darüber zu vornehmen, daß der Beklagte die Klägerin beschimpft und geschlagen und dabei Geschirr zertrümmert habe, kommt es hier nicht an. Sie ist im Zusammenhang mit dem Vortrag erhoben worden, auch nach deutschem Recht sei das Scheidungsbegehren gerechtfertigt. Für die Beurteilung des Sachverhalts nach niederländischem Recht durch das Berufungsgericht ist diese Rüge ohne Bedeutung; denn die durch die Zeugin Eckel unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin sind nicht geeignet, ihr nach niederländischem Recht, wie es das Berufungsgericht ermittelt und ausgelegt hat, ein Scheidungsrecht zu geben. In dem angefochtenen Urteil heißt es ausdrücklich, die Klägerin könne einen Scheidungsanspruch nicht auf die Behauptung stützen, daß der Beklagte sie und die Kinder beschimpft und mißhandelt habe.

18

7.

Damit greift die Vorschrift des Art. 17. Abs. 4 EGBGB ein, nach der im Inland nicht auf Scheidung erkannt werden kann, wenn die Scheidung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht nicht zulässig ist. Die Anwendung des Art. 30 EGBGB mit der Folge, daß trotz des entgegenstehenden ausländischen Gesetzes die Scheidung ausgesprochen werden könnte, ist bei einer derartigen Sachlage grundsätzlich ausgeschlossen.

19

Solange Deutschland dem Haager Ehescheidungsabkommen vom 12. Juni 1902 (RGBl 1904, 231; gekündigt mit Wirkung vom 1. Juni 1934, Bek. vom 26. Januar 1934, RGBl II 26) beigetreten war, war Art. 30 EGBGB im Verhältnis zu den Vertragsstaaten durch Art. 2 des Abkommens ausgeschaltet (RG IPRspr 1930 Nr. 12; KG IPRspr 1933 Nr. 38; Kahn ZIR 1905, 125, 142). Das Reichsgericht hat das damit begründet, Art. 2 des Abkommens, nach dem auf Scheidung nur geklagt werden konnte, wenn sie sowohl nach dem Gesetz des Heimastaates der Eheleute als auch nach dem Gesetz des Klageortes zulässig war, beuge einerseits der Gefahr vor, daß der deutsche Richter eine Ehe auf Grund eines ausländischen Gesetzes scheide, das nach deutscher Anschauung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße; andererseits trage die Vorschrift fremden Sitten und Gebräuchen und der auf diesen beruhenden ausländischen Gesetzgebung insoweit Rechnung, daß Ehen nicht nach deutschem Recht geschieden werden dürften, wenn die ausländischen Gesetze dies verböten. Der deutsche Richter komme also gar nicht in die Lage, über den Rahmen des Art. 2 des Abkommens hinaus die ausländische Gesetzgebung im Sinne des Art. 30 EGBGB zu prüfen.

20

Zutreffend hat Schuster darauf hingewiesen (RabelsZ 1932, 517, 520), daß die gleichen Argumente sich auf Art. 17 Abs. 1 und 4 EGBGB anwenden lassen, wobei die inzwischen durch §29 1. DV-EheG erfolgte Änderung des Art. 17 Abs. 4 EGBGB in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist. Auch die Vorschriften des Art. 17 Abs. 1, 4 EGBGB lassen erkennen, daß ausländischen Rechtsanschauungen, auf Grund deren die Auflösung einer nach deutschem Recht nicht scheidbaren Ehe erfolgen könnte, nicht Rechnung getragen werden darf, während dagegen solchen nach dem internationalen Privatrecht maßgebenden ausländischen Gesetzen, die die Scheidung einer Ehe verbieten, die Beachtung auch dann nicht versagt werden darf, wenn die Ehe nach dem deutschen Recht geschieden werden könnte. Art. 17 Abs. 4 a.a.O. ist, wie allgemein anerkannt ist, ein besonderer Anwendungsfall des Art. 30 EGBGB. Dem deutschen "ordre public" widerspricht es, daß ein deutsches Gericht die Ehe von Ausländern scheidet, wenn nach deutschem Recht ein Grund zur Scheidung nicht vorliegt. Dagegen wird er grundsätzlich nicht berühnt, wenn das ausländische Recht abweichend vom deutschen die Scheidung überhaupt versagt oder sie im Einzelfalle ausschließt. Für die Anwendung des Art. 30 EGBGB in dem Sinne, daß auf Scheidung erkannt werden könnte, obwohl sie nach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht nicht zulässig ist, ist daneben kaum Raum. Hier fällt vor allem der gesetzgeberische Grund für die in Art. 17 Abs. 1, 4 EGBGB getroffene Regelung ins Gewicht, daß Scheidungsurteile vermieden werden sollen, die von dem Heimatstaat des Ehemannes nicht anerkannt werden. Nur zugunsten einer Frau deutscher Staatsangehörigkeit wird es in Kauf genommen, daß die nach dem deutschen Recht ausgesprochene Scheidung im Heimatstaat des Mannes nicht anerkannt wird (Art. 17 Abs. 3 EGBGB); dabei handelt es sich aber um eine Ausnahmeregelung.

21

Demgemäß ist die Rechtsprechung eher geneigt, die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB anzuwenden, wenn sich die Ehefrau nach dem maßgebenden ausländischen Recht gegen ein mißbräuchliches Verlangen auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht hinreichend schützen kann (RGZ 150, 283, 285; OLG Colmar ElsLothZ 1913, 249, 253; OLG Hamburg HEZ 2, 263, 264; Soergel/Siebert/Kegel, BGB 9. Aufl. Art. 14 EG Anm. 13); dagegen lehnt sie es in allen den Fällen, in denen die Scheidungsklage nicht von der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Frau erhoben worden ist, ab, mit Hilfe dieser Klausel die nach dem maßgebenden ausländischen Recht nicht mögliche Scheidung auszusprechen (RGZ 150, 61, 64; OLG Hamburg IPRspr 1934 Nr. 6; OLG Kiel SeuffArch 78 Nr. 165).

22

8.

a)

Im Schrifttum wird freilich die Auffassung vertreten, daß trotz der an sich erschöpfenden Regelung des Art. 17 Abs. 1, 4 EGBGB doch unter Umständen die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB zugunsten des scheidungswilligen Ehegatten heranzuziehen sei (Staudinger/Raape, BGB 9. Aufl. Art. 17 EG Anm. L III 1; Soergel/Siebert/Kegel, Art. 17 EG Anm. 112; Erman/Marquordt, BGB 3. Aufl. Art. 17 EG Anm. 4 c, 10; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 283). Dem mag für äußerste Fälle, in denen die Versagung der Scheidung gegenüber dem Scheidungskläger grob unbillig sein würde, zuzustimmen sein, was aber hier nicht abschließend entschieden zu werden braucht. Wenn der von dem Berufungsgericht herangezogene niederländische Rechtssatz, nach dem der Ehemann den ehelichen Wohnort bestimmt, falls die Eheleute sich über ihn nicht einigen können, auch dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter, wie er in der Bundesrepublik durchgeführt ist, nicht entspricht und damit das Scheidungsverlangen der Klägerin zu Fall kommt, so ist deswegen noch kein solcher Grenzfall gegeben, der die Einräumung eines Scheidungsrechts für die Klägerin nach Art. 30 EGBGB abweichend von Art. 17 Abs. 1, 4 a.a.O. rechtfertigt.

23

b)

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Prüfung, ob ein nach dem internationalen Privatrecht anzuwendendes ausländisches Gesetz der nach dem Grundgesetz maßgebenden Werteordnung widerspricht und etwa aus diesem Grunde unberücksichtigt bleiben muß, nicht unter Ausschaltung des Art. 30 EGBGB zu erfolgen hat. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein Verstoß gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes liegt vor, wenn der Unterschied zwischen dem staatspolitischen und sozialen Anschauungen, auf denen das fremde und das konkurrierende deutsche Recht beruhen, so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden (BGHZ 22, 162, 167 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56];  28, 375, 384) [BGH 21.11.1958 - IV ZR 107/58]. Auf Grund des Art. 30 EGBGB ist auch die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn dadurch wesentliche Verfassungsgrundsätze, die eine unverrückbare Grundlage des deutschen staatlichen oder sozialen Lebens bilden, verletzt werden. Nur in derartig schwerwiegenden Fällen scheidet die Anwendung ausländischer Vorschriften, die sich mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren lassen, aus. Dagegen sind die ausländischen materiellrechtlichen Vorschriften, die nach dem internationalen Privatrecht anzuwenden sind, nicht etwa schlechthin auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen Verfassungsrecht zu prüfen (BGH FamRZ 1964, 188, 192). Mit Recht hat Ferid (Festschrift für Dolle, Bd. II, 119, 143 und FamRZ 1963, 58, 59) darauf hingewiesen, daß die Kollisionsnormen, wenn sie auch im Range unter dem Verfassungsrecht stehen, die räumliche und persönliche Reichweite des Verfassungsrechts abgrenzen. Verfassungsnormen setzen als Sachnormen, wie Ferid sagt, soweit sie sich auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen, die Anwendbarkeit des deutschen Privatrechts voraus (ähnlich Soergel/Siebert/Kegel, vor Art. 13 EG Anm. 10, Beitzke, Grundgesetz und Internationalprivatrecht 34). Das Grundgesetz ergibt nicht, daß den Vorschriften des internationalen Privatrechts die Funktion der räumlichen und persönlichen Abgrenzung der Sachnormen gegenüber den Vorschriften des Grundgesetzes selbst, insbesondere denen über die Grundrechte, soweit sie für privatrechtliche Rechtsverhältnisse von Bedeutung sind, nicht zukommen solle. Es wäre auch nicht angemessen, wenn sich das Grundgesetz eine schlechthin weitergehende Wirkung beimessen würde. In diesem Zusammenhang greift der Grundsatz des gemeinen Völkerrechts durch, daß jedes Mitglied der Völkerrechtsgemeinschaft die Rechtsordnungen der anderen Mitglieder anerkennen muß (Neuhaus, Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 31, 32). Dem würde es widersprechen, wenn die Anwendbarkeit der Rechtssätze fremder Rechtsordnungen, die nach dem internationalen Privatrecht maßgebend sind, von vornherein von ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abhängig gemacht würde.

24

Die Entscheidung des V. Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, die LM ZPO §739 Nr. 3 veröffentlicht ist, steht den dargelegten Rechtsgrundsätzen nicht entgegen. In ihr wird nur erwogen, ob einer Ausländerin, auch wenn das maßgebende ausländische Recht eine andere Regelung getroffen hat, im Rechtsverkehr mit einer inländischen Behörde nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 GG die gleiche Stellung wie einer Inländerin zu geben sei. Abschließend wird dazu in der Entscheidung nicht Stellung genommen.

25

Art. 30 EGBGB bietet eine ausreichende Grundlage dafür, bei der Anwendung ausländischen Rechts den unabdingbaren Geboten des deutschen Verfassungsrechts Geltung zu verschaffen. Die Vorbehaltsklausel greift ein, wenn ausländische Gesetze in dem vom Grundgesetz geschützten Bereich die geschützten Einrichtungen und Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten (Neumayer, Festschrift für Dolle, Bd. II, 179, 202).

26

c)

Es trifft nicht zu, daß immer schon dann die Grundlagen des deutschen staatlichen und sozialen Lebens beeinträchtigt werden oder ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird, wenn das anzuwende ausländische Recht dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht in dem Maße Rechnung trägt wie das Grundgesetz. Dieses hat es zugelassen, daß das der Gleichberechtigung entgegenstehende deutsche Recht noch bis zum 31. März 1953 in Kraft blieb (Art. 117 Abs. 1 GG). Die Durchbrechung dieses Grundsatzes, wie sie bei der Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung vorkommen kann, ist daher nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen unverrückbare Grundlagen des Grundgesetzes. Unterstehen Personen einer nichtdeutschen Privatrechtsordnung, zu der sie in einer näheren Beziehung stehen, so können sie sich ihr nicht durch die Berufung auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter entziehen (im Ergebnis ebenso BayObLGZ 1954, 225, 235, Dölle, Festgabe für Kaufmann 19, 40, Neuhaus, a.a.O. 261 und RabelsZ 1955, 344, 345; Ferid, Festschrift für Dolle, Bd. II 144; Neumayer, a.a.O. 203; a.A., soweit das ausländische Recht dem Ehemann ein Entscheidungsrecht gibt, Palandt/Lauterbach, BGB 23. Aufl. Art. 14 EG Anm. 4 b).

27

Selbst wenn man aber meint, daß bei besonders groben Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter die Vorbehaltsklausel des Art. 30 EGBGB eingreifen könne (Soergel/Siebert/Kegel, vor Art. 13 BG Anm. 10; Erman/Marquordt, vor Art. 13 EG Anm. 5 a; Makarov, RabelsZ 1952, 382, 393), würde dies im vorliegendem Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Art. 30 kann in einem solchen Fall allenfalls dann die Anwendbarkeit des Art. 17 a.a.O. einschränken, wenn das ausländische Recht der Ehefrau im Gegensatz zum Mann den Rechtsschutz in einem Maße versagt, der den deutschen Rechtsanschauungen grob widerspricht. So verhält es sich aber im vorliegenden Fall nicht, wenn man die gesamten Vorschriften des niederländischen Rechts berücksichtigt, die die Wohnsitzbestimmung durch den Ehemann regeln.

28

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das der Klägerin zustehende Scheidungsrecht nach Art. 273 BW entfallen sei, weil der Beklagte in zulässiger Weise nach Art. 160 Abs. 2 BW den gemeinsamen Wohnort bestimmt und sich bereit erklärt habe, dort mit der Klägerin zusammen zu leben. Auch wenn diese Auslegung des niederländischen Rechts zugrunde gelegt wird, war die Klägerin nicht etwa der Willkür des Beklagten ausgeliefert. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Darlegungen des Berufungsgerichts waren zwar die Voraussetzungen, unter denen nach niederländischem Recht ausnahmsweise die Klägerin den Wohnort hätte bestimmen können oder die Bestimmung des Wohnortes durch den Beklagten unverbindlich wurde, nicht gegeben; doch hatte die Klägerin nach Art. 160 Abs. 3 BW das Recht, bei Gericht die Aufhebung der durch den Beklagten erfolgten Bestimmung des Wohnortes zu beantragen, und dem Antrag mußte stattgegeben werden, wenn durch die Entscheidung des Beklagten für die sittlichen oder geistigen Belange der Familie oder ihre Gesundheit ernstliche Gefahren herbeigeführt wurden. Es ist davon auszugehen, daß auch nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem niederländischen Recht gegeben hat, das Scheidungsrecht der Klägerin bestehen geblieben wäre, wenn sie nach Art. 160 Abs. 3 BW die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten über die Bestimmung des gemeinsamen Wohnortes erreicht hätte. Es ist nicht dargetan, daß die Klägerin sich um die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten bemüht und von den ihr danach zustehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Bei einer derartigen Sachlage läßt sich nicht davon sprechen, daß die Anwendung des niederländischen Rechts gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt.

29

Selbst wenn man annehmen wollte, daß über die Fälle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB hinaus entgegen Art. 17 Abs. 4 EGBGB ausnahmsweise eine Scheidung ausgesprochen werden könnte, die nur durch das deutsche, nicht aber durch das maßgebende ausländische Recht zugelassen wird, würde nach alledem hier ein solcher Ausnahmefall, in dem die Scheidung gerechtfertigt wäre, nicht gegeben sein.

30

9.

Die Scheidungsklage der Klägerin ist deshalb mit Recht abgewiesen worden, und ihre Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muß zurückgewiesen werden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Ascher Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher Wilden Dr. Graf