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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.2019, Az.: 5 StR 123/19

Änderung der angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.2019
Aktenzeichen
5 StR 123/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 22469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:190619U5STR123.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 03.12.2018

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2019, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Köhler
als beisitzende Richter,

Staatsanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt
als Verteidiger,

Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2018 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 278.949,41 Euro angeordnet wird.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und Computerbetruges in mehreren Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 94.949,41 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein gegen die Höhe der Einziehungsentscheidung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch die hier abgeurteilten Taten Bargeld in Höhe von 94.949,41 Euro erlangt. Einen dementsprechenden Geldbetrag hat das Landgericht nach §§ 73, 73c StGB eingezogen. Die in dem Urteil vom 13. Februar 2018 angeordnete Einziehung des Wertes des Tatertrages von 184.000 Euro hat es ausweislich der Urteilsgründe "versehentlich" nicht berücksichtigt.

3

2. Die wirksam auf die Höhe der Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 624/17) ist begründet.

4

Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat lediglich die Einziehung des Wertes der aus den verfahrensgegenständlichen Betrugsstraftaten erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt 94.949,41 EUR angeordnet. Es hat hierbei versehentlich (UA S. 19) versäumt, die in dem gesamtstrafenfähigen und noch nicht vollstreckten Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2018 angeordnete Einziehung des Wertes des Taterlangten über 184.000 EUR (UA S. 3-4, 12) gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Tatsächlich hätte es zusammen mit dem Wert des Taterlangten aus dem angefochtenen Urteil eine einheitliche Einziehungsentscheidung treffen müssen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03 -, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7)."

5

Letzterem schließt sich der Senat an und erkennt - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrages aus dem früheren und dem angefochtenen Urteil (insgesamt 278.949,41 Euro). Die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).

6

3. Die Staatskasse hat entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel ersichtlich lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die auf einem Versehen des Landgerichts beruhende fehlerhafte Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963 - 4 StR 497/62, BGHSt 18, 268, 271; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 473 Rn. 17 mwN).

Mutzbauer
Schneider
König
Berger
Köhler