Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.1977, Az.: 3 StR 527/76
Verteidigung von Mitangeklagten durch Mitglieder einer Rechtsanwaltsgemeinschaft; Vereinbarkeit eines Verbots der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Rechtsanwälte einer Sozietät mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Zulässigkeit des Verbots bei Erteilung von Einzelvollmachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 527/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1977, 686 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
1. Hausfrau Annedore Gisela K. geborene W. aus D., geboren am ... 1933 in C./Sachsen.
2. Arbeiter Heinrich K. aus D., dort geboren am ... 1923.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Januar 1977
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Verteidigung von Mitangeklagten durch Mitglieder einer Rechtsanwaltsgemeinschaft (Sozietät, Bürogemeinschaft) zulässig ist, wenn den Verteidigern Einzelvollmachten der Angeklagten erteilt worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Oktober 1976 - 2 BvR 23/76 (NJW 1977, 99) entschieden, daß es mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, § 146 StPO den Sinn beizulegen, daß er die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch Rechtsanwälte einer Sozietät verbiete, wenn jeder der Anwälte einen anderen Mitbeschuldigten verteidigt. Dieser Entscheidung ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie auch den Fall treffen will, in dem in einer Sozietät zusammengeschlossenen Anwälten Einzelvollmachten der Angeklagten erteilt worden sind. Die gesetzliche Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) umfaßt daher die vorgelegte Rechtsfrage.
Damit hat sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Vorlage erledigt.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth