Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2012, Az.: 3 StR 461/12
Zuständigkeit des Landgerichts hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Revision bei gleichzeitig vorliegendem Wiedereinsetzungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.2012
- Aktenzeichen
- 3 StR 461/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 30940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 20.08.2012
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2015, 196-197
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen und des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2012 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2012 aufgehoben.
- 2.
Die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- 3.
Die Revisionen der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Jede Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Dies führt zur Verwerfung ihrer Revisionen gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge berufene Revisionsgericht (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 346 Rn. 17). Mit dem die Revisionen der Nebenklägerinnen gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2012 konnte es hier nicht sein Bewenden haben (vgl. hierzu Meyer-Goßner, aaO, Rn. 10 mwN), denn das Landgericht war wegen der Wiedereinsetzungsanträge für eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht mehr zuständig. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen war der Beschluss deshalb aufzuheben (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO).