Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1994, Az.: X ZB 7/93
„Spinnmaschine“
Patentrecht; Einspruchsverfahren; Unterschrift; Vertretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1994
- Aktenzeichen
- X ZB 7/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15216
- Entscheidungsname
- Spinnmaschine
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1994, 724-726 (Volltext mit amtl. LS) "Spinnmaschine"
- HFR 1995, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 12 / 1994 § 61 PatG 1981 Nr. 2
- MDR 1994, 1239 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1406-1407 (Volltext mit amtl. LS) "Spinnmaschine"
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Mitglied der Patentabteilung verhindert, den das Einspruchsverfahren abschließenden Beschluß zu unterzeichnen, ist seine Unterschrift in analoger Anwendung von § 315 I 2 ZPO von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten Beisitzer unter Angabe des Verhinderungsgrundes zu ersetzen.
Gründe
I. Das Deutsche Patentamt hat der Patentinhaberin auf die Anmeldung vom 23. März 1979 das Patent 29 11 379 mit der Bezeichnung "Lange Spinnmaschine" erteilt. Auf den für zulässig erachteten Einspruch der Verfahrensbeteiligten hat die Patentabteilung 26 des Patentamts ohne mündliche Verhandlung das Patent widerrufen. Bereits aus der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 26 41 434 hätten für den Gegenstand des Anspruchs 1 wichtige Hinweise entnommen werden können; die Wahl eines Synchronmotors sei durch eine weitere Entgegenhaltung nahegelegt gewesen. Dieser Beschluß trägt drei Unterschriften. Die Unterschrift des Vorsitzenden ist durch die Unterschrift eines Besitzers mit dem Vermerk ersetzt, der Vorsitzende sei infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde erhoben, mit der sie in erster Linie die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung begehrt und hilfsweise beantragt hat, das Patent mit einem neuen Anspruch 1 aufrechtzuerhalten. Dieser Anspruch lautet:
Lange Spinnmaschine, Ringspinnmaschine oder Flyer, mit mindestens einer dem Verziehen einer Vielzahl von Faserbändern dienenden langen Streckwerksreihe, die angetriebene Unterwalzenstränge aufweist, von denen jeder allen Streckwerken der Streckwerksreihe zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest der eingangsseitig der Hauptverzugsfelder (14) der Streckwerksreihe befindliche Unterwalzenstrang (11) ausschließlich durch mehrere gleiche Leistung und gleiche Polzahl aufweisende und über einen gemeinsamen Frequenzumrichter (19) mit verstellbarer Ausgangsfrequenz mit Speisestrom versorgte Synchronmotoren (17) angetrieben ist, die ihn an in großen Abständen voneinander angeordneten Antriebsstellen synchron und formschlüssig antreiben, um seine Torsion zu reduzieren.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß der Patentabteilung 26 aufgehoben und das Patent unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen nach dem neuen Anspruch 1 beschränkt aufrechterhalten. Der Einspruch sei zulässig gewesen. Der Beschluß könne trotz der fehlenden Unterschrift des Vorsitzenden mit der Beschwerde angegriffen werden. Der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 sei neu und erfinderisch.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Bundespatentgericht sie zugelassen hat. Die Zulassung eröffnet die volle revisionsmäßige Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses; die Rüge, daß die die Zulassung auslösende Rechtsfrage unrichtig entschieden worden sei, ist nicht erforderlich (vgl. § 101 Abs. 2 PatG i.V.m. § 550 ZPO; vgl. BGHZ 90, 318, 319 [BGH 15.03.1984 - X ZB 6/83] - Zinkenkreisel). Der Senat hat den Beschluß auf von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel (§ 101 Abs. 2 PatG i.V.m. § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO), auf weitere in der Rechtsbeschwerdebegründung gerügte Verfahrensfehler und im übrigen revisionsmäßig auf materielle Rechtsfehler nachzuprüfen (Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl. 1993, § 101 PatG a.E. Rdn. 4).
Solche Fehler liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Bundespatentgericht angenommen, daß die Beschwerde der Patentinhaberin zum Bundespatentgericht zulässig gewesen ist. Unabhängig von der Frage, ob eine wirksame, das Verfahren vor dem Patentamt abschließende Entscheidung überhaupt vorlag, ist mit ihrer Ausfertigung und Zustellung an die Beteiligten mindestens der äußere Anschein eines dem Patentamt zurechenbaren Aktes entstanden. Schon allein deshalb ist es geboten, den Parteien die Gelegenheit zu geben, die auf diese Weise in Erscheinung getretene Entscheidung zu beseitigen (BVerfG NJW 1985, 788 m.w.N.; BGH VersR 1984, 1192, 1193).
2. Das Bundespatentgericht war auch gehalten, in der Sache zu entscheiden und diesen Beschluß nicht etwa nur wie eine "Scheinentscheidung" (BVerfG aaO.) zu behandeln. Die Entscheidung ist nämlich nicht im bloßen Entwurfsstadium geblieben, mit dessen Zustellung Rechtswirkungen nicht erzeugt werden könnten (vgl. BVerfG aaO., OLG Köln NJW 1988, 2805 [OLG Köln 09.05.1988 - 2 W 65/88] m.w.N.), sondern hat das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt abgeschlossen. Die Patentabteilung hat die Entscheidung entsprechend den §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 3, 47 und 27 Abs. 3 Satz 1 PatG in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Verordnung über das Deutsche Patentamt (DPAVO vom 05.09.1968) wirksam getroffen. Sie hat in der Sitzung vom 19. September 1990 beschlossen, das Patent zu widerrufen. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung. Die Niederschrift steht im Einklang mit dem später abgesetzten schriftlichen Beschluß bei dem allerdings die Unterschrift des Vorsitzenden der Abteilung von einem Beisitzer mit dem handschriftlichen Vermerk ersetzt worden ist, der Vorsitzende sei beurlaubt und daher verhindert, den Beschluß zu unterschreiben. Damit steht fest, daß der Beschluß so getroffen und von den drei zuständigen Beamten der Abteilung 26 als verfahrensbeendende Entscheidung gewollt worden ist. Mit der ordnungsgemäßen Absendung der Beschlußausfertigung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien gemäß § 47 PatG ist der Beschluß wirksam geworden. Daran ändert die fehlende Unterschrift des Vorsitzenden nichts.
a) In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob ein nicht zu verkündender Beschluß zu seiner Wirksamkeit überhaupt aller Unterschriften derjenigen bedarf, die ihn gefaßt haben. Unstreitig muß der Beschluß erkennen lassen, welche Personen entschieden haben (Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 329 Rdn. 36). Einverständnis besteht auch darüber, daß zumindest eine Unterschrift vorhanden sein muß, weil nur eine eigenhändige Unterschrift unter dem Text des Beschlusses seine Herkunft verbürgen kann und dies für die Sicherheit und Klarheit im Rechtsverkehr erforderlich ist (BGH WM 1986, 331, 332).
Selbst wenn man der Auffassung folgt, daß grundsätzlich die Unterschriften aller Mitwirkenden notwendig seien (so Musielak in MünchKomm. z. ZPO, 1992, § 329 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl. 1994, § 329 Rdn. 8; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 47 PatG Rdn. 5; Schulte, PatG, 5. Aufl. 1994, § 47 Rdn. 4), halten die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses zur vollen Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Patentabteilung der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand. Denn wenn man in formeller Hinsicht an Beschlüsse hinsichtlich der Unterschriften dieselben Anforderungen stellt wie an Urteile, ist es folgerichtig, auch die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Es ist kein Grund erkennbar, hinsichtlich der abschließenden Entscheidung des justizförmig ausgestalteten, dem gerichtlichen Streitverfahren angenäherten Einspruchsverfahrens (vgl. §§ 59 ff. PatG; BGH GRUR 1966, 583, 585 - Abtastverfahren; Benkard aaO., § 59 PatG Rdn. 47 ff.) strengere Anforderungen zu stellen.
b) Der 6. Senat des Bundespatentgerichts vertritt allerdings für das in der Regel schriftliche Verfahren vor der Patentabteilung die einschränkende Auffassung, es müßten alle Mitwirkenden unterschreiben, ohne daß es zulässig sei, eine Unterschrift zu ersetzen (vgl. BPatG in BlPMZ 1991, 314). § 315 ZPO sei nicht anwendbar, da er die Verkündung eines Urteils voraussetze. Im übrigen bedürfte der Beschluß der Patentabteilung dreier Unterschriften, da sie nur bei Mitwirkung mindestens dreier Mitglieder beschlußfähig sei.
c) Mit Recht ist der angegriffene Beschluß dieser Auffassung nicht gefolgt. Es trifft zwar zu, daß die Patentabteilung mit (mindestens) drei Mitgliedern entscheiden muß. Das erfordert aber noch nicht, daß die, die in der Sitzung die Entscheidung getroffen haben, auch die vollständige, mit Gründen versehene Fassung des Beschlusses eigenhändig unterzeichnen müssen. Darüber gibt § 27 Abs. 3 Satz 1 PatG keine Auskunft.
Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 1 ZPO scheitert auch nicht daran, daß diese Vorschrift auf Entscheidungen zugeschnitten ist, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen und verkündet worden sind, wie der 6. Senat des Bundespatentgerichts meint und wie das im Zivilprozeß der Regelfall ist (Ausnahmen: § 307 Abs. 2 u. §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO).
Eine entsprechende Anwendung - die auch im Verfahrensrecht grundsätzlich statthaft ist (vgl. Zöller/Vollkommer Anm. 97 "Einleitung" m.w.N.) - ist immer dann in Erwägung zu ziehen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen lückenhaft sind, wie es hier der Fall ist. Eine Lücke im Gesetz ist unter Berücksichtigung des Normzwecks und der Gebote der Prozeßökonomie zu schließen. Zwischen einem Urteil, das nach mündlicher Verhandlung und Beratung in einem besonderen Verkündungstermin verkündet wird (§§ 310 Abs. 2, 311 Abs. 4 ZPO) und einem Beschluß, der in einer Sitzung ohne mündliche Verhandlung gefaßt und erst später vollständig schriftlich niedergelegt und dann zugestellt wird, gibt es keinen ins Gewicht fallenden sachlichen Unterschied. Bei beiden wird das Ergebnis von allen gemeinsam beraten und im Regelfall die Begründung in ihren wesentlichen Grundzügen festgelegt. Bis zur Verkündung bzw. Zustellung ist die Entscheidung noch nicht nach außen wirksam und kann noch abgeändert werden. Insoweit ist der 6. Senat zwar richtig davon ausgegangen, daß die in den Akten befindliche "Sitzungsniederschrift", in der Tag, Besetzung der Patentabteilung und Ergebnis der Beratung festgehalten sind, keine Bindungswirkung entfaltet und der Beschluß dadurch nicht etwa wie eine Verkündung wirksam wird. Eine erneute Beratung mit einem anderen Ergebnis wäre noch möglich. Nichts anderes gilt aber auch für das bereits beratene Urteil bis zur Verkündung im anberaumten Verkündungstermin.
Ein das Einspruchsverfahren abschließender Beschluß der Patentabteilung genügt dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auch dann, wenn eine Unterschrift in einer dem § 315 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Weise ersetzt worden ist. Denn auch in diesem Fall ist klar, in welcher Besetzung und mit welchem Ergebnis die Mitglieder der Patentabteilung entschieden haben. Im Streitfall ist die Unterschrift des durch Urlaub verhinderten Vorsitzenden unter Angabe des Verhinderungsgrundes ersetzt worden. Damit war den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. BGH NJW 1961, 782).
3. Das Bundespatentgericht hat den Einspruch als zulässig im Sinne des § 59 Abs. 1 PatG angesehen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
4. a) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht nach der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 41 434 sei schon eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt. Es sei dort auch bereits offenbart, den ausgangsseitig des Hauptverzugsfelds angeordneten Walzenstrang ausschließlich durch zwei Elektromotoren anzutreiben, die ihn an in großem Abstand voneinander angeordneten Antriebsstellen formschlüssig antrieben, um seine Torsion zu reduzieren. Außerdem sei bereits erwähnt, daß der Hilfsmotor für den zusätzlichen Antrieb des Unterwalzenstranges ein Synchronmotor sein könne. Da der Fachmann kein Vorurteil grundsätzlicher Art gehabt habe, auch Synchronmotoren zum Antrieb eines Unterwalzenstranges zu verwenden, sei durch den Gesamtinhalt der deutschen Offenlegungsschrift der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nahegelegt. Diese ihr günstigen Feststellungen greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe das Streitpatent auch nicht mit dem Hilfsantrag aufrechterhalten dürfen.
Zur Begründung dieser Rüge trägt die Rechtsbeschwerde vor, das Beschwerdegericht habe Neuheit und erfinderische Tätigkeit des mit dem Hilfsantrag verfolgten Patentanspruchs 1 im wesentlichen darauf gestützt, daß der Gegenstand dieses Anspruchs keinen gemeinsamen Getriebeblock im Sinne der deutschen Offenlegungsschrift 26 41 434 aufweise, sondern auf diesen gerade verzichte, indem zumindest der eingangsseitig der Hauptverzugsfelder (14) der Streckwerke befindliche Unterwalzenstrang (11) ausschließlich durch mehrere gleiche Leistung und gleiche Polzahl aufweisende Synchronmotoren (17) angetrieben werde. Diese Betrachtung sei jedoch rechtsfehlerhaft. Denn gemäß Figur 1 in Verbindung mit Sp. 3 Z. 54 bis 56 der Streitpatentschrift sei der Eingangsunterwalzenstrang (10) an einem Ende über ein Zahnradwechselgetriebe (16) vom Mittelwalzenstrang (11) angetrieben, der seinerseits durch zwei an seinen beiden Enden angeordnete Synchronmotoren (17) angetrieben sei. Weiter ergebe sich aus Sp. 5 Z. 31 bis 45 der Streitpatentschrift, daß es auch möglich sei, die Synchronmotoren (17) mit dem Unterwalzenstrang (11) über je ein Zahnradgetriebe (16) formschlüssig zu verbinden. Daraus folge, daß weder das philologische Verständnis noch der sonstige Inhalt der Streitpatentschrift die Interpretation des Beschwerdegerichts zulasse, der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 weise keinen Getriebeblock auf.
Die Rüge ist unbegründet.
Zu dem behaupteten Widerspruch gelangt die Rechtsbeschwerde dadurch, daß sie dem vom Bundespatentgericht verwendeten Begriff "Getriebeblock" eine Bedeutung unterlegt, die nicht mit der im angefochtenen Beschluß gegebenen Definition dieses Begriffs übereinstimmt.
Das Streitpatent geht von der Erkenntnis aus, daß sich die Torsion des eingangsseitig der Hauptverzugsfelder der Streckwerksreihe befindlichen Unterwalzenstranges im Vergleich zu anderen Unterwalzensträngen weitaus am stärksten in Verzugsfehlern auswirkt. Deshalb sei es normalerweise voll ausreichend, nur den eingangsseitig der Hauptverzugsfelder der Streckwerksreihe befindlichen Unterwalzenstrang ausschließlich durch mehrere Synchronmotoren anzutreiben (vgl. Sp. 1 Z. 65 ff.). Demgemäß bezieht sich der von der Rechtsbeschwerde angegriffene aufrechterhaltene Patentanspruch 1 auf den Antrieb des eingangsseitig der Hauptverzugsfelder (14) der Streckwerksreihe befindlichen Unterwalzenstranges (11). Dieser soll an in großen Abständen voneinander angeordneten Antriebsstellen durch Synchronmotoren formschlüssig angetrieben werden. Der "kritische" Unterwalzenstrang (11) soll "ausschließlich durch mehrere gleiche Leistung und gleiche Polzahl aufweisende Synchronmotoren " und nicht mittelbar "über eine Getriebeanordnung" ... angetrieben werden (vgl. S. 11 unten, 12 oben d. angefochtenen Beschl.). An anderer Stelle des Beschlusses (aaO. S. 13 unten) bezeichnet es das Bundespatentgericht als "technischen Sinn" der Lehre des Streitpatents, daß auf einen gemeinsamen Getriebeblock, nämlich eine Getriebeeinheit mit einem Hauptmotor, die für den Antrieb sämtlicher Unterwalzen des Streckwerks sorgt, verzichtet wird (aaO. S. 12 unten, 13 oben). Wie das Beschwerdegericht den Begriff "Getriebeblock" versteht, wird noch deutlicher, wenn man die Figuren 1 und 2 der in diesem Zusammenhang erörterten deutschen Offenlegungsschrift 26 41 434 betrachtet, wo dargestellt ist, wie durch den Hauptmotor (20) bzw. (20,) über einen Getriebeblock alle drei dargestellten Walzen des Streckwerks (11) angetrieben werden. Demgegenüber soll nach der Lehre des geltenden Hauptanspruchs des Streitpatents jedenfalls der eingangsseitig der Hauptverzugsfelder (14) der Streckwerksreihe befindliche "kritische" Unterwalzenstrang (11) nicht "getriebetechnisch", sondern "ausschließlich durch mehrere ... Synchronmotoren (17) angetrieben werden, um seine Torsion zu reduzieren". Demgemäß zeigen die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift zwei den Unterwalzenstrang (11) ohne Zwischenschaltung eines "Getriebeblocks" unmittelbar antreibende Synchronmotoren (17).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es demnach nicht widersprüchlich und stellt es keinen "Denkfehler" dar, wenn das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß ausführt, bei der Lehre des geltenden Hauptanspruchs sei auf einen "Getriebeblock" verzichtet, die Merkmale des kennzeichnenden Teils setzten vielmehr voraus, daß der besagte Unterwalzenstrang (11) "... nicht an einem Getriebeblock angeschlossen ist" (Beschl. S. 14 Abs. 1).
Damit entfällt auch die Grundlage für den Angriff der Rechtsbeschwerde, die Lehre des aufrechterhaltenen Hauptanspruchs beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn dieser Angriff beruht auf der unzutreffenden Annahme, der aufrechterhaltene Anspruch schreibe entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht vor, daß auf einen "Getriebeblock" (im Sinne der Definition des Beschwerdegerichts) verzichtet werde. Die Rechtsbeschwerde räumt insoweit selbst ein, daß sich dem Stand der Technik keine Anregung entnehmen lasse, "bei den Streckwerken einer langen Spinnmaschine auf den Getriebeblock zu verzichten" (vgl. Rechtsbeschwerdebegr. S. 9 Abs. 1 a.E., Abs. 2 a.A.). Den Unterwalzenstrang (11) durch mehrere über einen gemeinsamen Frequenzumrichter (19) versorgte Synchronmotoren (17) unter Verzicht auf einen "Getriebeblock" anzutreiben, als erfinderische Leistung zu bewerten, ist eine dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.