Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1970, Az.: I ZR 108/68
„Vertragswerkstatt“
Unterlassunganspruch hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Opel" durch einen Kraftfahrzeughändler; Beeinflussung der Entschließungen der angesprochenen Verkehrskreise zugunsten eines Neuwagenkaufs; Erweckung des Anscheinseines zugelassenen Opel-Händlers; Vorliegen einer erheblich irreführenden Angabe; Auslegung des § 3 UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 108/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11235
- Entscheidungsname
- Vertragswerkstatt
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.09.1968
- LG Münster
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1970, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1186-1187 (Volltext mit amtl. LS) "Vertragswerkstatt"
Verfahrensgegenstand
Vertragswerkstatt
Prozessführer
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Frankfurt 1, Börse, satzungsmäßig
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Kurt G.,
Prozessgegner
Kaufmann Albert Johan K. als Inhaber der Firma Auto-K., G., E., Straße 58,
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des § 3 UWG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1969.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 24. September 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt seit 1958 in Gronau den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und unterhält dort eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte. Zu 80 % seines Umsatzes kauft und verkauft er gebrauchte Opel-Fahrzeuge. Im Jahre 1963 verlegte er seinen Betrieb auf das Gelände des von ihm erworbenen Unternehmens des Opel-Vertragshändlers Albert S. in Gronau. Er bemühte sich erfolglos, als Nachfolger S. die Opel-Vertretung zu erhalten; sie wurde einem anderen Händler übertragen. In den Jahren 1963/64 beanstandete die Firma Adam Opel AG in Rüsselsheim mehrmals, daß der Beklagte das geschützte Zeichen der Firma Opel führe und auch sonst den Anschein erwecke, er sei Opel-Vertragshändler. Im Frühjahr 1967 forderten die Klägerin und die Firma Opel den Beklagten auf, den in Leuchtschrift auf seiner Ausstellungshalle angebrachten Werbetext "OPEL gebrauchtwagen Supermarkt OPEL" zu entfernen, weil durch die Verwendung und Schreibweise des für die Firma Adam Opel AG in Rüsselsheim als Warenzeichen geschützten Wortes Opel vorgetäuscht werde, der Beklagte sei Opel-Vertragshändler. Eine deswegen von der Klägerin erhobene Unterlassungsklage ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Am 14. bzw. 21. Oktober 1967 ließ der Beklagte in den "Gronauer-Nachrichten" bzw. den "Grafschafter Nachrichten" je eine Anzeige erscheinen, die in der oberen Hälfte die Vorderansicht des Geschäftsbetriebes des Beklagten in Gronau zeigt mit der oben erwähnten Inschrift auf dem Dach der Halle und einem Schild vor dem Betrieb, das in seinem Text ebenfalls das Wort "Opel" blickfangmäßig enthält. Unter dem Foto steht folgender Text, wobei die nachstehend unterstrichenen Worte in der Anzeige fett gedruckt sind:
"Ein OPEL ist für jeden Autofahrer ein Begriff. Daß man dieses vielbegehrte Fabrikat neuwertig zu einem außergewöhnlichen Preis ständig in allen Ausführungen bei
AUTO - K.
erwerben kann, ist bekannt. Gerade jetzt können Sie Ihre Vorteile noch vergrößern, da wir wieder unsere Herbst- und Winterpreise notieren. Eine unverbindliche Orientierung lohnt sich. Ihr fabrikneues Auto werden Sie selbstverständlich bei uns bestellen. Unser Super-Kundendienst, mit eigener Lackiererei und Spezialisierung beim Beheben von Unfallschäden kennt keinen unzufriedenen OPEL-Kunden.
Nach Geschäftsschluß haben Sie die Möglichkeit, unsere Fahrzeuge zu besichtigen: (es folgen Uhrzeitangaben).
Abt.: OPEL
Gronau, ... Enschede, ..."
Dabei sind die erste Zeile, die Firma des Beklagten und die Worte "Abt.: OPEL" durch die überragende Größe der Druckbuchstaben besonders herausgehoben.
Die Klägerin hat behauptet, die Anzeige erwecke den unrichtigen Eindruck, der Beklagte sei Opel-Vertragshändler und rufe damit den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor, insbesondere durch den Hinweis auf die Möglichkeit, auch einen fabrikneuen Wagen beim Beklagten bestellen zu können.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer festzusetzenden Strafe zu unterlassen, in öffentlichen Bekanntmachungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, insbesondere in Zeitungsannoncen
- 1.
mit dem Hinweis zu werben: "Ihr fabrikneues Auto werden Sie selbstverständlich bei uns bestellen", wenn sich dieser Hinweis auf Opel-Kraftwagen beziehe,
- 2.
im Text einer solchen Annonce die Worte:
"OPEL-Kunden" und "Abt.: OPEL" zu verwenden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die von der Klägerin behauptete Wirkung seiner Zeitungswerbung bestritten und darauf hingewiesen, daß er den Verkauf von neuen Opel-Fahrzeugen vermitteln könne, nämlich in der Weise, daß die Kunden bei ihm Kaufverträge mit Vertragshändlern unterzeichneten.
Das Landgericht hat nach Klageantrag verurteilt.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrage, abändernd die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er könne beliebig viele Fahrzeuge von Vertragshändlern beziehen. Für die von ihm im eigenen Namen erworbenen Fahrzeuge leiste er - unstreitig - selbst die Garantie. Die mit dem Scheckheft versprochenen Leistungen (Kundendienst) müsse ohnehin jede Werkstatt zu den im Scheckheft angegebenen Bedingungen ausführen. Er hat behauptet, auch mit den Worten "Abt.: OPEL" und "OPEL-Kunden" werde nur die Wahrheit mitgeteilt. Das Wort Opel sei zu einem Gattungsbegriff für Autos geworden. Wenn damit ein falscher Eindruck erweckt werden sollte, so werde jedenfalls nicht der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen. Er biete seinen Kunden nicht weniger als ein Opel-Vertragshändler.
Die Klägerin hat behauptet, der unbefangene Durchschnittskunde verstehe unter "bestellen" dasselbe wie "kaufen". Der Beklagte könne sich aber nur durch Schleichbezug oder durch Anstiftung zum Vertragsbruch ein neues Opel-Fahrzeug zum Verkauf beschaffen. Die Firma Opel übernehme für ein nicht vom Vertragshändler bezogenes Fahrzeug keine Garantie. Der Beklagte habe auch im ersten Rechtszug zugestanden, daß er den Verkauf neuer Wagen nur vermittle; daran müsse er sich festhalten lassen. Die Klägerin meint, der Beklagte verstoße auch durch die Abbildung seines Betriebes mit der Herausstellung des Wortes "OPEL" gegen § 3 UWG. Der systematische Gebrauch des geschützten Wortzeichens "OPEL" sei ferner nach § 1 UWG wettbewerbswidrig.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den letzten Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Satz "Ihr fabrikneues Auto werden Sie selbstverständlich bei uns bestellen" enthalte keine irreführenden Angaben im Sinne des § 3 UWG. Zwar erwecke das Wort "bestellen", das auch als "kaufen" zu verstehen sei, einen unrichtigen Eindruck, da ein nicht unbeachtlicher Teil des interessierten Publikums annehmen werde, der Beklagte verkaufe im eigenen Namen, während er rechtmäßig neue Opel-Kraftfahrzeuge nur vermitteln könne. Gleichwohl liege darin keine Täuschung im Sinne des § 3 UWG, weil die unrichtige Angabe nicht geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Denn die Zeitungsanzeige werde, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, nicht von einem beachtlichen Teil des Publikums dahin aufgefaßt, daß der Beklagte Opel-Vertragshändler sei. Erkenne der Verkehr aber, daß der Beklagte kein Vertragshändler sei, dann betrachte er das Angebot, vom Beklagten und nicht von einem Vertragshändler zu kaufen, nicht als günstig, weil der Verkehr den Kauf vom Vertragshändler als vorteilhafter ansehe. Daß die - nicht eindeutig erkennbare -Tätigkeit des Beklagten als bloßen Vermittlers ungünstiger erscheinen könnte als ein Kauf vom Beklagten selbst, sei nicht dargelegt.
II.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.
1.
Zwar hat es keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung gerade darauf gestützt hat, daß die unrichtige Angabe nicht geeignet sei, im Sinne des § 3 UWG den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dieser Satzbestandteil des § 3 UWG ist allerdings seit Erlaß des Berufungsurteils durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Juni 1969 (BGBl I 633) weggefallen und durch die Formulierung "irreführende Angaben" ersetzt worden. Diese Neufassung ist auch der Beurteilung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen, da die Klägerin vom Beklagten die Unterlassung künftiger Handlungen verlangt (vgl. BGHZ 36, 348; 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]; LM Nr. 42 zu § 549 ZPO). Sie besagt jedoch nicht etwa, daß mit Inkrafttreten dieses Gesetzes § 3 UWG dahin verschärft worden ist, daß jede Unrichtigkeit in einer Werbeangabe genügt, um den Unterlassungsanspruch auszulösen. Die Formulierung "irreführende Angabe" ist vielmehr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 563, 565 - Sektwerbung; Urt. vom 25. März 1958 I ZR 80/57 - Kölnisch Wasser; RG JW 1929, 3072) jedenfalls dahin zu verstehen, daß die zur Erweckung von Irrtümern geeignete Werbeangabe auch geeignet sein muß, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen zu beeinflussen, regelmäßig also, ihnen Vorteile in Aussicht stellen muß. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. März 1969 (BTDrucks V/4035, abgedr. in GRUR 1969, 338) und den Ausführungen im Schrifttum (vgl. etwa Tetzner, NJW 1969, 1701), der in diesem Punkte der Neufassung des § 3 UWG keine ins Gewicht fallende praktische Bedeutung beimißt.
2.
Dagegen beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, die unrichtige Behauptung des Beklagten, er sei in der Lage, fabrikneue Opel-Fahrzeuge zu verkaufen, sei nicht geeignet, die Entschließungen der angesprochenen Verkehrskreise zugunsten eines Neuwagenkaufs gerade beim Beklagten zu beeinflussen, auf Rechtsirrtum. Es wird verkannt, daß nach der Lebenserfahrung schon ganz allgemein der Käufer oft dem direkten Kontakt mit dem Verkäufer den Vorzug gibt vor der Verbindung über einen Vermittler. Für den Käufer eines Neuwagens gilt das in verstärktem Maße, weil er regelmäßig Wert darauf legt, daß sein Wagen vom Verkäufer weiterhin betreut wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es deshalb keiner weiteren Darlegung, daß die unrichtige Behauptung des Beklagten, er könne selbst fabrikneue Opel-Wagen verkaufen, geeignet war, die Entschließungen von Kaufinteressenten zu seinen Gunsten zu beeinflussen und den Verkehr dabei irrezuführen. Daran ändert es nichts, daß der Beklagte nach seiner Behauptung die gleichen Kundendienstleistungen wie ein Eigenhändler bietet.
3.
Als eine im Sinne des § 3 UWG erhebliche irreführende Angabe will es offenbar auch das Berufungsgericht ansehen, wenn der Text "Ihr fabrikneues Auto werden Sie selbstverständlich bei uns bestellen" von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, der Beklagte sei Opel-Vertragshändler. Kein irgendwie beachtlicher Teil des Verkehrs, meint das Berufungsgericht jedoch, werde das annehmen. Wer wisse, daß Opel-Fahrzeuge nur über Vertragshändler vertrieben würden, der wisse auch, daß auch von anderen als Vertragshändlern neue Opel-Fahrzeuge angeboten werden könnten, die etwa im Wege des Re-Imports oder des Ankaufs von Kunden, die der Kauf reue, erworben worden seien.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Interessenten für neue Opel-Fahrzeuge wissen, daß Nicht-Opelhändler aus Re-Importen usw. stammende Neufahrzeuge verkaufen. Jedenfalls werden solche Liefermöglichkeiten als Ausnahme betrachtet werden und der Verkehr wird dann entsprechende Hinweise auf begrenzte Liefermöglichkeiten erwarten. Diese Erwägung wird gestützt durch die Erklärung des Beklagten, er führe keine Opel-Fahrzeuge im Re-Import ein, weil das wegen der hohen Belastungen nicht lohnend sei. Dann kann aber auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit gerechnet werden, daß sich im Verkehr Vorstellungen über einen beachtlichen Re-Import durch Nicht-Vertragshändler verbreitet haben. Die Ankündigung des Beklagten erweckt den Anschein unbegrenzter Lieferfähigkeit, die jedenfalls ein beachtlicher Teil des Verkehrs nur von einem zugelassenen Opel-Händler erwartet.
Das Berufungsgericht begründet seinen Standpunkt zusätzlich damit, der Verkauf fabrikneuer Autos spiele in dem Inserat nur eine untergeordnete Rolle, während vor allem der Verkauf von Gebrauchtwagen angekündigt werde. Das stehe so im Gegensatz zur Werbung der Vertragshändler, die mehr für den Verkauf neuer Wagen werben würden, daß der Leser der Anzeige auch deshalb den Beklagten nicht für einen Vertragshändler halten werde. Dem steht schon in tatsächlicher Hinsicht der Gesamteindruck der Anzeige entgegen. Beherrscht wird diese neben der Firmenbezeichnung des Beklagten von dem Wort "Opel", das dem flüchtigen Leser mindestens viermal auffällig entgegentritt, ohne daß es mit dem Begriff Gebrauchtwagen in Sinnverbindung steht. Erst im klein gedruckten Text wird auf das Gebrauchtwagenangebot hingewiesen, zugleich aber auf das Neuwagen- und das Reparaturgeschäft. Das Gebrauchtwagengeschäft ist dabei nicht hervorgehoben, vielmehr findet sich der Ausdruck Gebrauchtwagen überhaupt nicht. Wird ferner in Betracht gezogen, daß auch Vertragshändler weithin mit ihrem Gebrauchtwagenangebot werben, so widerspricht es der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Aufmachung der Anzeige stehe dem Eindruck entgegen, der Beklagte sei Opel-Vertragshändler.
III.
Zum Klageantrag zu 2, dem Beklagten zu verbieten, "im Text einer solchen Annonce die Worte "OPEL-Kunden" und "Abt.: OPEL" zu verwenden", führt das Berufungsgericht aus, durch diese Worte komme man nicht - ebensowenig wie durch die Behauptung über den Verkauf fabrikneuer Wagen - zu dem Schluß, der Beklagte sei Opel-Vertragshändler und/oder betreibe eine Opel-Vertragswerkstätte. Der Begriff OPEL-Kunden werde in dem gegebenen Zusammenhang nicht für solche Personenkraftwagen-Besitzer gebraucht, die erst durch die Inanspruchnahme des Kundendienstes zu Opel-Kunden würden, also zu Kunden einer Opel-Vertragswerkstatt, sondern lediglich für Besitzer von Opel-Wagen, die abkürzend als Opel-Kunden bezeichnet würden. Der Begriff "Abt.: OPEL" erwecke gerade nicht den Eindruck einer Opel-Vertretung, weil dadurch darauf hingewiesen werde, daß auch mit anderen Fabrikaten gehandelt werde, was ein Opel-Vertragshändler im allgemeinen nicht zu tun pflege. Auch im Zusammenhang mit der sonst mehrmaligen Hervorhebung des Wortes Opel in Bild und Text der Anzeige werde nicht der Anschein erweckt, der Beklagte betreibe eine autorisierte Opel-Vertretung.
2.
Auch die dagegen gerichteten Angriffe sind begründet. Die Klägerin hatte dazu sinngemäß geltend gemacht, die Worte "OPEL-Kunden" und "Abt.: OPEL" trügen zumindest zu dem durch die gesamte Anzeige vermittelten Eindruck bei, der Beklagte sei ein Opel-Vertragshändler und/oder betreibe eine Opel-Vertragswerkstatt. Das hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Da die Anzeige das Wort Opel insgesamt sechsmal enthält, davon dreimal auf der Abbildung der Betriebsanlagen und dreimal fett gedruckt im Anzeigentext, legt es die Lebenserfahrung nahe, daß zumindest der flüchtig lesende Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Gesamteindruck mitnimmt, ein Opel-Händler oder eine autorisierte Opel-Werkstatt biete ihre Dienste an. Wenn das Berufungsgericht diesen Eindruck hinsichtlich der abgebildeten Dachreklame mit dem Hinweis auf sein Urteil in der Parallelsache verneinen will, so geht das fehl, denn dort hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch aus - vom Bundesgerichtshof im übrigen nicht gebilligten - rechtlichen Erwägungen verneint. Damit wird nicht widerlegt, daß dieser Gebrauch zu einem täuschenden Gesamteindruck beiträgt. Soweit das Berufungsgericht in jenem Urteil beiläufig zu der Feststellung gelangt, dieser Gebrauch des Wortes Opel führe nicht irre, sind seine Feststellungen vom Bundesgerichtshof als nicht ausreichend begründet erachtet und ist das Urteil aufgehoben worden. Das vorliegende Urteil enthält insoweit keine weitergehenden Feststellungen. Der Lebenserfahrung widerspricht auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Gebrauch des Wortes Opel in der Anzeige weise (lediglich) darauf hin, daß der Beklagte sich auf Opel-Fahrzeuge spezialisiert habe und lasse offen, ob es sich um gebrauchte und/oder fabrikneue Fahrzeuge handele und wie die fabrikneuen Fahrzeuge verkauft würden. Demgegenüber entspricht es der Lebenserfahrung, daß eine Spezialisierung auf Opel-Fahrzeuge regelmäßig mit der Eigenschaft als Vertragshändler oder Vertragswerkstatt verbunden ist, so daß es in der Regel des Vorliegens zusätzlicher Hinweise bedarf, wenn festgestellt werden soll, daß das Publikum einen Opel-Spezialisten nicht als Vertragshändler ansieht. Ebenso ist es, wie offenbar auch unstreitig unter den Parteien, als Ausnahme anzusehen, wenn ein als Opel-Fahrzeughändler auftretender Unternehmer nur Gebrauchtfahrzeuge anbietet. Auch insoweit ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verwendung täusche auch keine wirtschaftlichen, geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zur Firma Opel in dem Sinne vor, daß die Firma Opel AG sich zum Beklagten bekenne, ihn geprüft und in ihre Organisation aufgenommen habe, rechtlich nicht bedenkenfrei. Das Berufungsgericht hätte auch in diesem Zusammenhang würdigen müssen, daß der Beklagte sich zugleich als Verkäufer fabrikneuer (Opel-) Autos bezeichnet hat, was auch den Worten "Abt.: OPEL" einen besonderen Sinn geben mußte. Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Verkehr wisse, daß auch von anderen als Vertragshändlern neue Opel-Fahrzeuge angeboten werden könnten, etwa im Wege des Re-Imports oder des Ankaufs von Kunden, die der Kauf reue, wird auf die Ausführungen unter II Ziffer 3 verwiesen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts vermögen danach die durch die Lebenserfahrung gestützte Behauptung der Klägerin nicht zu entkräften, daß der Gesamteindruck der Anzeige zumindest für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums dahin geht, der Beklagte sei Opel-Vertragshändler oder betreibe eine Vertragswerkstatt. Dann stützt die Lebenserfahrung aber auch die Behauptung der Klägerin, dieser Eindruck beruhe auch auf der Mitverwendung der Worte "OPEL-Kunden" und "Abt.: OPEL", weshalb auch der Klageantrag zu 2 begründet sei, soweit er konkret das Verbot der Wiederholung der am 14. und 21. Oktober 1967 erschienenen Anzeige bezweckt.
IV.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Der Senat sieht sich gehindert, abschließend zu entscheiden, weil der Beklagte einen nicht beschiedenen Beweisantrag dahin gestellt hat, es möge das Gutachten eines Meinungsforschungsinstituts darüber eingeholt werden, daß der maßgebliche Kundenkreis angesichts der Anzeige nicht auf einen Opel-Vertragshändler und eine Opel-Vertragswerkstätte schließe. Sollte das Berufungsgericht auch unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen eine Irreführung selbst nicht feststellen können, so wird es zu erwägen haben, ob es einen genügenden Einblick in die Vorstellungen aller durch diese Werbung angesprochenen Verkehrskreise besitzt, um die Irreführung auch für die übrigen Verkehrskreise verneinen zu können, was der näheren Darlegung bedürfte. Hat es diese Kenntnis nicht, so wird es den Beweisantrag in Erwägung ziehen müssen. Bejaht es bei erneuter Prüfung die Irreführung, so wird hinsichtlich des Beweisantrages auf die in der Bärenfang-Entscheidung des Bundesgerichtshofs niedergelegten Grundsätze zu achten sein (GRUR 1963, 270).
Sprenkmann
Merkel
Girisch
Schönberg