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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1986, Az.: IVb ZR 79/85

Anspruch auf Unterhaltsleistungen; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsberechtigten ; Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 79/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.09.1985
AG Wetter

Fundstellen

  • MDR 1987, 216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 776-777 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 450 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Berufung auf einen Unterhaltsverzicht, wenn der Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB gegründet wird.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren verheiratet. Während der Ehe erwarben sie in Miteigentum je zur Hälfte eine Eigentumswohnung in H.-B. und ein bebautes Grundstück in H. Aus ihrer Ehe gingen ein 1971 geborener Sohn und eine 1976 geborene Tochter hervor. Die Ehe ist seit dem 18. März 1982 geschieden. Die Kinder leben bei der Klägerin, der die elterliche Sorge zusteht. Sie ist nicht erwerbstätig. Neben der Kinderbetreuung pflegt sie ihren kranken Vater. Der Beklagte ist Bezirksleiter einer Bausparkasse; er vermittelt Bausparverträge als selbständiger Handelsvertreter. Bis Ende 1983 war ihm eine monatliche Bruttoprovision von 6.000 DM garantiert; daneben erhielt er einen Zuschuß zu der von ihm geleiteten Beratungsstelle in Höhe von 1.200 DM.

2

Die Einkünfte seit dem 1. Januar 1984 sind erfolgsabhängig.

3

Zur Vorbereitung der Scheidung trafen die Parteien am 19. November 1981 eine Vereinbarung, die neben einem gemeinsamen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder (Ziff. 2) in den Ziffern 1 und 3 folgendes bestimmt:

"1.
Die Parteien verzichten für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft gegenseitig auf jeden Unterhalt und Unterhaltsbeitrag, auch für den Fall der Not; jede Partei nimmt diesen Verzicht der Gegenseite an.

Dabei sind sich die Parteien darüber einig, daß der Grundbesitz der Parteien, und zwar das Haus und die Eigentumswohnung veräußert werden und der gesamte Erlös Frau K. (Klägerin) zur Verfügung steht, damit sie davon den Unterhalt für sich und die Kinder ... bestreiten kann. Die Parteien erwarten einen Verkaufserlös in Höhe von ca. 350.000,- DM.

2.
...

3.
Der Ehemann bleibt verpflichtet, an Kinderunterhalt den jeweiligen Betrag zu entrichten, der aufgrund der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle errechnet werden soll. Unter der Voraussetzung, daß die Veräußerung des Grundbesitzes in der unter Ziffer 1) beschriebenen Weise erfolgt, stellt Frau K. ihren Ehemann von Unterhaltsansprüchen der beiden Kinder frei.

Beide Elternteile gehen unter der beschriebenen Voraussetzung davon aus, daß die Freistellung von den Kindern auch berücksichtigt werden, nachdem sie volljährig geworden sind."

4

Danach zahlte der Beklagte weder für die Klägerin noch für die Kinder Unterhalt. Die Eigentumswohnung wurde im Februar 1982 für 175.000 DM verkauft. Die Veräußerung des Hausgrundstücks gelang erst im August 1983 zu einem im November 1983 abgerechneten Preis von 340.000 DM. Nach Abzug der Belastungen verblieb aus dem Erlös für beide Objekte nicht nur kein Überschuß, sondern ein Teil der Verbindlichkeiten, den der Beklagte mit 37.810,48 DM berechnete, konnte nicht abgedeckt werden.

5

Die Klägerin bestritt ihren Lebensunterhalt und den der Kinder bis zur Veräußerung des Grundstücks aus weiterer Kreditinanspruchnahme bei einer Bank, die über eingetragene Grundpfandrechte verfügte; danach nahm sie Sozialhilfe in Anspruch.

6

Die Klägerin begehrt nachehelichen Unterhalt. Der parallel dazu von ihr geltend gemachte Kindesunterhalt wurde durch einen gerichtlichen Vergleich vom 21. Dezember 1984 dahin geregelt, daß der Beklagte für den Sohn monatlich 332,50 DM im Jahre 1984 und 337,50 DM ab Januar 1985 und für die Tochter monatlich 277,50 DM zu zahlen hat. Die Parteien vereinbarten, daß diese Beträge auch für einen etwaigen Ehegattenunterhalt als feststehend zugrundegelegt werden sollen.

7

Das Amtsgericht hat den Unterhaltsverzicht der Klägerin für wirksam angesehen und die Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin - jeweils monatlich - 463,33 DM für die Zeit vom 22. Januar 1984 bis zum Jahresende 1984, 368,33 DM ab 1. Januar 1985 bis 31. August 1985 und 354,43 DM ab 1. September 1985 zu zahlen; ihre weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.

8

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

I.

Der Klägerin steht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zu, denn von ihr kann wegen der Pflege und Erziehung der beiden gemeinschaftlichen Kinder nicht erwartet werden, durch eine Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt in vollem Umfang selbst zu sorgen.

11

Die Revision vertritt die Auffassung, die Klägerin treffe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, weil die Leistungsfähigkeit des Beklagten aufgrund seiner eingeschränkten Einkünfte vermindert sei (§ 1581 BGB). Damit wird aber ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht aufgezeigt.

12

Das Berufungsgericht hat beachtet, daß für einen Ehegatten, der zwei Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen hat, eine Erwerbstätigkeit nicht von vornherein unzumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148) und daß im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung verschärfte Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten gestellt werden können, wenn der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte nur nach Maßgabe des § 1581 BGB zu Unterhaltsleistungen imstande ist (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569). Es kann jedoch auf sich beruhen, ob die Klägerin eine Teilerwerbsobliegenheit trifft. Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, daß der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmte monatliche Lebensbedarf der Klägerin für das Jahr 1984 wenigstens 900 DM und ab 1985 wenigstens 990 DM beträgt. Die Unterhaltsbeträge, die der Klägerin wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten zugesprochen worden sind, decken diesen Bedarf nur in so geringem Umfang ab, daß die Klägerin einen neben der Kinderbetreuung etwa erzielbaren Verdienst benötigen würde, um den ungedeckten Teil ihres Bedarfs zu befriedigen.

13

II.

Der am 19. November 1981 vereinbarte Unterhaltsverzicht steht dem Begehren der Klägerin nicht entgegen.

14

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der § 1585 c BGB auch dann einen Verzicht auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung zuläßt, wenn der Anspruch gemäß § 1570 BGB darauf beruht, daß von dem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789).

15

2.

Zur Begründung seiner Auffassung, daß es dem Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Klägerin auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Beide Parteien seien am 19. November 1981 davon ausgegangen, die Klägerin werde ihren eigenen Unterhalt und sogar den der Kinder nach der Scheidung aus einem nach der Verwertung der beiden Immobilien in Höhe von etwa 350.000 DM verbleibenden Überschuß bestreiten können. Die Klägerin habe dabei den Angaben des Beklagten über die beim Verkauf zu erzielenden Preise und den nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Überschuß vertraut. Das ihren Erwartungen völlig entgegenlaufende wirtschaftliche Ergebnis (Schulden von fast 38.000 DM statt eines Überschusses) beruhe teilweise darauf, daß die erhofften Kaufpreise nicht erzielt werden konnten (für die Eigentumswohnung: statt 200.000 DM nur 175.000 DM; für das Hausgrundstück: statt 430.000 DM nur 340.000 DM). Neben dem dadurch verursachten Mindererlös von 115.000 DM sei die unerwartete Entwicklung aber vor allem dadurch verursacht worden, daß die Verbindlichkeiten vom Jahresende 1981 bis zur Auskehr des Kaufpreises für das Hausgrundstück im November 1983 um 228.222,72 DM angestiegen seien. Soweit sich noch feststellen lasse, beruhe dies einerseits darauf, daß die bereits zum 31. Dezember 1981 bestehende Schuld von 324.587,76 DM sich durch Zinslasten weiter vergrößert habe, weil keine Leistungen mehr auf diese Verbindlichkeiten erbracht worden seien; andererseits habe die Klägerin mit den Kindern in dieser Zeit von weiteren Kontoüberziehungen gelebt, nachdem der Beklagte nach dem 19. November 1981 alle Unterhaltszahlungen eingestellt hatte. Beides könne der Klägerin nicht allein oder überwiegend zum Vorwurf gemacht werden. Der Verkauf der Grundstücke habe beiden Parteien oblegen. Die Klägerin habe sich nach Kräften bemüht, das Hausgrundstück eher zu veräußern. Für den laufenden Lebensbedarf habe sie keine zu hohen Beträge entnommen. Der Beklagte, der als gelernter Bankkaufmann in wirtschaftlichen Dingen viel erfahrener sei als die Klägerin, habe das schnelle Anwachsen des Schuldenstandes im Hinblick auf die bereits vorhandenen Verbindlichkeiten voraussehen und um eine schnellere Veräußerung des Grundbesitzes bemüht sein müssen. Er habe sich stattdessen auf den unzutreffenden Standpunkt gestellt, daß dies Aufgabe der Klägerin sei, weil ihr der Überschuß habe zufließen sollen. Eine derartige Risikoverteilung lasse sich der Vereinbarung vom 19. November 1981 aber nicht entnehmen; wäre sie gewollt gewesen, sei im übrigen der Unterhaltsverzicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

16

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

17

Sie macht geltend, der Beklagte könnte sich auf den Unterhaltsverzicht der Klägerin nur dann nicht berufen, wenn er diesen durch unredliches Verhalten herbeigeführt hätte oder wenn ihm vorzuwerfen wäre, daß er in zu mißbilligender Weise eigene Pflichten verletzt habe; weder das eine noch das andere komme hier in Betracht.

18

Ob der Unterhaltsverzicht der Klägerin auf einem unredlichen Verhalten des Beklagten beruht oder diesem vorgeworfen werden kann, eigene Pflichten oder Obliegenheiten verletzt zu haben, kann jedoch auf sich beruhen. Im Unterhaltsrecht ist das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht auf diese beiden von der Revision genannten Fallgruppen beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Unterhaltspflichtiger sich auf den mit dem bedürftigen Ehegatten vereinbarten Verzicht auf nachehelichen Unterhalt schon dann nicht mehr berufen, wenn dies aufgrund einer späteren Entwicklung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 789 unter 2). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Rechtes entgegenstehen. Dem auf § 1570 BGB gestützten Anspruch kann ein unter anderen tatsächlichen Verhältnissen erklärter Unterhaltsverzicht nicht entgegengehalten werden, wenn er etwa dazu führen würde, daß das Wohl und die Interessen gemeinschaftlicher Kinder dadurch beeinträchtigt werden, daß der unterhaltsbedürftige Elternteil durch eigene Erwerbstätigkeit gezwungen wird, die ihm obliegende Pflege und Erziehung der Kinder einzuschränken (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - a.a.O. S. 788). Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier der Fall. Danach gingen beide Parteien übereinstimmend am 19. November 1981 davon aus, daß die beiden Immobilien zu den - sich später als irreal erweisenden - Preisen verkauft werden und die Klägerin ihren und den Unterhalt beider Kinder auf Dauer aus dem zu erwartenden Überschuß werde bestreiten können. Keiner der Beteiligten nahm demnach an, die Klägerin werde gezwungen sein, auch nur einen Teil ihres Lebensbedarfs aus einer Erwerbstätigkeit zu decken. Damit stimmt überein, daß die Klägerin nach dem 19. November 1981 ihren Unterhalt und den der Kinder aus Mitteln bestritt, die sie der Substanz des Grundvermögens durch (weitere) Inanspruchnahme der im Grundbuch abgesicherten Bankkredite entnahm. Dies blieb dem Beklagten nicht verborgen, entsprach vielmehr auch seinen Vorstellungen, denn er stellte seine Unterhaltszahlungen bereits ab dem Tage der Vereinbarung ein; er ging nach den getroffenen Feststellungen nicht etwa davon aus, daß die Klägerin neben der Pflege und Erziehung der beiden schulpflichtigen Kinder Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen werde. Unter diesen Umständen kann der Beklagte sich nach dem unerwarteten und von der Klägerin weder allein noch überwiegend verschuldeten Ausfall der Unterhaltsdeckung aus dem Verkaufserlös gegenüber dem Unterhaltsbegehren nach Treu und Glauben nicht auf den unter anderen Verhältnissen erklärten Verzicht berufen.

19

3.

Da das Berufungsgericht hiernach zu Recht den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht an der Vereinbarung vom 19. November 1981 hat scheitern lassen, braucht nicht entschieden zu werden, ob - wie die Revisionserwiderung meint - das gleiche Ergebnis sich auch aus einer gebotenen Anpassung der Abrede an eine veränderte Geschäftsgrundlage ergibt. Ebensowenig kommt es darauf an, ob gegen die Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts andere Bedenken bestehen, etwa aus § 138 BGB oder wegen Formbedürftigkeit gemäß § 313 BGB.

20

III.

Den eheangemessenen monatlichen Unterhaltsbedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht nach § 1578 Abs. 1 BGB in Höhe von 900 DM für 1984 und 990 DM ab 1. Januar 1985 angesetzt. Es hat der Klägerin indessen gemäß § 1581 BGB Unterhalt nur in Höhe der ausgeurteilten Beträge zugesprochen weil der Beklagte nach seinen Einkommensverhältnissen zu höheren Leistungen nicht in der Lage sei. Die Revision beanstandet, daß das verfügbare Einkommen des Beklagten noch zu hoch angesetzt worden sei.

21

1.

Das Berufungsgericht ist von den vom Beklagten vorgelegten nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1982 und 1983 ausgegangen, die Gewinne für 1982 von 22.252,21 DM und für 1983 von 39.628,82 DM ausweisen. Es hat aber die Geltendmachung von Bewirtungskosten (1982: 3.511,60 DM; 1983: 2.192,81 DM) und Repräsentationskosten (1983: 220,65 DM) nicht anerkannt, weil ihre unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit nicht dargetan sei und hat diese Beträge daher den Gewinnen hinzugerechnet. Fern hat es die Abschreibung der Anschaffungskosten für einen im Jahre 1982 vom Beklagten erworbenen neuen Pkw BMW 323 i (jährlich 4.464,26 DM) um ein Drittel (jährlich 1.488 DM) gekürzt, weil die Lebensdauer des Wagens tatsächlich länger sei, als steuerrechtliche Abschreibungen auf das Fahrzeug zulässig sind, und der Beklagte in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien ein zu teures Fahrzeug angeschafft habe. Aus den nach Abzug der im Jahre 1982 gezahlten Steuern (1.334,16 DM) danach auf 25.917,65 DM für 1982 und 43.529,77 DM für 1983 berichtigten unterhaltsrechtlich relevanten Einkünften hat das Berufungsgericht einen Mittelwert gebildet und diesen in ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen des Beklagten von 2.893,64 DM umgerechnet. Von einem mindestens gleichhohen Einkommen auch für die in Frage stehende Zeit ab Februar 1984 ist das Berufungsgericht ausgegangen, weil der Beklagte einerseits seine Einkünfte nur lückenhaft und nicht für einen ausreichend langen Zeitraum dargelegt habe und auch die geltend gemachten Aufwendungen nicht in einer Weise dargelegt habe, die eine Überprüfung auf ihre unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit zuließen, andererseits seinen Lebensstandard gegenüber der früheren Zeit aber auch nicht eingeschränkt habe, sondern in der Lage sei, mit seiner jetzigen Ehefrau ein Haus zu bauen oder zu erwerben und weiterhin einen Pkw der gehobenen Mittelklasse zu fahren.

22

Die Revision bekämpft die Absetzung der Bewirtungs- und Repräsentationskosten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Umsätzen ständen; blieben sie unterhaltsrechtlich gleichwohl unberücksichtigt, müsse sich jedoch die Klägerin auch eine fiktive höhere Steuerbelastung des Beklagten entgegenhalten lassen; die Kürzung der Abschreibung für den Pkw berücksichtige zudem nicht, daß der Beklagte sich etwa alle zweieinhalb Jahre einen neuen Wagen anschaffen müsse.

23

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das steuerlich relevante Einkommen zur Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens berichtigt hat, weil beide nicht identisch sind und der Beklagte sich als Unterhaltspflichtiger nicht auf die steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen und Abschreibungen beziehen konnte, ohne ihre unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit näher darzulegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359). Die Umstände, auf die das Berufungsgericht seine Beurteilung wegen der Bewirtungs- und Repräsentationskosten sowie bezüglich der Abschreibung des Pkw gestützt hat, halten sich im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung und sind revisionsrechtlich nicht angreifbar. Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben. Es ist auch nicht widersprüchlich, daß das Berufungsgericht steuerliche Auswirkungen seiner aus unterhaltsrechtlicher Sicht für notwendig gehaltenen Korrekturen der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt hat; denn die Steuern, die der Beklagte für seine Einkünfte in den Jahren 1982 und 1983 zu zahlen hat, stellen in den vom Berufungsgericht ausgewerteten Gewinnermittlungen keine Rechnungsposten dar; für 1984 hat der Beklagte jedoch bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 14. August 1985 keine Unterlagen vorgelegt.

24

2.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen des Beklagten von 2.893,64 DM hat das Berufungsgericht zur Ermittlung des für die Klägerin verfügbaren Anteils zunächst abgezogen, was der Beklagte als Beiträge für seine Krankenversicherung (322,10 DM), seine Lebensversicherung (178,10 DM, ab 1. September 1985: 192 DM) und als Unterhalt für die beiden Kinder (zusammen 610 DM, ab 1. Januar 1985: 615 DM) zu zahlen hat. Weiter ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, daß der Beklagte die nach dem Verkauf der Immobilien verbliebenen Verbindlichkeiten aus der Ehe (37.810,48 DM) allein tilgt und dafür im Rahmen eines Gesamtkredits anteilig monatlich 420,11 DM aufwendet. Aus den danach verbleibenden monatlichen Nettobeträgen (1.363,33 DM bis 31. Dezember 1984, 1.358,33 DM vom 1. Januar bis 31. August 1985 und 1.344,43 DM ab 1. September 1985) hat das Berufungsgericht durch Abzug des dem Beklagten zu belassenden sog. Selbstbehaltes die ausgeurteilten Unterhaltsansprüche der Klägerin errechnet.

25

Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß nicht noch weitere monatliche Belastungen für eine andere Lebensversicherung (51,80 DM), für drei Bausparverträge (monatlich 94 DM, 96 DM und 254,14 DM) und für vertragliche Leistungen an die Großmutter des Beklagten (85 DM) berücksichtigt worden sind. Die Revision kann sich nicht darauf berufen, die Klägerin habe den Bestand der weiteren Lebensversicherung nicht bestritten; dem steht entgegen, daß ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils (§ 314 ZPO) die Klägerin alle vom Beklagten vorgetragenen Verbindlichkeiten bestritten hat (Schriftsatz vom 12. August 1985, Seite 4). Bezüglich der übrigen behaupteten Verbindlichkeiten hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe den Verwendungszweck der Darlehen nicht dargetan und auch nicht deutlich machen können, warum die Verbindlichkeiten nach der Ausschüttung des Verkaufserlöses aus dem Grundstücksverkauf neben der bereits berücksichtigten Schuld von 37.810,48 DM bestehen geblieben seien. Gegen diese Feststellung, durch die der Tatrichter bereits die Erheblichkeit des Vortrages verneint, hat der Beklagte keinen prozessual zulässigen Revisionsangriff erhoben.

26

IV.

Der Beklagte hat in der Revisionsinstanz noch vorgetragen, er sei seit dem 10. August 1986 einem weiteren Kinde unterhaltspflichtig. Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen; eine solche Tatsache könnte nicht mehr berücksichtigt werden (§ 561 Abs. 1 ZPO), weil sie zu einer dem Revisionsgericht verschlossenen neuen Bewertung der Unterhaltspflichten des Beklagten führen kann (§ 1581 BGB).

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp