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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2020, Az.: 1 StR 307/20

Verwerfung des Antrags des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.2020
Aktenzeichen
1 StR 307/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 42966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR307.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 05.12.2019 - AZ: 600 Js 2513/16 18 KLs

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßiger Schmuggel

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.

2

Dies führt zur Verwerfung seiner Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufene Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 StR 461/12 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 346 Rn. 17).

Raum
Jäger
Bellay
Hohoff
Pernice