Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1951, Az.: I ZR 104/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 104/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 12.09.1950
Rechtsgrundlage
- § 36 Deutsche Gemeindeordnung
Fundstellen
- JZ 1951, 526 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 482
Prozessführer
der Firma Fritz G., B., F.strasse ...,
Prozessgegner
die Forstgenossenschaft W., vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass sich Gemeinden nur in der Form des §36 GemO rechtlich verpflichten können, wird festgehalten.
hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Dr. Krüger-Nieland
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 12. September 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Genossenschaft wird nach §8 Abs. 2 ihrer Statuten durch ihren (nach §6 der Statuten) aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand gerichtlich und aussergerichtlich vertreten. Urkunden, welche für die Genossenschaft verbindlich sein sollen, sind namens des Vorstandes von dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter desselben zu unterzeichnen. Nach §15 der Statuten wird ein Rechnungsführer best eilt, welcher nicht Mitglied der Genossenschaft zu sein braucht, jedoch nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Der Vorstand hat nach §11 der Satzung die zur Ernte gelangenden Holzmaterialien und sonstigen Produkte zu verwerten.
Im April 1948 hat sich der Inhaber der beklagten Holzgrosshandlung, der Kaufmann Fritz G., bei dem Forstamt Lehre um die Zuteilung von Holz beworben, Ende Mai 1948 erklärte ihm der Revierförster F., dass die Beklagte von der Klägerin Holz erhalten könne. Nach der Besichtigung des im Walde lagernden Holzes, füllte der Inhaber der Beklagten unter der Anleitung des Revierförsters F. einen vom 1. Juni 1948 datierten Vertragsentwurf aus, nach dem ihm die Klägerin 49,36 fm Eichenrundholz in genau bezeichneten Stücken zum Preise von 3.344,35 RM verkaufte. Mit diesem Vertragsentwurf begab sich der Revierförster Försterling zu dem Rechnungsführer C. der Klägerin und veranlasste ihn, den Vertragsentwurf mit dem Vermerk: "Mit vorstehendem einverstanden. Die Forstgenossenschaft Weddel. I.A. gez. H. C., Rechnungsführer" zu unterschreiben. Am 10. Juni 1948 wurde der Vertrag der Beklagten mit einem Genehmigungsvermerk des Forstamtes Lehre ausgehändigt. Die Beklagte überwies der Klägerin alsbald den Kaufpreis mit 3.344,35 RM, die der Rechnungsführer C. unter die Genossen der Klägerin unter Überweisung auf deren Konto bei der Spar- und Darlehnskasse Weddel verteilte. Als diese Einzahlungen dann von der Spar- und Darlehnskasse den Genossen mit der Umstellung 10 : 1 gutgebracht wurden, entstand in der Genossenschaft Unwille wegen des zu billigen Verkaufs des Holzes. Die Klägerin stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag für sie nicht verbindlich sei, weil er nicht von ihrem Vorsitzenden, sondern von dem zu ihrer Vertretung nicht befugten Rechnungsführer C. unterzeichnet sei.
Mit der Klage verlangt die Klägerin, dass die Beklagte ihr den Wert des von der Beklagten inzwischen abgefahrenen Holzes mit 3.344,35 DM ersetzt. Sie bringt der Beklagten ihre Zahlung unter Umstellung mit 10 : 0,65 gut und fordert demgemäss 3.126,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1950. Sie macht geltend, es handele sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das die Klägerin formlos habe schliessen können. Sie wendet ferner ein, dass die Klägerin den Rechnungsführer zum Abschluss des Kaufvertrages durch ihren Vorstand ausdrücklich ermächtigt, ihm aber mindestens den Rechtsschein der Bevollmächtigung dadurch verliehen habe, dass der Vorstand seit vielen Jahren es zugelassen und durch Entlastung des Rechnungsführers stillschweigend gebilligt habe, dass der Rechnungsführer das Holz für die Genossenschaft verkaufte. Dies habe der Vorstand um so unbedenklicher tun können, als ihm infolge der in der Zeit des Nationalsozialismus üblichen Massnahmen der gelenkten Wirtschaft jeder Einfluss auf die Gestaltung der Holzverkäufe entzogen worden sei. Das Forstamt habe vorgeschrieben, an wen und zu welchem Preis das Holz verkauft werden solle. Deshalb habe der Vorstand dem Rechnungsführer den Abschluss der Kaufverträge, der nur formale Bedeutung gehabt habe, mit gutem Gewissen überlassen können.
Das Landgericht in Braunschweig hat die Beklagte durch das Urteil vom 15. März 1950 antragsgemäss zur Zahlung von 3.126,95 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 12. September 1950 zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, welche die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Begründung des Berufungsurteils lässt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, kann als durchgreifend nicht anerkannt werden. Die Revision bezweifelt, ob der Auffassung, dass die Klägerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zugestimmt werden könne. Sie weist darauf hin, dass schon die Eigenschaft der Klägerin als einer juristischen Person bestritten sei und meint, es lägen keine ausreichenden Gründe vor, die Klägerin den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzurechnen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil das Berufungsgericht die Kennzeichnung der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine Auslegung des braunschweigischen Gesetzes betreffend die ungeteilten Genossenschaftsforsten vom 19.5.1890 (Br. ges. u. VO. Smmlg S. 53) stützt, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach §549 ZPO entzogen ist. Auch dem Versuch der Revision, die öffentlich-rechtliche Bedeutung der Forstgenossenschaften herabzusetzen, um so eine Lockerung der Vorschriften über ihre Vertretung im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu rechtfertigen, muss entgegengetreten werden. Die Einrichtung der Forstgenossenschaften dient der Erhaltung der deutschen Forsten als einer zusammenhängenden Waldfläche, deren Bedeutung für die Erhaltung des Klimas und der Fruchtbarkeit des Bodens und damit der Lebensgrundlagen des Volkes gar nicht hoch genug veranschlagt werden Kann. Dass die Erhaltung der Forsten in diesem Sinne eine Aufgabe ist, an der die Öffentlichkeit in hohem Grade interessiert ist, bedarf keiner weiteren Ausführung.
Diese Wichtigkeit der Forstgenossenschaften für die öffentliche Wirtschaft rechtfertigt es, dass die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Vertretung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften entwickelten Grundsätze auf die Forstgenossenschaften in vollem Umfange angewandt werden. Nach §14 Abs. 3 der Statuten der Klägerin sind Urkunden, welche für die Genossenschaft verbindlich sein sollen, namens des Vorstandes von dem Vorsitzenden bzw seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Wenn dabei die Genehmigung der Genossenschafts-Versammlung oder der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, ist derselben Erwähnung zu tun. Die Bedeutung dieser Vorschriften, die den für die rechtsverbindlichen Erklärungen anderer öffentlich-rechtlichen Körperschaften massgebenden Bestimmungen entsprechen, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht darin, dass sie Formvorschriften für das Handeln der Körperschaften im rechtsgeschäftlichen Verkehr geben, als vielmehr darin, dass sie, eine Sicherung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegen eine missbräuchliche Vertretung durch unzuständige Vertreter darstellen (KGZ 67, 269; 68, 407; 73, 200; 82, 7; 83, 396; 89, 433; 104, 205; 115, 315; 157, 212). Der Vertrag vom 1. Juni 1948 über den Verkauf des Holzes an die Beklagte ist nicht von dem damaligen Vorsitzenden der Klägerin, sondern von dem Rechnungsführer Caje unterschrieben worden. Durch diesen Vertrag hat deshalb eine rechtliche Verpflichtung für die Beklagte nicht begründet werden können. Der Mangel des Vertrages liegt, wie in Widerspruch zu den Ausführungen der Revision festgestellt werden muss, nicht eigentlich darin, dass die für Verträge der Klägerin in ihren Statuten vorgeschriebene Form nicht beobachtet ist; wesentlich ist vielmehr, dass nicht der durch die Satzung der Klägerin berufene Vertreter, sondern ein Unbefugter für die Klägerin gehandelt hat. Die Sache liegt also gerade umgekehrt, wie die Revision sie darzustellen versucht. Es liegt nicht eine sachlich verbindliche Erklärung der Klägerin vor, die nur wegen eines Formmangels der Wirksamkeit entbehrt. Der Kaufvertrag ist vielmehr deshalb für die Klägerin nicht verbindlich, weil er von einer Person geschlossen ist, die zur Vertretung der Klägerin nicht berechtigt war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Rechnungsführer Caje in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil als ein Mitglied des Vorstandes der Klägerin angesehen werden kann, obwohl der Rechnungsführer nach §15 der Statuten nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Denn auch als Vorstandsmitglied war der Rechnungsführer zur Vertretung der Genossenschaft deshalb nicht berufen, weil er weder Vorsitzender des Vorstandes noch dessen Stellvertreter war.
Mit diesen Ausführungen ist auch der Ansicht der Revision der Boden entzogen, dass die Beklagte für befugt erachtet werden müsse, der Klage den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung deshalb entgegenzusetzen, weil es sich lediglich um die Verletzung einer Formvorschrift handele, der gegenüber das Reichsgericht diesen Einwand für zulässig gehalten habe. Es handelt sich eben nicht um die blosse Verletzung einer Formvorschrift, sondern um einen Fall der "sachlichen Unverbindlichkeit" des Vertrages, weil dieser von einer zur Vertretung der Klägerin nicht berechtigten Person geschlossen ist. Die Begründung, mit der das Reichsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 1938 (RGZ 157, 212), den Einwand des Verstosses gegen Treu und Glauben zurückgewiesen hat, weil dieser Einwand gegenüber dem öffentlichen. Interesse an einem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften dagegen, dass sie durch unberechtigte Vertragsschlüsse in langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten verwickelt würden, zurücktreten müsse, trifft auch im vorliegenden Fall im vollen Umfange zu.
Insbesondere kann aus Rechtsgründen auch nicht die Darlegung des Berufungsgerichts beanstandet werden, dass für ein Geschäft der laufenden Verwaltung zwar eine Ausnahme von den vorstehend angezogenen Grundsätzen zu machen sei, daß ein solches aber in Rücksicht auf seine Bedeutung für die Klägerin und die zeitliche Verknüpfung mit der Währungsreform nicht vorliege. Denn diese Darlegung geht letzten Endes auf die Auslegung der braunschweigischen, nicht revisiblem Recht unterstehenden Satzung zurück. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Beklagten aus Verschulden beim Vertragsschluss, weil der Vorstand das Auftreten des Rechnungsführers als eines abschlussberechtigten Vertreters geduldet habe, verneint hat. Mit Recht stellt das angefochtene Urteil darauf ab, dass ein den Klageanspruch beseitigender Schadensersatzanspruch des Beklagten nur angenommen werden könne, wenn der Vertrag ohne das schuldhafte Verhalten in DM zustandegekommen wäre oder die Beklagte das Holz anderweit für RM hätte erwerben können, was es verneint. Das entspricht der zu billigenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 132,85). Die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht aufgestellte Behauptung, dass die Beklagte bei dem Weiterverkauf des Holzes nur RM erlöst habe, ist neu und deshalb nicht zu beachten. Bei dem Mangel jeder abweichenden Behauptung ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte das Holz, das sie erst unmittelbar vor der Währungsreform erworben hatte, zu den nach der Währungsreform geltenden DM-Preisen weiterverkauft habe. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bestritten hat, dass das von ihr weiterverkaufte Holz einen Wert von mehr als 3.300 DM gehabt hat.
Da das Berufungsurteil in seinen anderen Ausführungen von der Revision nicht angegriffen wird, einen rechtlichen Irrtum auch nicht erkennen lässt, musste die Revision mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.