Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1990, Az.: I ZR 293/89
Unselbständige Anschlußrevision; Ablehnung der Revision; Annahme der Hautprevision; Fehlende Grundsatzbedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 293/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1991, 538 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 506 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat eine unselbständige Anschlußrevision weder Grundsatzbedeutung noch Erfolgsaussicht, kann ihre Annahme auch dann abgelehnt werden, wenn die (Haupt-)Revision angenommen wird.
Gründe
Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch Grundsatzbedeutung (§ 554 b ZPO). Auf prozeßrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Annahme der Revision bestehen nicht.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß für den Fall, daß die unselbständige Anschlußrevision inhaltlich der von derselben Partei eingelegten - nicht angenommenen - Hauptrevision entspricht, die Annahme der ersteren nach § 554 b ZPO abgelehnt werden kann (BGH, Beschl. v. 9.7.1987 - IX ZR 48/86, NJW 1988, 67). Darüber hinaus kann die Annahme einer unselbständigen Anschlußrevision auch dann abgelehnt werden, wenn die Revision (des Prozeßgegners) angenommen wird (BGH, Beschl. v. 8.7.1985 - II ZR 109/84 - unveröffentlicht). Zwar verweist § 556 Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich auf § 554 b ZPO. Indessen steht das der Nichtannahme einer unselbständigen Anschlußrevision nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Annahme einer Revision auch teilweise abgelehnt werden, wenn nur für den verbleibenden Teil Annahmegründe vorhanden sind, obwohl auch das im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. z.B. BGHZ 69, 93, 94 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; zustimmend Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 554 b Rdn. 3; Wieczorek/Rössler, ZPO, § 554 b Anm. B I b 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl. § 554 b Anm. 1 C; Zöller/Schneider, ZPO, 16. Aufl. § 554 b Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 16. Aufl., § 554 b Anm. 3 a). Bei der unselbständigen Anschlußrevision liegen die Dinge insoweit nicht grundlegend anders. Sinn und Zweck des § 554 b ZPO ist es, mündliche Verhandlungen nur mit Prozessen oder Prozeßteilen zu belasten, die grundsätzliche Bedeutung haben oder bei denen in Betracht zu ziehen ist, daß das angefochtene Urteil wegen unrichtiger Sachbehandlung aufgehoben werden muß. Diese Erwägung greift auch hinsichtlich der unselbständigen Anschlußrevision durch. Diese ist zwar kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne. Mit ihr macht der Anschlußrevisionskläger lediglich von der Befugnis Gebrauch, in dem durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Revisionsverfahren seinerseits die Grenzen der Nachprüfung des angefochtenen Urteils festzulegen (BGHZ 4, 229, 230; 80, 146, 149). Dies allein kann jedoch nicht dazu führen, die Anwendbarkeit des § 554 b ZPO auf die Anschlußrevision zu verneinen. Eine andere Betrachtungsweise würde der mit § 554 b ZPO beabsichtigten Entlastung des Bundesgerichtshofs zuwiderlaufen. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß das Änderungsgesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1863) im Sinne einer derartigen Betrachtungsweise verstanden werden müßte. Die Begründung des Rechtsausschusses zu der verabschiedeten Fassung des Anderungsgesetzes (BT-Drucks. 7/3596) enthält keine Hinweise darauf, daß der Gesetzgeber die Anschlußrevision nicht dem § 554 b ZPO hätte unterwerfen wollen.