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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1988, Az.: VIII ZR 160/87

Arglistige Täuschung über den Inhalt eines Finanzierungsleasingvertrages; Zurechenbarkeit einer Erklärung des Lieferanten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1988
Aktenzeichen
VIII ZR 160/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 15057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 12.05.1987
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1988, 2508-2509 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 57 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 287-289 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 308 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1988, 1578-1581

Prozessführer

Firma DG-L. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Manfred H., A.-R.-Straße ..., N.-I./Z.

Prozessgegner

D.-He. Sch.-Ag. GmbH,
vertreten durch den Notgeschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Vincent F.-Ze., V. kamp ..., Ha.

Amtlicher Leitsatz

Der Lieferant, der mit Wissen und Wollen des Leasinggebers einen Finanzierungsleasingvertrag in Vorverhandlungen vorbereitet und dabei den Leasingnehmer über den Vertragsinhalt arglistig täuscht, ist nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Mai 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert von der Beklagten (Leasingnehmerin) rückständige Leasingraten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zweier Leasingverträge.

2

Im Juni 1983 verhandelte die Beklagte mit der Firma G. T.-Ve.-GmbH (im folgenden: Lieferantin) über die im Leasingwege abzuwickelnde Beschaffung eines "CPT-Textsystems" für ihre Exportabteilung. Unter dem 13. Juni 1983 schrieb ihr die Lieferantin:

Wir bedanken uns recht herzlich für den Auftrag zur Lieferung eines CPT-Textsystems, bestehend aus: CPT-Videotyper 8525, CPT-Ausgabedrucker, Einzelblattzuführung doppelt, Telexlochstreifenstanzer CP/M, Programmiersprache Basic 80. Der monatliche Leasingpreis, inclusive Fullservice, bei einer Laufzeit von 60 Monaten, beträgt zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer DM 1.495,-. Außerdem erhalten Sie von uns kostenlos über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages

1.
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2.
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3.
die bereits besprochenen Anwenderprogramme.

3

Für Lieferungen auf Leasingbasis stand die Lieferantin in ständiger Geschäftsverbindung zu der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Firma ... L. für In. und Han. GmbH (im folgenden: Leasinggeberin), die ihr die Leasingvertragsformulare zur Verfügung stellte und ihr die jeweils aktuellen Zahlen zur Berechnung der monatlichen Leasingraten mitteilte. Mit Schreiben vom 13. Juni 1983 unterrichtete die Lieferantin die Leasinggeberin, sie habe der Beklagten eine CPT-Textcomputeranlage 8525, einen CPT-Ausgabedrucker 11901632, einen Einzelblatteinzug doppelt, einen Telexlochstreifenstanzer CP/M, Programmiersprache Basic 80 ausgeliefert. Den ihr von der Lieferantin berechneten Kaufpreis in Höhe von 68.265,- DM zuzüglich 8.874,45 DM Mehrwertsteuer bezahlte die Leasinggeberin am 22. Juni 1983. In einer Übernahmebestätigung an die Leasinggeberin gab die Beklagte an, die Ausrüstungsgegenstände, die übereinstimmend mit denen im Schreiben der Lieferantin an die Leasinggeberin beschrieben waren, am 13. Juni 1983 erhalten zu haben; die in einwandfreiem Zustand gelieferten Gegenstände entsprächen der genauen Bezeichnung im Mietvertrag und allen mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen bzw. Zusagen. Den am 13. Juni 1983 ausgefüllten Antrag auf Abschluß eines Leasingvertrages auf einem der Beklagten von der Lieferantin vorgelegten Formular der Leasinggeberin nahm diese am 22. Juni 1983 an. In der Vertragsurkunde (Nr. L 587 023) ist der im Schreiben der Lieferantin an die Beklagte vom 13. Juni 1983 genannte "Fullservice" nicht erwähnt.

4

Einen weiteren "Auftrag" über die Lieferung eines Textsystems für ihre Importabteilung (CPT-Videotyper 8900 (R)) bestätigte die Lieferantin mit Schreiben vom 26. Oktober 1983 unter anderem wie folgt:

Der monatliche Leasingpreis, inclusive Fullservice, bei einer Laufzeit von 60 Monaten, beträgt:

DM 780,00 (ohne Mehrwertsteuer).

Wie abgesprochen erklären wir uns bereit, innerhalb der ersten drei Monate des Leasingvertrages, diesen auf unsere Firma zu übernehmen, wenn das CPT-Textsystem die Aufgabenstellung nicht zufriedenstellend löst.

5

Den am 27. Oktober 1983 ausgefüllten Antrag auf Abschluß eines Leasingvertrages nahm die Leasinggeberin am 21. November 1983 an. Auch in dieser Vertragsurkunde (Nr. L ...5) ist der "Fullservice" nicht erwähnt. Den ordnungsmäßigen Empfang des "Mietgegenstandes CPT Textsystem 8900" bestätigte die Beklagte der Leasinggeberin unter dem 27. Oktober 1983. Diese bezahlte am 4. November 1983, den ihr von der Lieferantin unter dem 27. Oktober 1983 in Rechnung gestellten Kaufpreis von 35.780,- DM zuzüglich 5.009,20 DM Mehrwertsteuer.

6

Für beide Geräte leistete die Lieferantin den (nach Inhalt und Umfang zwischen den Parteien nicht streitigen) Fullservice bis Ende November 1983. Im Dezember 1983 teilte sie ihren Vertragspartnern mit, daß sie ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführe. Die Alleinvertretung für CPT-Computer verlor sie zum 1. Januar 1984. Ihre Nachfolgerin weigerte sich, den Fullservice für die gelieferten Anlagen ohne Bezahlung auszuführen.

7

Auch die Beklagte stellte im Laufe des November 1983 ihre Geschäftstätigkeit als Generalagent der im gleichen Zeitraum wirtschaftlich zusammengebrochenen Reederei "Hel. Li. Ltd." ein. Mit der Begründung der Geschäftseinstellung der "Hel. Li. Ltd." kündigte die Beklagte mit Fernschreiben vom 6. Januar 1984 den Vertrag vom 13./22. Juni 1983 fristlos. Zugleich machte sie in einem Fernschreiben vom gleichen Tage an die Lieferantin von dem ihr von dieser im Schreiben am 26. Oktober 1983 zugesagten Rückgaberecht hinsichtlich des Textsystems 8900 (Vertrag vom 27. Oktober/21. November 1983) Gebrauch und unterrichtete mit Fernschreiben ebenfalls vom 6. Januar 1984 die Leasinggeberin von dieser Erklärung. Da sie weitere Zahlungen nicht mehr leistete, kündigte die Leasinggeberin ihrerseits mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23. Februar 1984 beide Leasingverträge wegen Zahlungsverzuges fristlos und berechnete ihre Ansprüche auf rückständige Raten sowie Schadensersatz mit insgesamt 112.138,56 DM. Nach weiterer Korrespondenz, auch über die Verwertungsmöglichkeit der gelieferten Anlagen, veräußerte die Klägerin die beiden Textsysteme ohne die Software für insgesamt 10.000,- DM. Die Beklagte focht vorsorglich mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 23. Januar 1985 die Leasingverträge an; falls die Fullservice-Leistung nicht zum Bestandteil der Leasingverträge geworden sei, habe die Lieferantin sie insoweit arglistig getäuscht, was die Klägerin nach § 123 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen müsse; ohne vertraglichen Anspruch auf Serviceleistungen hätte sie die Verträge nicht zu den ihr berechneten Leasingraten abgeschlossen.

8

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die im Schreiben vom 23. Februar 1984 berechneten Ansprüche, gemindert um den Verwertungserlös, insgesamt also 102.138,56 DM nebst 12 % Zinsen seit 5. April 1984, geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr 85.340,87 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 5. April 1984 zugesprochen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe kein Anspruch auf rückständige Raten oder auf Schadensersatz zu, weil die Beklagte die Leasingverträge am 23. Januar 1985 wirksam angefochten habe, so daß beide Rechtsgeschäfte von Anfang an nichtig seien (§§ 123, 142 BGB). Die Lieferantin habe durch die Einbeziehung des Fullservice in die in ihren Bestätigungsschreiben mitgeteilten Leasingraten den Eindruck erweckt, als sei der Fullservice Bestandteil der Leasingverträge. Tatsächlich sei das nicht der Fall gewesen. Die Lieferantin habe der Leasinggeberin nur Hardware-Teile zum Kauf angeboten, ohne ihr zu offenbaren, daß sie die Vergütung für Serviceleistungen in den Kaufpreis einbezogen habe. Nur die Hardware sei in die Leasingverträge aufgenommen worden. Mangels Vollmacht auf die Lieferantin sei der Fullservice auch nicht durch deren Absprache mit der Beklagten zum Vertragsinhalt geworden. Zweifel daran, daß die Beklagte über den wirklichen Sachverhalt getäuscht worden sei, bestünden nicht. Arglist der Lieferantin ergebe sich aus deren unterschiedlichen Erklärungen über den Vertragsinhalt gegenüber der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits. Denn bei Vorfinanzierung der Serviceleistungen sei die Klägerin ohne jede Absicherung für den Fall der Insolvenz der Lieferantin gewesen, so daß erkennbar die Gefahr des Scheiterns beider Verträge bestanden habe, wenn der Klägerin die Zusammensetzung des Kaufpreises bekannt gewesen wäre. Die Ursächlichkeit der Täuschung für den Vertragsentschluß der Beklagten sei nach den Umständen nicht zweifelhaft. Die Klägerin müsse für die arglistige Täuschung einstehen, weil mit ihrem Einverständnis die Lieferantin die ihr zur Verfügung gestellten Vertragsformulare ausgefüllt und die Leasingbeträge errechnet habe, so daß sie nicht "Dritte" i.S. von § 123 Abs. 2 BGB sei. Zur Zeit der Anfechtung am 23. Januar 1985 sei die einjährige Anfechtungsfrist noch nicht verstrichen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagten die Täuschung bereits länger als ein Jahr bekannt gewesen sei. Anhaltspunkte für eine Bereicherung der Beklagten durch Benutzung der Anlagen über die von ihr gezahlten Leasingraten hinaus habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Infolgedessen scheide auch ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.

11

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

12

II.

1.

Nach Ansicht der Revision scheidet eine arglistige Täuschung schon deshalb aus, weil die Lieferantin den Fullservice "entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien" bis Ende November 1983 erbracht habe und nur wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenbruchs in der Folgezeit nicht mehr dazu imstande gewesen sei. Diese Beanstandung ist nicht gerechtfertigt. Sie beachtet nicht die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung des Berufungsgerichts (dazu unten zu 2), der Fullservice sei nicht Bestandteil der Leasingverträge geworden. Getäuscht wurde die Beklagte nicht über die Absicht und Möglichkeit der Lieferantin, den Fullservice zu erbringen, sondern darüber, daß ihr gegenüber der Klägerin kein vertraglicher Erfüllungsanspruch in bezug auf den Fullservice zustand, obwohl sie eine Vergütung dafür mit den Leasingraten zahlte. Die irrtümliche Vorstellung der Beklagten über den Vertragsinhalt wurde nicht dadurch ausgeglichen oder gegenstandslos, daß die Lieferantin zeitweilig die von ihr angekündigten Service-Leistungen erbrachte.

13

2.

Die Feststellung, der "Fullservice", d.h. die Pflege und Wartung der Anlagen, sei nicht Bestandteil der Leasingverträge geworden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14

a)

Die schriftlichen Verträge beschreiben den Vertragsgegenstand als CPT-Textsystem 8525 bzw. 8900, ohne an dieser Stelle irgendeinen Hinweis auf eine Einbeziehung des Fullservice zu bieten. Dem Wortlaut des Vertrages läßt sich daher nichts für die Einbeziehung entnehmen.

15

b)

Die in den Bestätigungsschreiben der Lieferantin gemachten Angaben über die Berechnung der Leasingraten haben zu keiner Erstreckung des Vertrages auf den Fullservice geführt. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsbefugnis der Lieferantin hinsichtlich des Abschlusses des Leasingvertrages erkennbar sind. Schon aus diesem Grunde kann in den Äußerungen und Zusagen der Lieferantin keine die Klägerin bindende Vereinbarung gesehen werden. Einwendungen erhebt die Revision insoweit nicht.

16

c)

Vertragsbestandteil hätte der Fullservice allerdings dann sein können, wenn die Klägerin dem ihr zugegangenen, von der Lieferantin und der Beklagten ausgefüllten Vertragsantrag und sonstigen Umständen entnommen hätte oder hätte entnehmen müssen, daß der Fullservice einbezogen werden solle. Dem Wortlaut des schriftlichen Antrages war jedoch - wie bereits erörtert - nichts dafür zu entnehmen. Das Berufungsgericht stellt ferner mit Recht fest, der Klägerin seien auch Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende, ihn erweiternde Auslegung nicht bekannt geworden, weil die Lieferantin ihr die Zusammensetzung des berechneten Kaufpreises nicht genannt habe. Entgegen der Ansicht der Revision beruht diese Annahme nicht auf einer widersprüchlichen Würdigung des Parteivortrags. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Erörterung der irrtümlichen Vorstellung der Beklagten ausgeführt, diese habe ihren Vertragsantrag als den Fullservice umfassend ansehen dürfen. Diese von derjenigen der Klägerin abweichende Vorstellung beruhte aber auf den nur der Beklagten bekannten Äußerungen der Lieferantin über die Einbeziehung der Serviceleistungen in die Leasingraten. Die Feststellung, mangels Erkennbarkeit eines vom Wortlaut abweichenden Erklärungsinhalts sei der Leasingvertrag ohne Einbeziehung des Fullservice zustande gekommen, ist daher nicht zu beanstanden.

17

d)

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, daß der Leasingnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, die bei den Verhandlungen mit dem Lieferanten erörterten Abmachungen würden auch zur Grundlage des Leasingvertrages gemacht. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Juli 1985 (VIII ZR 102/84 = BGHZ 95, 170, 175 ff) [BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84], auf das die Revision hinweist, diese Folgerung nur im Rahmen der Erörterung eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsabschluß gezogen, nicht aber im Zusammenhang mit der Feststellung des vertraglichen Leistungsumfangs. Auch für den vorliegenden Fall gilt, daß die Beklagte mit der Einbeziehung des Fullservice zwar rechnen durfte und möglicherweise Ersatzansprüche geltend machen konnte, der Vertrag aber mit dem Inhalt zustande kam, wie die Klägerin die ihr zugegangenen Erklärungen in dem Vertragsantrag verstehen mußte.

18

3.

Über die Frage, ob der Fullservice zum Vertragsbestandteil werde, hat die Lieferantin die Beklagte nach den Ausführungen des Berufungsgerichts arglistig getäuscht und sie dadurch zum Vertragsabschluß veranlaßt, auf den sie sich sonst nicht eingelassen hätte. Die Revision greift diese Feststellungen nur insofern an, als sie meint, die Klägerin habe durch die Formulierung des Vertrages hinreichend klargestellt, daß nur die Hardware Bestandteil des Leasingvertrages sei; darauf weise auch die Klausel in Nr. 6.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, in der bestimmt werde, daß der Leasingnehmer auf seine Kosten für Pflege und Wartung der Leasinggegenstände zu sorgen habe; die Beklagte habe dem Vertrag deshalb nicht entnehmen dürfen, der Fullservice werde von ihm umfaßt.

19

Dieser Einwand ist nicht schlüssig. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist nicht erforderlich, daß für den Getäuschten bei größerer Aufmerksamkeit der Irrtum vermeidbar gewesen und die Erklärung dann nicht abgegeben worden wäre. Denn auf Verschulden des Getäuschten kommt es nicht an (BGHZ 33, 302, 310; Senatsurteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 = NJW 1971, 1795 = WM 1971, 749 unter II 3 c aa, jeweils m.w.N.). Daß die Beklagte sich tatsächlich über die Einbeziehung des Fullservice geirrt hat, wird dagegen von der Revision nicht bezweifelt.

20

4.

Die von der Lieferantin verübte arglistige Täuschung muß sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 123 Abs. 2 BGB).

21

a)

Die Klägerin, die unstreitig die täuschenden Erklärungen der Lieferantin nicht kannte, brauchte sich die Anfechtung nicht entgegenhalten zu lassen, wenn die Täuschung durch einen "Dritten" (i.S. von § 123 Abs. 2 BGB) verübt worden wäre. Als "Dritter" gilt jedoch nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners (hier der Klägerin) als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände und der Interessenlage festzustellen (st.Rspr., z.B. BGHZ 47, 224, 229 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66]; BGH Urteile vom 26. September 1962 - VIII ZR 113/62 = NJW 1962, 2195 = WM 1962, 1194 - und vom 8. Februar 1979 - III ZR 2/77 = NJW 1979, 1593 = WM 1979, 429 unter II 3, jeweils m.w.N.).

22

b)

Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die erforderliche Würdigung der konkreten Umstände unterlassen, ist nicht berechtigt. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das angefochtene Urteil seine Erwägungen darauf beschränkt habe, die Lieferantin habe Vertragsformulare der Klägerin benutzt. Vielmehr hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Lieferantin habe mit Wissen und Wollen der Klägerin maßgeblich am Zustandekommen der Leasingverträge mitgewirkt, indem sie beispielsweise die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Vertragsformulare ausgefüllt und die Leasingraten ausgerechnet habe. Im Zusammenhang mit den Feststellungen im Tatbestand über den Inhalt der Auftragsbestätigungen der Lieferantin, über die ständige Geschäftsverbindung zur Leasinggeberin und über deren regelmäßige Mitteilung des Zahlenmaterials zur Errechnung der Leasingraten ziehen diese Ausführungen die für die Würdigung wesentlichen Umstände in Erwägung.

23

c)

Der Lieferant, der in der hier festgestellten Weise mit Wissen und Wollen des Leasinggebers die Vorverhandlungen über den Abschluß des Leasingvertrages führt und aufgrund des ihm zur Verfügung gestellten Materials die Höhe der Leasingraten für die vorgesehene Laufzeit errechnet sowie gegebenenfalls andere Modalitäten bespricht und aushandelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der im Verhandlungsstadium entstehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers; dieser haftet gegenüber dem Leasingnehmer nach § 278 BGB, wenn der Lieferant diese Pflichten schuldhaft verletzt (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84 = BGHZ 95, 170, 177 ff [BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84]; für vergleichbare Sachverhalte vgl. ferner das oben zitierte Senatsurteil vom 26. September 1962 und das Urteil in BGHZ 47, 224 ff [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66] m.w.N.). Die Voraussetzungen, die an eine derartige Erfüllungsgehilfenstellung und die Verantwortlichkeit des Vertragspartners für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß gestellt werden, entsprechen in einem Fall wie dem vorliegenden denen, die nach § 123 Abs. 2 BGB für die Annahme einer "Vertrauensperson" oder eines "Repräsentanten" erforderlich sind (Senatsurteil vom 26. September 1962 aaO; BGH Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84 = WM 1986, 1032 unter II 3 b). Da diese Voraussetzungen hier ersichtlich vorliegen, gilt die Lieferantin auch nicht als "Dritte" nach § 123 Abs. 2 BGB; die Klägerin muß die von der Beklagten erklärte Anfechtung gegen sich gelten lassen.

24

Ausnahmegründe für eine abweichende Betrachtungsweise mit Rücksicht auf Art und Inhalt des hier geschlossenen Leasingvertrages sind nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht schlüssig dargelegt. Daß kein Unterschied zu machen ist zwischen dem (absatzfördernden) Händlerleasing und dem sog. "reinen Finanzierungsleasing", hat der erkennende Senat zur Frage der Erfüllungsgehilfenschaft bereits im Urteil vom 3. Juli 1985 (BGHZ 95, 170, 179 [BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84]/180) dargelegt. Der dort vertretenen Auffassung hat sich in der Literatur Graf von Westphalen (Der Leasingvertrag, 3. Aufl., Rdn. 161, 162) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Ansicht angeschlossen.

25

Ohne Erfolg versucht die Revision ferner, den hier vorliegenden Sachverhalt mit dem gleichzustellen, bei dem der Vertragsvermittler - wie ein Makler - die Vertragsteile nur zusammenführt und die beiderseitigen Interessen oder aber ausschließlich eigene vertritt (MünchKomm/Kramer, 2. Aufl., § 123 Rdn. 19 mit zahlreichen Nachweisen; Soergel/Hefermehl, 12. Aufl., § 123 Rdn. 34). Im konkreten Fall hat die Lieferantin Interessen der Beklagten ersichtlich nicht wahrgenommen. Denn sie hat über die Reichweite des Leasingvertrages unrichtige Erklärungen abgegeben und weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Leasinggeberin für Aufklärung gesorgt. Auch nach der sich zu Verhandlungsbeginn darstellenden Situation vertrat die Lieferantin keine Interessen der Beklagten. Beauftragt war sie ausschließlich von der Leasinggeberin. Gegenüber der Beklagten trat sie in der Position eines möglichen Vertragspartners (Verkäufer) auf. Diese Gegenüberstellung wurde durch den Wunsch der Beklagten nach Finanzierung im Leasingwege nicht prinzipiell geändert. Soweit die Lieferantin bei dieser Sachlage verpflichtet war, im Interesse der Beklagten liegende Sorgfaltspflichten zu beobachten, ergaben sich diese allein aus der sich anbahnenden Vertragspartnerstellung im Kauf- bzw. Leasingverhältnis. Für die Annahme einer Stellung als "Dritter" ergeben sich daher keine Anhaltspunkte.

26

5.

Das Berufungsgericht begründet die Einhaltung der einjährigen Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) damit, die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte länger als ein Jahr vor der am 23. Januar 1985 erklärten Anfechtung bereits Kenntnis von der Täuschung gehabt habe. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten habe diese bereits im Dezember 1983 gewußt, daß der Fullservice nicht mehr erbracht werden könne. Auf diesen von der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Januar 1985 vorgetragenen Umstand kommt es jedoch nicht an. War der Beklagten bekannt, daß der Fullservice "nicht mehr" erbracht werden konnte, folgt daraus nicht, daß ihr ebenso bewußt geworden war, der Fullservice gehöre nicht zum Inhalt des Vertrages. Auf diesen Umstand hatte sich aber die Täuschung bezogen.

27

6.

Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden bei Nichtigkeit der Leasingverträge auch keine Ansprüche aus anderen Rechtsgründen zu, bestehen rechtlich keine Bedenken. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Sie konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

Braxmaier
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch
Groß