Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1987, Az.: IX ZR 48/86
Unselbstständige Anschlussrevision und inhaltlich gleichlautende, von derselben Partei eingelegte Hauptrevision; Ablehnung der Annahme einer unselbständigen Anschlussrevision zusammen mit der inhaltsgleichen Hauptrevision; Bedeutungslosigkeit der Annahme der Hauptrevision im Fall einer inhaltsgleichen unselbstständigen Anschlussrevision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 48/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 08.01.1986
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 49 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 67 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Maria K., T. Straße ..., Kö.
Prozessgegner
Anneliese Sch. geb. W., G.straße ..., Kö.
Amtlicher Leitsatz
Haben beide Parteien Revision eingelegt und schließt sich sodann der eine Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel der Revision des Gegners zusätzlich an, dann kann die Annahme dieser unselbständigen Anschlußrevision zusammen mit derjenigen der inhaltsgleichen Hauptrevision abgelehnt werden.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
am 9. Juli 1987
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1986 wird nicht abgelehnt.
- 2.
Die Annahme der Revision und der inhaltsgleichen Anschlußrevision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht abgelehnt, soweit die Klage auf Herausgabe eines schwarzen Persianermantels abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Annahme der Revision und der Anschlußrevision der Klägerin abgelehnt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; soweit die Annahme der Revision und der Anschlußrevision der Klägerin abgelehnt wird, verspricht das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der II. Zivilsenat hat bereits durch einen nicht veröffentlichten Beschluß vom 8. Juli 1985 - II ZR 109/84 - entschieden, daß auch die Annahme einer unselbständigen Anschlußrevision nach § 554 b ZPO abgelehnt werden kann, obwohl § 556 Abs. 2 ZPO diese Vorschrift nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt. Ob dem allgemein gefolgt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat schließt sich der Auffassung des II. Zivilsenats jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, daß die unselbständige Anschlußrevision inhaltlich der von derselben Partei eingelegten Hauptrevision entspricht; andernfalls wäre nämlich die durch § 554 b ZPO vorgeschriebene Entscheidung über die Annahme der Hauptrevision weitgehend bedeutungslos.
Henkel
Fuchs
Gärtner
Winter