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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1980, Az.: BVerwG 4 C 25.78

Auslegung von Bebauungsplanentwürfen; Dienststunden; Gemeindeverwaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 25.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 21.09.1976 - AZ: 4 K 3965/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1977 - AZ: X A 1808/76

Fundstellen

  • DVBl 1981, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1981, 233 (Kurzinformation)
  • DÖV 1980, 764-765 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 702 - 705
  • VwRspr 1981, 702-705 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bundesrecht gebietet nicht, daß Bebauungsplanentwürfe während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Willberg, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in M., F.straße 18. Das Grundstück liegt auf der Südwestseite der F.straße in einem Bereich, für den die frühere Gemeinde K. den Bebauungsplan Nr. 3 aufgestellt hat. Die Gemeinde hat den Entwurf dieses Bebauungsplans vom 24. August bis zum 24. September 1964 während der Stunden des Publikumsverkehrs (Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie Montag und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr) öffentlich ausgelegt.

2

Der beigeladene Turnverein, der auf dem Flurstück 1004 bereits drei Tennisplätze betrieb, beantragte 1972 die Genehmigung zur Anlage von zwei weiteren Tennisspielfeldern nebst 4 m hohem Ballfangzaun auf dem Flurstück 1257. Gegen die Errichtung dieser Tennisplätze wandte sich der Kläger zusammen mit weiteren Anliegern. 1973 beantragte der beigeladene Turnverein für das Bauvorhaben die Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3, der für das Flurstück 1004 die Festsetzung "öffentliche Grünfläche" und für das Flurstück 1257 die Festsetzung "private Grünfläche" enthält. Der Rat der früheren Gemeinde Kapellen erklärte "das Einvernehmen der Gemeinde für die Plätze 4 und 5 der Tennisplatzanlage ... zu einer Befreiung". Nachdem auch die Landesbaubehörde Ruhr zugestimmt hatte, erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises M. durch Bescheid vom 8. Juli 1974 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3, und zwar u.a. von der Festsetzung "private Grünfläche".

3

Nach erfolglosem Widerspruch haben die Kläger gegen den Oberkreisdirektor des Kreises Moers Klage erhoben und diese später gegen den Stadtdirektor der Stadt M. und schließlich gegen den Oberkreisdirektor des Kreises W. umgestellt. Sie haben vorgetragen, das Bespielen der Plätze bringe eine unzumutbare Lärmbelästigung mit sich.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage ziele nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Aufhebung des Bauvorbescheides, den der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten aufgrund einer ihm nach seinen Angaben ausdrücklich von der Verwaltung eingeräumten Ermächtigung in der mündlichen Verhandlung dem beigeladenen Turnverein erteilt habe. Die Klage sei aber unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 3 der früheren Gemeinde Kapellen sei nicht wirksam zustande gekommen. Seine Offenlegung genüge dem § 2 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - nicht. Das Bundesbaugesetz bestimme in seiner zur Zeit der Planaufstellung geltenden Fassung nicht, welchen Anforderungen die Offenlegung eines Bebauungsplanes entsprechen müsse. Jedoch erforderten Bedeutung und Funktion der Planauslegung ein Höchstmaß an Publizität. Den Betroffenen solle nämlich ermöglicht werden, anhand der (zeichnerischen) Darstellung des Planes und eventueller Ergänzungen in textlichen Bestimmungen oder in den Erläuterungen den Umfang und den Zweck der vorgesehenen Festsetzungen kennenzulernen, noch in der Entwurfphase des Planes zu den vorgesehenen Festsetzungen Stellung zu nehmen sowie ihre Rechte oder Interessen, sei es im Rahmen der ausdrücklich eröffneten Möglichkeit, Bedenken und Anregungen anzubringen, oder durch anderweitige Einwirkung auf die Vertretungskörperschaft geltend zu machen. Dieöffentliche Auslegung erfordere zwar nicht, daß der Plan während des Auslegungszeitraums an einer öffentlich zugänglichen Bekanntmachungstafel angeheftet oder sonstwie an einen jederzeit für jedermann frei erreichbaren Ort zur Einsichtnahme verfügbar sein müsse; es sei vielmehr ausreichend, daß der Plan während des Auslegungszeitraums in einem Dienstzimmer der Gemeindeverwaltung für die interessierte Öffentlichkeit während der Dienststunden bereitgehalten werde. Die Beschränkung auf die Dienststunden der Gemeindeverwaltung stelle aber zugleich das Äußerste dar, um das die Einsichtmöglichkeit eingeschränkt werden dürfe. Jede darüber hinausgehende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, in den Entwurf des Bebauungsplans Einsicht zu nehmen, führe zu einer Fristverkürzung, die - weil durch Verwaltungserfordernisse nicht zwingend geboten - mit der Bedeutung und Funktion der Planauslegung nicht zu vereinbaren sei. Der Einwand, der Bürger werde auch sonst bei Verwaltungsgeschäften vielfach auf eine bestimmte Besuchszeit verwiesen, die nicht die gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung umfasse, verfange schon deshalb nicht, weil die Auslegung des Bebauungsplans lediglich auf die Dauer von einem Monat vorgeschrieben sei und die Betroffenen nur während dieses Zeitraums Bedenken und Anregunge gegen den Plan anbringen könnten, die dann als "fristgerecht" von der Gemeinde zu prüfen seien.

5

Diesen Anforderungen genüge die Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 3 der früheren Gemeinde K. nicht, weil der Entwurf nur während der Verkehrsstunden für das Publikum ausgelegen habe.

6

Nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der im Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Vorbescheides geltenden Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - seien die Tennisplätze zulässig, weil sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Ihre Nutzung werde nicht zu wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen führen, wie auch das Landgericht in Kleve in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem beigeladenen Turnverein ausgeführt habe.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger.

8

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des § 2 Abs. 6 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 -. Soweit die Gemeinde nach dieser Vorschrift (und ebenso nach § 2 a Abs. 6 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in den Fassungen vom 18. August 1976 [BGBl. I S. 2256] - BBauG 1976 - und vom 8. Juli 1979 [BGBl. I S. 949] - BBauG 1979 -) die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung "auf die Dauer eines Monats" öffentlich auszulegen hat, greift das Bundesrecht hiermit nicht in die auf Landesrecht beruhenden und zur Organisationsgewalt gehörenden Regelungen des Behördenbetriebes ein; das Bundesrecht schreibt den Gemeinden deswegen auch nicht vor, daß die Planentwürfe während aller Dienststunden auszulegen seien. Dem Bundesrecht genügt vielmehr eine einmonatige Auslegung der Planentwürfe, die auf die Stunden des Publikumsverkehrs beschränkt ist, sofern die Stunden des Publikumsverkehrs so bemessen sind, daß die Einsichtmöglichkeit nicht unzumutbar beschränkt wird. Im einzelnen ergibt sich das aus folgenden Überlegungen:

10

Der Begriff "auf die Dauer eines Monats" bezieht sich schon nach seinem Wortlaut lediglich auf die vorgeschriebene Dauer der Auslegung und nicht auf die Tagesstunden der Auslegung innerhalb der Monatsfrist. Soweit das Gesetz überhaupt auf die Tagesstunden abhebt, benutzte es in seiner ursprünglichen Fassung dafür den Ausdruck (Ort und) "Zeit" (so in § 12 Satz 2 BBauG 1960) und benutzt es in seiner heutigen Fassung den Begriff "Dienststunden" (so in § 2 a Abs. 6 Satz 5 und in § 12 Satz 2 BBauG 1976/79). Auf den Unterschied zwischen den Begriffen "Dauer" einerseits und "Zeit" andererseits und damit auf den Unterschied zwischen § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 einerseits und § 12 Satz 2 BBauG 1960 andererseits hat der Senat schon in seinem Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - BVerwGE 44, 244 [249] hingewiesen: Er hat dazu ausgeführt, der Begriff in§ 12 BBauG 1960 "Ort und Zeit" meine die Dienststelle und die Tagesstunden, in denen der Plan ausliege, "also etwa die Dienststunden der Behörde oder die Vormittagsstunden", während der in § 2 Abs. 6 BBauG 1960 verwendete (und sich auf die Bekanntmachung der Auslegung beziehende) Begriff "Ort und Dauer" die Dienststelle und die Frist der Auslegung meine. An diesem Unterschied hat sich auch dadurch nichts geändert, daß infolge der Novellierung des § 12 BBauG nunmehr der Begriff "Zeit" durch den Begriff "Dienststunden" ersetzt worden ist; der Gesetzgeber hat insoweit vielmehr - und zwar in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung - nur eine Klarstellung vorgenommen.

11

Unabhängig von dieser Wortinterpretation sprechen insbesondere Sinn und Zweck des § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 (beziehungsweise § 2 a Abs. 6 Satz 1 BBauG 1976/79) für die Auffassung, daß diese bundesrechtliche Vorschrift nicht regelt, der Planentwurf müsse innerhalb der Monatsfrist zu bestimmten Zeiten oder gar während aller Dienststunden ausgelegt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit ausgeführt, daß eine "jedermann und jederzeit" zugängliche Auslegung schon der Natur der Sache nach ausscheide. Soweit es eine Auslegung während aller Dienststunden für geboten hält, begründet es seine Meinung mit der Bedeutung der in Rede stehenden Verfahrensvorschrift über die Bürgerbeteiligung. Der Senat vermag dieser Meinung nicht beizupflichten. Richtig ist, daß das Bundesbaugesetz gerade der Auslegung des Planentwurfs - und damit der Bürgerbeteiligung - einen besonderen Stellenwert beimißt. Das belegen im nunmehr geltenden Recht die §§ 155 a und 155 b BBauG 1979: während zahlreichen Verfahrensfehlern die rechtliche Relevanz abgesprochen wird (vgl. § 155 b BBauG 1979), macht § 155 a Abs. 2 BBauG 1979 die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes davon abhängig, daß u.a. das Verfahren nach § 2 a Abs. 6 BBauG 1979 eingehalten ist. Ferner ist es im Hinblick auf die Bedeutung der Bürgerbeteiligung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten, daß den Bürgern während eines Monats hinreichend Gelegenheit gegeben wird, den Planentwurf mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung einzusehen. Der Bürger muß während der vollen Frist eines Monats in zumutbarer Weise Gelegenheit zur Einsicht haben. Eine unzumutbare Einschränkung der Einsichtsmöglichkeit tritt aber nicht schon dadurch ein, daß die Einsichtnahme - wie hier - auf eine bestimmte Anzahl von Stunden für den Publikumsverkehr beschränkt wird. Durch eine solche Beschränkung ist der Bürger nicht anders gestellt, als er auch sonst im Verkehr mit Behörden gestellt ist. Dafür, daß das Bundesbaugesetz insoweit eine von der üblichen Behördenpraxis abweichende Handhabung hätte verlangen wollen, spricht nichts. Vielmehr streiten gerade Praktikabilitätsüberlegungen dafür, daß das Bundesrecht sich insoweit einer näheren Regelung enthalten wollte: Da es generell den Gemeinden obliegt, nach Maßgabe der zum Landesrecht gehörenden Organisationsgewalt Besucherzeiten für den Publikumsverkehr festzulegen, spricht alles dafür, daß das Bundesrecht, solange es nicht ausdrücklich eigene Regelungen trifft, in derartige Maßnahmen der Organisationsgewalt nicht eingreifen will. Die anderenfalls eintretenden Unterschiede innerhalb der örtlichen Regelungen über den Publikumsverkehr würden überdies auch nicht den Zugang des Bürgers zu den Behörden erleichtern, sondern wegen der unterschiedlichen Verkehrszeiten allenfalls unübersichtlich machen.

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Der Frage, ob die Auslegung der Planentwürfe trotz Einhaltung der Monatsfrist des § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 den Anforderungen dieser Vorschrift ausnahmsweise jedenfalls dann nicht genügen würde, wenn die in einer Gemeinde allgemein üblichen Dienstzeiten für den Publikumsverkehr ihrerseits zu gering bemessen wären, braucht im vorliegenden Verfahren nicht nachgegangen zu werden. Eine solche Ausnahme kommt hier offensichtlich nicht in Betracht. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß in der früheren Gemeinde Kapellen für den Publikumsverkehr in der Woche insgesamt 33 Stunden zur Verfügung gestanden haben und daß überdies den unterschiedlichem zeitlichen Bedürfnissen der Bürger außer den Dienststunden am Vormittag durch eine besondere Verkehrszeit an zwei Wochentagen (montags und donnerstags von 13.30 bis 17.30 Uhr) Rechnung getragen worden ist. Das ist - auch im Hinblick auf § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 - eine offensichtlich angemessene Regelung.

13

Aus alledem folgt, daß der Bebauungsplan Nr. 3 jedenfalls deswegen, weil er nur zu den Stunden des Publikumsverkehrs ausgelegen hat, nicht an § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG 1960 scheitert.

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Die abschließende Sachentscheidung hängt nunmehr davon ab, ob der Bebauungsplan Nr. 3 den sonstigen formellen und materiellen Voraussetzungen entspricht. Es wird zu prüfen sein, ob die Tennisplätze den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen entsprechen; gegebenenfalls werden die Voraussetzungen für eine Befreiung zu prüfen sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Willberg
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues