Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2020, Az.: 1 StR 307/20
Verwerfung des Antrags des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.2020
- Aktenzeichen
- 1 StR 307/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 42966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR307.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 05.12.2019 - AZ: 600 Js 2513/16 18 KLs
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßiger Schmuggel
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 2019 ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.
Dies führt zur Verwerfung seiner Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufene Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 StR 461/12 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 346 Rn. 17).