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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.2005, Az.: BVerwG 8 B 92/05 (8 B 87/05)

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Rücknahme der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.2005
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 92/05 (8 B 87/05)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 17.02.2005 - AZ: 1 K 4235/98
nachfolgend
BVerwG - 06.09.2005 - AZ: BVerwG 8 B 87.05, (8 B 92.05)
BVerwG - 06.03.2006 - AZ: BVerwG 8 B 87.05 (8 C 3.06)
BVerwG - 13.12.2006 - AZ: BVerwG 8 C 3.06

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Beklagten eingelegten Beschwerde zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 92/05 fortgesetzt.

Das abgetrennte Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens BVerwG 8 B 92.05 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 92.05 auf 102 258,38 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 92.05 auf 102 258,38 EUR festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 47, 52 GKG.

Gödel
Golze
Dr. von Heimburg