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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1995, Az.: VIII ZR 328/93

Unwirksamkeit eines Leasingvertrages wegen Wucher; Zumutbarkeit des Eintritts in Preisverhandlungen; Erhebliches Abweichen des Preises vom Marktwert; Ermittlung des effektiven Jahreszinses nach der " Uniformmethode" (Zinsformel)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 328/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 17092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.11.1993

Fundstelle

  • CR 1995, 527-530 (Volltext mit red./amtl. LS)

Prozessführer

Dr. Theodor H., B. gasse 3, L.,

Prozessgegner

M. L. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Josef Z. und Hans-Joachim S., F.-E.-Ring 53, K.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Leasingvertrag ist dann nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Wucherverbot) nichtig, wenn der Marktwert des Leasinggegenstandes bei 60% des vom Leasinggeber im Leasingvertrag angegebenen Bruttoanschaffungswertes liegt und der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Ausgangspreis vor Vertragsschluss genannt hat.

  2. 2.

    Vom Leasingnehmer kann erwartet werden, dass er in Preisverhandlungen eintritt, wenn ihm der vom Leasinggeber angesetzte Ausgangspreis zu hoch erscheint.

  3. 3.

    Die Vereinbarung eines effektiven Jahreszinses von 17,57% im Rahmen eines Ratenkredits verstößt nicht gegen das Wucherverbot.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Paulusch, Groß, Ball und Wiechers
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1993 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen am 15. Februar 1991 einen Leasingvertrag über eine zum Einsatz in der Arztpraxis des Beklagten bestimmte EDV-Anlage. Lieferantin war die Firma P. in Remscheid, über deren Vermögen im Jahre 1992 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Lieferantin verfügte über Vertragsformulare der Klägerin und bereitete den Abschluß des Leasingvertrages vor, der eine Laufzeit von 36 Monaten haben sollte. Der Anschaffungswert der Anlage ist im Leasingvertrag mit netto 101.900,00 DM, die monatliche Leasingrate mit 3.597,10 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (= 4.100,69 DM) angegeben. Formularmäßig festgelegt ist, der Lieferant sei nicht Erfüllungsgehilfe der Leasinggeberin. Gemäß § 12 der AGB der Klägerin werden deren Ansprüche gegen den Lieferanten, z.B. auf Gewährleistung, Nachbesserung, Garantie und Schadensersatz an den Leasingnehmer abgetreten. Unter dem Datum des 18. Februar 1991 bestätigte der Beklagte, die Anlage funktionsfähig übernommen zu haben. Zeitgleich mit dem Leasingvertrag schloß der Beklagte mit der Firma P. einen "Beratungs- und Mitarbeitervertrag". Er sollte für die Lieferantin beratend tätig werden, Programmverbesserungen erarbeiten und interessierten Ärzten Auskunft über die EDV-Anlage geben und sie vorführen. Hierfür sollte der Beklagte von der Lieferantin 36 Monate lang, d.h. für die Laufzeit des Leasingvertrages, monatlich ein Honorar vom 4.100,69 DM erhalten. Der Beklagte erwarb ferner eine Beteiligung an der Firma P. in Höhe eines Monatshonorars, die nach Ablauf von 36 Monaten mit einer Frist von 9 Monaten der Firma P. zur Rücknahme sollte angeboten werden können. Nr. 6 des Beratungs- und Mitarbeitervertrages bestimmt, dieser sei vom Beklagten "absolut vertraulich" zu behandeln und dürfe Dritten weder mitgeteilt noch zugänglich gemacht werden. Für den Monat März 1991 zahlte der Beklagte die vereinbarte Leasingrate. Für diesen Monat erhielt er von der Firma P. auch das Beraterhonorar. Ab April 1991 wurden weder Beraterhonorar noch Leasingraten entrichtet.

2

Mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 1991 ließ der Beklagte den Leasingvertrag mit der Begründung anfechten, die Firma P. habe ihn über die Bezahlung von Beraterhonorar arglistig getäuscht.

3

Die Klägerin hat zunächst Leasingraten für die Zeit von April bis Juni 1991 eingeklagt und geltend gemacht, der Beratervertrag falle nicht in ihren Verantwortungsbereich. Der Beklagte ist dem Klagebegehren u.a. mit der Behauptung entgegengetreten, die ihm überlassene EDV-Anlage verkörpere allenfalls einen Wert von ca. 42.000,00 DM.

4

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung gemeint, ein Wuchergeschäft liege nicht vor, mangelnde Funktionstüchtigkeit der Anlage sei unsubstantiiert und im übrigen verspätet geltend gemacht worden; der Beratervertrag betreffe die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht. Es hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben.

5

Im zweiten Rechtszuge hat der Beklagte ergänzend behauptet, die Firma P. habe ihn auch insofern arglistig getäuscht, als sie ihm zugesagt habe, die Anlage falle nach Ablauf der Leasingvertragsdauer von 36 Monaten automatisch in sein Eigentum. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung Leasingraten bis einschließlich März 1993 geltend gemacht. Die Berufung des Beklagten hatte, abgesehen von der Höhe des Zinsanspruchs, keinen Erfolg. Die Anschlußberufung der Klägerin war dagegen im wesentlichen erfolgreich. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.

Gründe

6

1.

Das Berufungsgericht hat nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Vorlieferanten Nichtigkeit des Leasingvertrages wegen Wuchers gemäß § 138 BGB verneint und ausgeführt, nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß der Marktpreis für die Anlage bei rund 70.000,00 DM brutto liege. Da der Bruttoanschaffungswert nach dem Leasingvertrag ca. 116.000,00 DM betrage, mache der Marktpreis zwar nur 60 % des im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungswertes aus, bei einem derartigen Wertverhältnis sei aber in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründendes Mißverhältnis nicht angenommen worden. Dem sei zu folgen. In einer marktwirtschaftlichen Ordnung müsse eine Wertdifferenz in der hier gegebenen Größenordnung hingenommen werden. Derartige Preisgestaltungen seien nicht unüblich. Vom Kunden könne erwartet werden, daß er in Preisverhandlungen eintrete, wenn ihm der verlangte Preis zu hoch erscheine. Diesem Gesichtspunkt komme gerade im Leasinggeschäft Bedeutung zu, weil hier die Bestimmung des Leasinggegenstandes und auch die Preisgestaltung in aller Regel zwischen Leasingnehmer und Lieferanten erfolge.

7

Gegen diesen Standpunkt des Tatrichters wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

8

a)

Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervorgetreten ist, insbesondere, wenn dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils, dessen Unterlegenheit, bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, daß sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Bedingungen eingelassen hat (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, m.w.Nachw.).

9

b)

Nach welcher Beurteilungsgrundlage bei einem Finanzierungsleasingvertrag die Frage zu beantworten ist, ob die beiderseitigen Leistungen in einem objektiven Mißverhältnis zueinander stehen und - gegebenenfalls - ab welcher Größe ein solches Mißverhältnis im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der sonstigen vertraglichen Regelungen als Mißbrauch der Vertragsgestaltungsfreiheit nicht mehr hinnehmbar erscheint, hat der erkennende Senat am 11. Januar 1995 entschieden. Danach können im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrages die Grundsätze entsprechend herangezogen werden, die der Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen entwickelt hat (vgl. u.a. BGHZ 104, 102 [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87];  110, 336),  [BGH 13.03.1990 - XI ZR 252/89]wenn die vereinbarte Leasingrate nicht - der primären Zuordnung des Leasing zur Miete des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend - einer üblichen Leasingrate anderer Verträge gegenübergestellt werden kann, die hinsichtlich des Abschluß Zeitpunktes, des Leasingobjektes, einer eventuellen Sonderzahlung, der Laufzeit und des kalkulierten Restwertes vergleichbar ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 11. Januar 1995 Bezug genommen. Im angefochtenen Berufungsurteil konnten diese Beurteilungsmaßstäbe noch nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis erweist es sich gleichwohl als richtig.

10

Ausgangspunkt für die Bewertung von Leistung und Gegenleistung ist, wie im zitierten Senatsurteil dargelegt worden ist, auch beim Finanzierungsleasing stets der "Nettokreditbetrag". Sucht der Leasingnehmer das Leasingobjekt beim Hersteller oder Lieferanten aus und bereitet er den Kaufvertrag hierüber bis zur Abschlußreife vor - oder schließt er gar zunächst den Kaufvertrag selbst ab, in den später der Leasinggeber bei gleichzeitigem Ausscheiden des Leasingnehmers eintritt -, so entspricht der Kaufpreis, welchen der Leasinggeber an den Hersteller oder Lieferanten zu zahlen hat (in den Finanzierungsleasingverträgen regelmäßig als Anschaffungswert bezeichnet), dem "Nettokreditbetrag" in Ratenkreditverträgen. So liegt der Fall hier. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Geschehensablauf unterliegt keinem Zweifel, daß die Firma P. den Beklagten für die Anschaffung der EDV-Anlage gewonnen und ihm den Kaufpreis hierfür genannt hat. Unzweifelhaft ist ferner, daß er den Preis akzeptiert und daß dieser Preis von 101.900,00 DM als (Netto-)Anschaffungswert mit seiner Zustimmung in den insoweit vom Lieferanten vorbereiteten Leasingvertrag eingesetz worden ist. Dann aber bildet er den "Nettokreditbetrag". Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Firma P. und die Klägerin kollusiv zum Nachteil des beklagten Leasingnehmers zusammengewirkt hätten oder die Klägerin von sich aus einen überhöhten Anschaffungspreis angesetzt hätte. Dafür bietet das Berufungsurteil keinen Anhaltspunkt. Daß insoweit tatsächliches Vorbringen des Beklagten Verfahrens fehlerhaft außer acht gelassen worden wäre, rügt die Revision nicht. Ist von dem Betrag von 101.900,00 DM als Nettokreditbetrag im Sinne der Rechtsprechung zum Ratenkreditvertrag auszugehen, so ist der Behauptung des Beklagten, der Leasingvertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, die Grundlage entzogen. Das bestätigt ein Vergleich des effektiven Jahreszinses, der sich aus den vereinbarten Belastungen (= Vertragskosten) des Beklagten aufgrund des Vertrages vom 15. Februar 1991 ergibt, mit dem marktüblichen Jahreszins eines entsprechenden Kredits. Dieser ist auf der Grundlage des in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzinses und - mangels Darlegung höherer Kosten im vorliegenden Fall (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94) - einer durchschnittlichen Bearbeitungsgebühr von 2,5 % zu berechnen. Da im vorliegenden Fall weder eine Anzahlung geleistet worden ist noch ein Restwert berücksichtigt werden muß, ferner die Laufzeit des Vertrages 48 Monate nicht übersteigt, erlaubt die sogenannte Uniformmethode

Vertragskosten × 2.400
- effektive Jahreszins =--------------------------
Nettokredit × (Laufzeit + 1)
11

die Ermittlung von effektivem Jahreszins und marktüblichem Jahreszins. Die Vertragskosten des Leasingvertrages betragen (3.597,10 × 36) - 101.900 = 27.595,60 DM, der effektive Jahreszins nach der Uniformmethode mithin 17,57 %

27.595,60 × 2.400
(--------------------).
101.900 × 37
12

Bei einem entsprechenden Ratenkredit betragen die Vertragskosten bei einem bekanntgegebenen Schwerpunktzins von 0,53 pro Monat und einer Bearbeitungsgebühr von 2,5 % = 21.990,02 DM [(101.900 × 0,53 % × 36) + (101.900 × 2,5 %)]. Der marktübliche Jahreszins für einen Ratenkredit - ebenfalls nach der Uniformmethode ermittelt - beläuft sich danach auf knapp 14 %

21.990,02 × 2.400
(--------------------).
101.900 × 37
13

Ein objektives Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB liegt mithin nicht vor.

14

c)

Das Berufungsgericht hat im übrigen darin Recht, daß der Leasingvertrag auch nach der älteren Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht als nichtig gelten könnte. Im Urteil vom 24. April 1985 (VIII ZR 31/84 WM 1985, 636) ist dargelegt worden, es fehle jedenfalls an hinreichenden Anhaltspunkten für eine verwerfliche Gesinnung des Leasinggebers im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, wenn er eine Leasingsache, die einen objektiven Wert von 40.000,00 DM habe, für 107.350,00 DM kaufe und danach die Leasingraten bemesse. Im hier vorliegenden Fall ist die Differenz zwischen Marktwert (= 59.364,00 DM netto) und Anschaffungswert deutlich geringer als in dem der Entscheidung vom 24. April 1985 zugrundeliegenden Streitfall. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß die Klägerin den Betrag von 101.900,00 DM nicht als Kaufpreis ausgegeben hätte.

15

2.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte habe den Leasingvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Es hat den Beratervertrag als Mittel der Täuschung, die Firma P. jedoch nicht als Erfüllungsgehilfin der Klägerin angesehen. Das folge zwar nicht aus der Haftungsausschlußklausel im Leasingvertrag, die unwirksam sei, sondern daraus, daß der Abschluß des Beratervertrages nicht mehr im inneren Zusammenhang mit dem Leasinggeschäft gestanden habe. Der Beklagte habe erkennen können, daß der Abschluß des Beratervertrages außerhalb des Interesses der Klägerin gelegen habe. Dafür spreche schon, daß die Firma P. ihn im eigenen Namen abgeschlossen habe. Auch fehle es an einem Schutzbedürfnis des Leasingnehmers als Voraussetzung einer Haftung der Klägerin für die Firma P. als ihres Erfüllungsgehilfen.

16

Auch hinsichtlich des Einwands der arglistigen Täuschung muß der Revision der Erfolg versagt bleiben.

17

a)

Die arglistige Täuschung wäre der Klägerin, die unstreitig keine Kenntnis von den fraglichen Zusagen im Beratervertrag hatte, nicht zuzurechnen, wenn die Lieferantin Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB war. Dritter ist nicht, wer mit Wissen und Wollen des Getäuschten als dessen Repräsentant oder Vertrauensmann auftritt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung der Gesamtumstände und durch Interessenabwägung zu entscheiden (Senatsurteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87 = NJW 1989, 287 unter II 4 a). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, die Lieferantin habe über die für das Leasinggeschäft erforderlichen Formulare der Klägerin verfügt und den Abschluß des Leasingvertrages vorbereitet. Ob dies ausreicht, um die Lieferantin als Erfüllungsgehilfin der Klägerin und damit nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, bedarf keiner Vertiefung, denn hier fehlt es an einer Irrtumserregung über das Leasingverhältnis. Das ergib sich aus dem Sachvortrag des Beklagten, dessen Übergehung durch das Berufungsgericht die Revision rügt. Danach geht er im vorliegenden Fall nicht um eine Täuschung des Beklagten über den Inhalt des Leasingvertrages im einen oder dem anderen Punkt, so wie es in dem vom Senat am 28. September 1988 entschiedenen Fall (Einbeziehung von Full-Service-Leistungen in den Leasingvertrag) geschehen ist. Der Beklagte macht vielmehr geltend, ihm sei vorgespiegelt worden, der Leasing vertrag solle nur pro forma geschlossen werden. Das erweckt zwar den Eindruck, es solle behauptet werden, der Beklagte sei darin getäuscht worden, daß er den Leasingvertrag erfüllen müsse. Das trifft indessen nicht zu, vielmehr ergibt seine Sachdarstellung, ihm sei vorgespiegelt worden, die Leasingraten würden durch das Beraterhonorar gedeckt. Das sei mit dem Hinweis bekräftigt worden, er solle die Leasing raten erst zahlen, wenn er das Beraterhonorar erhalten haben. Hat der Beklagte geglaubt, was die Lieferantin ihm sagte, sie konnte er nicht darüber irren, daß er der Klägerin Leasingraten schuldete, sondern allenfalls darüber, daß diese Zahlungen durch den Empfang von Beraterhonorar ausgeglichen würden und ihn deshalb wirtschaftlich nicht träfen.

18

b)

Eine Täuschung des Beklagten über die Möglichkeiten des Eigentumserwerbs an der EDV-Anlage hat das Berufungsgericht gleichfalls verneint. Das wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Aus Rechtsgründen bestehen gegen den Standpunkt der Vorinstanz keine Bedenken.

19

3.

Fehlt es an einer Täuschung des Beklagten über den wirksamen Abschluß des Leasingvertrages und seinen Inhalt, ist er vielmehr allenfalls über die Erfüllungsbereitschaft der Firma P., was den Beratervertrag angeht, dessen Abschluß und Inhalt der Klägerin im Einverständnis des Beklagten verborgen bleiben sollte und auch verborgen geblieben ist, getäuscht worden, so entfallen damit Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die Klägerin sowohl aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß als auch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB). Soweit eine Täuschung des Beklagten erfolgt ist, ist dies nicht in Ausübung, sondern bei Gelegenheit der der Firma P. anvertrauten Vorbereitung von Leasingverträgen geschehen.

20

4.

Soweit das Berufungsgericht Gewährleistungsansprüche verneint hat, läßt dies die Revision ausdrücklich gegen sich gelten.

Wolf,
Dr. Paulusch,
Groß,
Ball,
Wiechers