Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2017, Az.: 2 StR 464/17
Nachholung der versäumten Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für eine erlittene Auslieferungshaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.2017
- Aktenzeichen
- 2 StR 464/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 28166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:121217B2STR464.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 07.06.2017
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erpresserischer Menschenraub u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. November 2017 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Spanien erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab für die in Spanien erlittene Auslieferungshaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.