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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1981, Az.: BVerwG 7 B 36.81

Personalhoheit als Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Gemeindeverbände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 36.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 21164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 10.01.1978 - AZ: D III E 236/77
VGH Hessen - 10.12.1980 - AZ: I OE 17/78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. März 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises vom 26. Juni 1974 (GVBl. I S. 312) wurde die Gemeinde Niedernhausen aus dem Main-Taunus-Kreis, dem Beigeladenen zu 1), mit anderen Gemeinden zusammengeschlossen und in den neu gebildeten Rheingau-Taunus-Kreis, den Kläger, eingegliedert. Nachdem die betroffenen Landkreise über die personellen Folgerungen der Neugliederung kein Einvernehmen hatten erzielen können, wies der Regierungspräsident in Darmstadt durch kommunalaufsichtliche Verfügung vom 12. Mai 1977 den klagenden Rheingau-Taunus-Kreis an, den im Bereich der Bauaufsicht als Amtsrat tätigen Beigeladenen zu 2) vom Main-Taunus-Kreis zu übernehmen. Der Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt. Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

3

1.

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, weder in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1980 vor dem Berufungsgericht noch im Berufungsurteil sei erwähnt, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt habe, die Hauptsache für erledigt zu erklären, und hierzu vorgetragen habe, daß der Beigeladene zu 1) nicht mehr auf der Übernahme des Beigeladenen zu 2) bestehe. Eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Tatbestandes einschließlich der gestellten Anträge kann indessen nicht mit der Revision als Verfahrensmangel, sondern nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (vgl. Beschluß des Senats vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B -146.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180] mit weit. Nachw.). Von dieser Möglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Ebenso hat der Kläger es unterlassen, die nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO mögliche Berichtigung des Protokolls zu beantragen. Durch das Protokoll wird nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 ZPO bewiesen, daß die in ihm aufgenommenen Anträge - und keine anderen - von den Beteiligten gestellt worden sind. Im übrigen ist von der Beschwerde auch nicht dargetan, daß und inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann.

4

2.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der klagende Landkreis meint, die Übernahmeverpflichtung eines Bediensteten gemäß § 128 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21) und den damit wörtlich übereinstimmenden § 32 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - vom 14. Dezember 1976 (GVBl. I S. 41), der die Rechtsgrundlage für die angefochtene Auseinandersetzungsanordnung bildet, greife in seine durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Personalhoheit ein; insoweit bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 128 Abs. 3 BRRG und § 32 Abs. 3 HBG. Außerdem sei die von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Auslegung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht klärungsbedürftig. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit. Zu dem vom Grundgesetz gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände gehört zwar auch die Personalhoheit, darunter die Befugnis, ihre Beamten auszuwählen. Gewisse Beeinträchtigungen der Personalhoheit der Gemeinden und Gemeinde verbände sind jedoch herkömmlich. Insbesondere sind gesetzliche Regelungen, die bei Umbildung von Körperschaften eine Körperschaft zur Übernahme von Beamten verpflichten, mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar, wenn die Verpflichtung zur Übernahme von Bediensteten verknüpft ist mit einem Zuwachs von Verwaltungsaufgaben (vgl. BVerfGE 17, 172 [BVerfG 26.11.1963 - 2 BvL 12/62] [182 ff., 185 ff.]). Ein solcher Fall, der den Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung unangetastet läßt, liegt hier bei der vom Berufungsgericht angewendeten Regelung des § 128 Abs. 3 BRRG und § 32 Abs. 3 HBG vor. Die Auslegung dieser gesetzlichen Vorschriften ist durch die im Berufungsurteil erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 1975 - BVerwG 6 C 44.72 - [BVerwGE 49, 64 [66]] und vom 30. November 1978 - BVerwG 2 C 6.75 - [BVerwGE 57, 98 [102 f.]]), mit der das Berufungsurteil im Einklang steht, hinreichend geklärt. Danach dienen § 128 BRRG und § 32 HBG neben der Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung des von einer Gebietsneuregelung betroffenen Beamten dem Schutz der übernehmenden Körperschaft vor übermäßigen finanziellen Belastungen. Das Erfordernis des vorherigen Einvernehmens der beteiligten Körperschaften gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG und § 32 Abs. 2 Satz 2 HBG dient nach dieser Rechtsprechung nicht dem Interesse der von der Umbildung von Körperschaften betroffenen Beamten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen