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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1953, Az.: I ZR 76/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1953
Aktenzeichen
I ZR 76/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Freiburg - 28.02.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 372
  • MDR 1953, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Bezirkssparkasse (öffentliche Verbandssparkasse in W.), gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsleiter Eugen N. in W.,

Prozessgegner

den K. in W. (Kreis W.), gesetzlich vertreten durch den K. in W., bestehend aus dem Pfarrer Wilhelm F. als Vorsitzendem und den Mitgliedern Andreas A., Alois H. und Wilhelm Sch., sämtliche in W., dieser vertreten durch den E. in F., vertreten durch Direktor Dr. E. in F.,

Amtlicher Leitsatz

Der Vertretene kann sich auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hatte kennen und verhindern können und der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und daß dieser es also dulde (BGHZ 5, 111 [116]; "Anscheinsvollmacht").

Um stillschweigende Vollmachtserteilung handelt es sich dagegen, wenn der Vertretene das ihm bekannte Verhalten des Vertreters duldet und diese Duldung vom Geschäftsgegner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin gedeutet werden darf, daß der Vertreter vom Vertretenen Vollmacht, für ihn zu handeln, erhalten hat.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Benkard und Dr. Nastelski

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br. vom 28. Februar 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Auf Antrag des Pfarrers F. eröffnete die beklagte Sparkasse am 5. Dezember 1949 für den Katholischen Kirchenfonds in W. (Kläger) ein Girokonto. Der Kontoeröffnungsantrag wurde von F., der Vorsitzender des Katholischen Stiftungsrates in W. ist, unterzeichnet. Er allein ist in dem Antrag als für den Kontoinhaber zeichnungsberechtigt angegeben. Dem Girovertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Depositen-, Giro- und Kontokorrentverkehr vom Oktober 1948 zu Grunde. Das erste Guthaben des Kontos entstand durch Umbuchung von einem bereits bestehenden Sparkonto des Klägers bei der Beklagten. Es betrug 2.732,57 DM.

2

Pfarrer F. hatte als Rechnungssteller für die Vermögensverwaltung des Klägers den Kaufmann Friedrich K. angestellt, der mit Wissen des Erzbischöflichen Oberstiftungsrates in F. auch für andere örtliche Kirchenvermögen in Baden die Rechnungsgeschäfte besorgte. K. hob während seiner Tätigkeit für den Kläger im behaupteten Auftrage des Pfarrers von dem erwähnten Girokonto unberechtigt insgesamt 8.200 DM ab, und zwar 6.400 DM in bar und 1.800 DM durch einen Verrechnungsscheck. Er verbrauchte das Geld für sich. Der Gesamtbetrag setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen:

am16.12.1949durchKasse800DM,
"30.12.1949""1.000",
"4.1.1950""1.200",
"1.2.1950""2.200",
"1.2.1950"Verrechnungsscheck1.800",
"14.2.1950"Kasse1.200",
zusammen:8.200DM
3

Schon durch die Abhebung vom 30. Dezember 1949 über 1.000 DM entstand auf dem Girokonto ein Debet von 751,83 DM zu Lasten des Klägers, das sich durch die weiteren Abhebungen entsprechend erhöhte, da Gutschriften nicht eingegangen waren.

4

K. hatte weder vom Kläger noch vom Pfarrer Vollmacht zur Verfügung über das Konto erhalten und hat auch bei den unrechtmäßigen Abhebungen keine Vollmacht vorgelegt; die Beklagte vertraute ihm, weil man wußte, daß er als Rechnungssteller für den Kläger tätig war.

5

Zum Jahresschluß 1949 übersandte die Beklagte dem Pfarrer F. einen Kontoauszug per 31. Dezember, der das erwähnte Schuldsaldo des Klägers von 751,83 DM auswies. F. unterschrieb das Saldoanerkenntnis und sandte es an die Beklagte zurück, die es am 24. Januar 1950 erhielt. Bei der Unterzeichnung war F. irrtümlich davon ausgegangen, daß der Kontoauszug ein Guthaben und nicht eine Schuld von 751,83 DM aufweise. Erst am 8. März 1950, als ihm der Kontoauszug per 28. Februar 1950 mit einem Schuldsaldo von 7.000,90 DM zuging, entdeckte er die Verfehlungen des K.. Einen Kontoauszug per 31. Januar 1950 hat er nicht erhalten. Das Saldoanerkenntnis per 31. Dezember 1949 hat der Kläger am 14. April 1950 wegen Irrtums angefochten.

6

K. war schon 1928 wegen schwerer Amtsunterschlagung und Betruges mit einer Gefängnisstrafe und sodann 1940 wegen schwerer Falschbeurkundung und Amtsunterschlagung von einem Feldkriegsgericht mit Zuchthaus und Geldstrafe bestraft worden. Dem Pfarrer F. waren beide Vorstrafen unbekannt. Der Erzbischöfliche Oberstiftungsrat wußte von der zweiten Vorstrafe. K. ist inzwischen wegen der im Streit befangenen Vorgänge zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

7

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der dem K. zur Verfügung gestellten Beträge von zusammen 8.200 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie macht geltend: Aus dem Verhalten des Pfarrers F. habe sie ohne Fahrlässigkeit den Schluß ziehen müssen, K. sei zu Abhebungen von dem Girokonto bevollmächtigt gewesen. Am 17. Dezember 1949 sei nämlich - was unstreitig ist - der Pfarrer zusammen mit K. auf der Sparkasse erschienen, habe 4.000 DM von dem Girokonto an K. auszahlen lassen und habe auch die Unterzeichnung der Quittung durch K. geduldet. (Dieser Betrag ist rechtmäßig verwendet worden). Die Beklagte sei ferner durch die Unterzeichnung des Saldoanerkenntnisses per 31. Dezember 1949 mit einem Debetsaldo in ihrer Auffassung bestärkt worden, daß K. im Einverständnis und in Vollmacht des Pfarrers handle.

8

Das Landgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung von 3.000 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Es hält die Beklagte nur hinsichtlich der Auszahlungen für ersatzpflichtig, die am 16. Dezember, 30. Dezember 1949 und 4. Januar 1950, nämlich in Höhe von 800 DM und 1.000 DM und 1.200 DM stattgefunden haben, sieht dagegen die späteren Abhebungen als durch den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des K. gedeckt an, da die Beklagte sich angesichts des Saldoanerkenntnisses durch Faller per 31. Dezember 1949 auch wegen der späteren Zahlungen auf eine Bevollmächtigung des K. habe verlassen dürfen.

9

Gegen dieses Urteil haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt, wobei der Kläger seinen bisherigen Zahlungsantrag dahin abgewandelt hat, daß er nunmehr Gutschrift ("Rückbuchung") der im Klageantrag genannten Beträge verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung das landgerichtliche Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungdahin abgeändert, daß es die Beklagte verurteilt hat, auf dem Girokonto des Klägers folgende Rückbuchungen vorzunehmen, und zwar mit anteiligen Zinsen von 1 % mit Wirkung vom Tage der Lastschrift ab:

a)800 DMfür19. Dezember 1949,
b)1.000 DM"30. Dezember 1949,
c)1.200 DM"4. Januar 1950,
d)3.200 DM"1. Februar 1950,
e)960 DM"14. Februar 1950.
10

Mit der Revision bittet die Beklagte um Abweisung der Klage in vollem Umfange. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Das Berufungsgericht hat die Rechtsfähigkeit des Klägers geprüft und sie auf Grund des §42 in Verbindung mit §2 Abs. 1 des Bad. Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Großherzogtum Baden 254) rechtsirrtumsfrei bejaht. Auch die Beklagte ist als öffentliche Sparkasse, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nach §1 Abs. 3 des Bad. Sparkassengesetzes vom 2. Februar 1940 (BadGesVOBl 19) eine rechtsfähige öffentliche Anstalt. Das ist auch von keiner Partei in Zweifel gezogen worden.

12

II.

Im ersten Rechtszuge hatten die Parteien noch darüber gestritten, ob der Pfarrer F. satzungsgemäß überhaupt befugt gewesen sei, den Kläger der Beklagten gegenüber allein zu vertreten. Der örtliche Katholische Stiftungsrat, der den Kläger gesetzlich vertritt (§6 der Satzung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum F. vom 27. Februar 1954 - BadGVOBl 163 -) hätte nämlich an sich den Pfarrgeistlichen nur in der Form des §20 der erwähnten Satzung zur selbständigen Verfügung über das Stiftungsvermögen bevollmächtigen können, d.h. durch Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Mitglieder unter Beidrückung des Dienst- oder Pfarrsiegels. Die Beklagte hatte demgegenüber geltend gemacht, kraft allgemeiner Übung würden sämtliche Kirchenfonds in Baden von dem Pfarrgeistlichen selbständig verwaltet, und zwar im Einverständnis mit dem Erzbischöflichen Oberstiftungsrat als der obersten Aufsichtsbehörde. Das Landgericht war dieser Auffassung gefolgt; es hat als erwiesen angesehen, daß der Pfarrgeistliche von jeher für Stiftungsrat und Sparkasse ohne weiteres zur Errichtung und Verwaltung von Konten als ermächtigt gelte. In der Berufungsbegründung hat darauf der Kläger erklärt, die Frage der Legitimation des Pfarrer F. könne trotz gewisser Bedenken (vgl. RGZ 162, 149) auf sich beruhen, man werde "der normativen Kraft des Faktischen und der tatsächlichen, wenn auch auf Rechtsunkenntnis beruhenden Übung letztlich die vom Landgericht beigelegte Bedeutung beimessen können". Auf dieser Erklärung des Klägers fußend hat das Berufungsgericht eine rechtliche Prüfung der Legitimation des Pfarrers F. unterlassen und ist davon ausgegangen, daß für den vorliegenden Rechtsstreit F. als zur Verfügung über das Stiftungsvermögen berechtigt anzusehen sei. Die Bedenken, die der Revisionsbeklagte hiergegen geltend macht, sind nicht unberechtigt, denn das Berufungsgericht hatte, wenn es die Frage der rechtsgültigen Bevollmächtigung des Pfarrers für entscheidungserheblich hielt, diesen Punkt von Amts wegen prüfen müssen. Das würde sich nur dann erübrigt haben, wenn etwa in der erwähnten Erklärung des Klägers in der Berufungsbegründung die nachträgliche Genehmigung des Handelns des Pfarrers für den Kläger erblickt werden könnte. So weit ist aber auch das Berufungsgericht nicht gegangen. Angesichts der Rechtsprechung über die Bedeutung satzungsgemäßer Vertretungsbeschränkungen bei öffentlichen Körperschaften (RGZ 116, 254; 127, 226; 146, 42 [49]; 157, 207; 162, 129 [148]; OGHZ 2, 319 [330]; BGH Urt. vom 22. Mai 1951 - I ZR 104/50 - = Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk DGO §36 [1]) wäre eine Prüfung der Verfügungsbefugnis des Pfarrers nicht zu umgehen gewesen, wobei auch der Gesichtspunkt, ob es sich etwa um laufende Verwaltungsgeschäfte handelte, die von der Formvorschrift, im allgemeinen befreit sind (RGZ 104, 205; 116, 247), zu erörtern gewesen wäre. Nach Lage des Falles bedarf es jedoch auch in der Revisionsinstanz keines Eingehens auf diese Fragen, weil die rechtlich einwandfreie Bevollmächtigung des Pfarrers zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann, ohne daß, wie noch zu erörtern sein wird, dies an dem zutreffenden Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, etwas änderte. Ein vertragloser Zustand würde jedenfalls, auch wenn die Vertretungsbefugnis des Pfarrers zu verneinen wäre, zwischen den Parteien nicht bestehen, da der Kläger spätestens durch Erhebung der auf den Bankvertrag gestützten Klage die Einrichtung des Girokontos durch den Pfarrer genehmigt hat.

13

III.

In der Sache hat das Berufungsgericht die Beklagte schon deshalb für verpflichtet angesehen, dem Kläger erneut Gutschrift zu erteilen, weil die von der Beklagten vorgenommenen Belastungen seines Kontos durch Aufträge veranlaßt worden seien, die nicht vom Kläger oder einem legitimierten Bevollmächtigten herrührten. Auf ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten komme es insoweit nicht einmal an, tatsächlich habe aber die Beklagte in hohem Maße fahrlässig gehandelt. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der auch von der Revision - abgesehen von der Frage des Verschuldens der Beklagten - nicht angegriffen wird, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl. RGZ 160, 310). Dem Verlangen des Klägers nach Wiedergutschrift derjenigen Beträge, mit denen sein Konto belastet worden ist, steht auch das Saldoanerkenntnis per 31. Dezember 1949 nicht entgegen, da es ohne rechtfertigenden Grund abgegeben worden ist und dem Kläger bezw. dem Pfarrer F. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abgabe des Saldoanerkenntnisses unbekannt war, daß es der wahren Rechtslage nicht entsprach (§§812, 814 BGB).

14

Sodann hat das Berufungsgericht die Frage erörtert, ob trotz Fehlens einer Vertretungsbefugnis des K. die Beklagte nach den Umständen des Falles, insbesondere nach dem Verhalten des Pfarrers, davon ausgehen durfte, K. sei von dem Pfarrer zu Abhebungen von dem Konto bevollmächtigt worden. Es hat diese Frage verneint und dabei die verschiedenen Umstände, auf die die Beklagte ihre Auffassung von dem Rechtsschein einer Vollmacht des K. gestützt hatte, wie folgt gewürdigt:

15

a)

Ob K., wie die Beklagte behauptet hatte, auch noch für andere Pfarreien als Rechnungsführer tätig gewesen sei oder auch Geldgeschäfte besorgt habe, könne dahinstehen, da es für die Frage der Anscheinsvollmacht des K. nur auf das Verhalten des Pfarrers F. ankomme und die Beklagte nicht ohne weiteres davon habe ausgehen dürfen, daß F. wisse, in welchem Umfange K. für andere Pfarreien tätig gewesen sei. Tatsächlich sei F. darüber auch nicht unterrichtet gewesen.

16

b)

Aus dem Umstände, daß K. vor dem 16. Dezember 1949, dem Tage der ersten rechtswidrigen Abhebung, lediglich einmal, nämlich am 24. Juli 1948, einen Betrag von 400 DM auf das Sparbuch des Klägers abgehoben habe, habe die Beklagte keine Folgerungen über die Vertretungsbefugnis des K. in Bezug auf das Girokonto herleiten können. Tatsächlich habe nach der Überzeugung des Senats der Sparkassenleiter einen solchen Schluß auch gar nicht gezogen.

17

c)

K. habe allerdings am 17. Dezember 1949 in Anwesenheit des Pfarrers 4.000 DM vom Girokonto abgehoben und die Quittung ohne Widerspruch des Pfarrers unterzeichnet. Daraus habe sich aber noch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß K. auch dann zu Abhebungen bevollmächtigt sei, wenn der Pfarrer nicht zugegen sei und K. einen Auftrag von ihm lediglich behaupte. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Veruntreuungen häufiger und leichter von Personen begangen würden, die in einem engeren persönlichen Verhältnis zu dem Geschädigten ständen und dadurch Einblick in seine Vermögensverhältnisse hätten, als von ganz Außenstehenden. Deshalb leisteten auch Banken und Sparkassen durchweg selbst an nahe Verwandte des Kontoinhabers keine Zahlungen ohne Prüfung der Legitimation.

18

d)

Auch durch das Saldoanerkenntnis des Pfarrers per 31. Dezember 1949, das die Beklagte am 24. Januar 1950 erhalten habe, seien die darauf folgenden Abhebungen des K., nämlich die vom 1. Februar und 14. Februar 1950, nicht gedeckt. Denn es sei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmanns nicht vereinbar, wenn die Beklagte aus der auf die Vergangenheit bezüglichen Unterschrift des Pfarrers hinsichtlich des Jahresabschlusses 1949 auf eine Bevollmächtigung des Kohler für die Zukunft geschlossen haben sollte, zumal da K. in der Zwischenzeit längst hätte entlassen sein können. Das gelte vor allem deshalb, weil das Girokonto per 31. Dezember 1949 mit mehr als 700 DM überzogen gewesen und durch die nachfolgenden Abhebungen schließlich ein Debetsaldo von über 7.000 DM entstanden sei.

19

Die Angriffe, die die Revision gegen diese Darlegungen erhebt, erweisen sich als nicht stichhaltig.

20

Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vollmacht seines angeblichen Vertreters dann nicht berufen, wenn er dessen Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können und wenn der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben dahin auffassen durfte, daß es dem Vertretenen bei verkehrsmäßiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und daß dieser es also dulde (RGZ 170, 284; BGHZ 5, 111 [116]; Lindenmaier-Soergel BGB §167 Anm. 4 a). Er muß sich in diesem Fall den Rechtsschein der Vollmacht des für ihn Handelnden, den er durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat, entgegenhalten lassen. Im Gegensatz zu diesem Fall der sog. Anscheinsvollmacht steht die stillschweigende Vollmachtserteilung, wenn nämlich der Vertretene das ihm bekannte Verhalten des Vertreters duldet und diese Duldung vom Geschäftsgegner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin gedeutet werden darf, daß der Vertreter vom Vertretenen Vollmacht für ihn zu handeln, erhalten hat. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Das Reichsgericht hat allerdings in RGZ 162, 129 [148], wo es sich um Ansprüche gegen die Reichspost handelte, die Ansicht geäußert, die Grundsätze über die Duldungsvollmacht seien nur für den Verkehr mit Kaufleuten oder jedenfalls mit wirtschaftlichen Betrieben aufgestellt worden. Indessen erscheint diese Auffassung zu eng, da die Regeln über die Anscheinsvollmacht aus den Rechtsgedanken der §§177 ff BGB in Verbindung mit §242 BGB entwickelt worden sind und daher dem Grundsatz nach auf alle Rechtsbeziehungen, und nicht nur auf den wirtschaftlichen Verkehr, Anwendung finden müssen (so auch RG in DR 1942, 172; vgl. auch BGH NJW 1951, 309). Nur werden, da die Grundsätze von Treu und Glauben und die Verkehrsauffassung maßgebend sind, unterschiedliche Beurteilungen möglich sein, je nachdem es sich um Beziehungen zwischen kaufmännischen Betrieben oder, wie hier, um Beziehungen zu wirtschaftsfremden Persönlichkeiten handelt.

21

Wenn das Berufungsgericht bei Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte habe auf eine Bevollmächtigung des K., die beanstandeten Abhebungen vorzunehmen, nicht schließen dürfen, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zunächst besagt es für die Frage, ob K. zur selbständigen Verfügung über das Girokonto des Klägers befugt war, gar nichts, daß er auch als Rechnungssteller für andere Pfarreien tätig war und die Beklagte dieses wußte. Daraus konnte allenfalls ein Schluß auf die Vertrauenswürdigkeit gezogen werden, deren sich K. in kirchlichen Kreisen erfreute. Mit der Frage einer ihm erteilten Vollmacht hat dies aber nichts zu tun. Das Gleiche gilt für den gemeinsamen Besuch des Pfarrers und K. bei der Beklagten am 17. Dezember 1949, bei dem dem K. im Beisein des Pfarrers 4.000 DM ausgezahlt wurden und K. die Quittung allein unterzeichnete. Es kann schon fraglich sein, ob bei diesem Vorgang überhaupt von einer Bevollmächtigung des K. gesprochen werden kann oder ob K. hier nicht -jedenfalls bei der Empfangnahme des Geldeslediglich Bote war. In jedem Falle ist aber nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht rechtlich geirrt haben sollte, wenn es diesen Vorgang für die Frage der Anscheinsvollmacht des K. als bedeutungslos ansieht. Die kleinstädtischen und ländlichen Verhältnisse, in denen man sich besser zu kennen meint, können, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht dazu führen, an die Sorgfaltspflicht eines Geldinstituts bei Legitimationsprüfungen geringere Anforderungen als in großstädtischen Verhältnissen zu stellen, wenn anders nicht die Verkehrssicherheit in einem bedenklichen Maße gefährdet werden soll.

22

Was schließlich das Saldoanerkenntnis des Pfarrers anlangt, so kann auch hier der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht setzen im allgemeinen voraus, daß dasjenige Verhalten des einen Teiles, aus dem der Vertragsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer ist und sich nicht nur in wenigen Teilakten erschöpft (RGZ 117, 164; 162, 129 [147 f]). Denn nur bei solcher Sachlage wird im allgemeinen gesagt werden können, der Vertragsgegner habe aus der Duldung des Auftretens des Stellvertreters entnehmen dürfen, daß das Handeln des Vertreters dem Vertretenen nicht verborgen geblieben sein könne, und daß er, da er es geduldet habe, mit der Vertretung einverstanden sein müsse. An dieser Voraussetzung fehlt es hier aber ersichtlich, da durch das Saldoanerkenntnis des Pfarrers lediglich die zwei Abhebungen von 800 und 1.000 DM am 16. Dezember und 30. Dezember 1949 nachträglich als durch sein Einverständnis gedeckt erscheinen könnten. Gegen die Beklagte spricht weiter die auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Tatsache, daß K. nicht etwa nur von einem Guthaben des Klägers "abgehoben" hat, sondern daß ihm die Beklagte ermöglicht hat, das Konto bis zu einem Betrage von über 7.000 DM zu überziehen. Hierzu durfte die Beklagte den K. unter keinen Umständen als befugt ansehen, auch nicht angesichts des Umstandes, daß das Saldoanerkenntnis bereits einen Debetstand von 751,83 DM aufwies. Das Reichsgericht hat ganz allgemein den Grundsatz ausgesprochen, daß die einem Dritten erteilte Vollmacht zur Verfügung über ein Bankkonto nicht die Befugnis einschließe, das Konto zu überziehen (SeuffA 87 Nr. 152 = BankA XXXII, 440). Selbst das Anerkenntnis eines geringen Debetsaldos wurde in einem solchen Falle vom Reichsgericht (a.a.O.) nicht als ausreichen angesehen, eine so weitgehende Ermächtigung zu vermuten. Diese Grundsätze müssen aber umsomehr gelten, wenn, wie hier, nicht einmal eine Ermächtigung des K. vorlag, über das Konto überhaupt zu verfügen.

23

Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob die von der Revision beanstandete Erwägung des Berufungsgerichts bedenkenfrei ist, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß K. inzwischen längst entlassen sein könne, oder ob insoweit nicht die Anscheinsvollmacht, wenn sie wirklich anzuerkennen ist, ihre Schutzwirkung ebenso lange äußert wie eine echte Vollmacht, d.h. bis ihr Widerruf nach außen erkennbar wird (§§169, 170, 171, 173 BGB; RG Warn Ergänzungsband 1915 Nr. 273).

24

Zu Unrecht wirft auch die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe zwar die einzelnen Vorkommnisse gewürdigt, dagegen nicht geprüft, ob nicht der "Gesamtkomplex" zu einer anderen Beurteilung führen könne. Dieser angebliche Gesamtkomplex besteht in Wirklichkeit nur aus der einmaligen Abhebung von einem Sparkonto im Jahr 1948, ferner aus der Abhebung der 4.000 DM in Anwesenheit des Pfarrers und der Unterzeichnung des Saldoanerkenntnisses. Da die Abhebung vom Sparkonto, die jedermann ohne Nachweis seiner Legitimation durch Vorlegung des Sparbuches vornehmen kann, überhaupt ausscheiden muß, bleibt für eine zusammenfassende Beurteilung nur die Auszahlung der 4.000 DM und das Saldoanerkenntnis. Letzteres muß aber für die Abhebungen des K., die vor dem Eingang des Saldoanerkenntnisses bei der Beklagten stattgefunden haben, wiederum außer Betracht bleiben. Daß aber der dann hoch verbleibende - wenig umfangreiche - Tatsachenstoff vom Berufungsgericht nicht vollständig gewürdigt sein soll, dafür bieten die Urteilsgründe keinerlei Anhaltspunkte. Sie lassen in ihrem Zusammenhange vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht auch bei Zugrundelegung des gesamten Sachablaufs das Bestehen einer Anscheinsvollmacht verneinen wollte.

25

Muß hiernach die Berufung der Beklagten auf eine angebliche Anscheinsvollmacht des K. schon aus tatsächlichen Gründen versagen, so braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob überhaput die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht uneingeschränkt auch dann gelten, wenn es sich um die Vertretung öffentlichrechtlicher Körperschaften handelt, bei denen satzungsgemäß die Vollmachtserteilung bestimmten Formvorschriften unterliegt.

26

IV.

Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Beklagte nicht in voller Höhe zur Rückbuchung verurteilt, sondern hinsichtlich der nach dem Eingang des Saldoanerkenntnisses bei der Beklagten stattgefundenen Abhebungen, nämlich derjenigen von 4.000 DM am 1. Februar 1950 und von 1.200 DM am 14. Februar 1950, der Klage unter Berufung auf §254 BGB nur in Höhe von 4/5 stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt: Der Pfarrer habe seine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung des Saldos per 31. Dezember 1949 verletzt. Hätte er seiner Prüfungspflicht genügt, so wäre der weitere Schaden, der durch die Auszahlungen vom 1. Februar 1950 (4.000 DM) und vom 14. Februar 1950 (1.200 DM) entstanden sei, vermieden worden, denn man hätte dann die Verfehlungen des K. nicht erst im März, sondern schon im Januar 1950 festgestellt. Das Berufungsgericht hat sodann das beiderseitige Verschulden gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, den Kläger, der gemäß §31 BGB für den Pfarrer als Vorsitzender des Stiftungsrates einzustehen habe , mit 1/5 der in Rede stehenden Beträge zu belasten. Das überwiegende Verschulden der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte die Legitimationsprüfung, die zu den vornehmlichsten Pflichten der Sparkasse aus einem Girovertrage gehöre, in schwer verständlicher Sorglosigkeit vollständig versäumt habe. Demgegenüber sei der Vorwurf gegen den Kunden, der das Kontoblatt und den Saldostand nicht auf seine Richtigkeit geprüft habe, ungleich weniger schwerwiegend.

27

Der Revisionsbeklagte hat rechtliche Bedenken in der Richtung geltend gemacht, ob §254 BGB hier überhaupt zur Anwendung kommen könne. Diese Bedenken können auf sich beruhen, da auch bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des Berufungsgerichts eine Belastung des Klägers mit einer höheren Schadensquote als 1/5 nicht in Betracht kommt.

28

Allerdings hat das Berufungsgericht, wie die Revision insoweit mit Recht rügt, seine Prüfung im Rahmen des §254 BGB nicht darauf erstreckt, in welchem Grade das Verhalten des Pfarrers und der Beklagten für den Schaden adäquat ursächlich gewesen ist, d.h. ob das Verhalten des einen oder andern Teiles den Eintritt des Erfolges in dem Sinne vorwiegend verursacht hat, daß der Erfolgseintritt in hohem Maße wahrscheinlich gemacht worden ist (Urteil vom 8. Februar 1952 - I ZR 92/51 - NJW 1952, 537). Erst wenn sich ergibt, daß das Maß der ursächlichen Wirksamkeit des beiderseitigen Verhaltens es nicht rechtfertigt, von einer vorwiegenden Verursachung durch den einen Teil zu sprechen, kann der Verschuldensgrad beider Teile geprüft werden. Die Revision macht insoweit geltend, die Unterzeichnung des Saldoanerkenntnisses durch den Pfarrer ohne Prüfung seiner Richtigkeit sei die "wesentlichste Ursache" für die Auszahlung weiterer Beträge durch die Beklagte gewesen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die objektiv entscheidende Ursache war vielmehr die Tatsache, daß die Beklagte die streitigen Beträge an eine nicht legitimierte Person überhaupt ausgezahlt hat. Ob sie sich hierzu angesichts der Unterzeichnung des Saldoanerkenntnisses durch den Pfarrer irrigerweise für befugt gehalten hat, kommt als mögliches Motiv für die Auszahlung und damit für die Frage der Verursachung erst in zweiter Linie in Betracht, ebenso, ob der Pfarrer bei Prüfung des Saldoanerkenntnisses die weiteren Auszahlungen verhindert hätte. Unter dem Gesichtspunkt der Verursachung des Schadens durch das beiderseitige Verhalten kann jedenfalls eine vorwiegende Verursachung durch den Pfarrer - nur in solchem Falle könnte die Revision Erfolg haben - nicht in Betracht kommen. Dann kommt es aber auf den Grad des Verschuldens an. Insoweit lassen aber die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Beklagte verlangt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff 12), daß alle Auftrage "ordnungsgemäß unterzeichnet" sein müssen und lehnt die Verantwortung für mündliche Verfügungen über das Konto Diese zum Schutze der Beklagten getroffene Bestimmung verlangt aber von der Beklagten, daß sie ihrerseits sich an das Erfordernis der ordnungsgemäßen Unterzeichnung eines Antrages mit besonderer Sorgfalt halt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß das Verschulden der Beklagten dasjenige des Pfarrers erheblich überwiegt. Die Aufteilung im einzelnen ist Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nicht weiter nachprüfbar.

29

Da auch gegen den Zinsanspruch Bedenken nicht zu erheben sind, erweist sich die Revision als unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Lindenmaier Wilde Krüger-Nieland Benkard Nastelski