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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2021, Az.: 6 StR 496/21

Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.2021
Aktenzeichen
6 StR 496/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 53418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:141221B6STR496.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 26.05.2021 - AZ: 31 KLs 6453 Js 29229/20 (21/20)

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2021 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch geändert, betreffend

    1. a)

      den Angeklagten G. dahin, dass er in Höhe von weiteren 198 Euro als Gesamtschuldner haftet, und

    2. b)

      den Angeklagten R. , dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 976,50 Euro angeordnet ist, wobei er in Höhe von 644,50 Euro mit dem Angeklagten P. als Gesamtschuldner haftet.

  2. 2.

    Auf ihre sofortigen Beschwerden wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils betreffend dieser Angeklagten dahin geändert, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt, soweit sie freigesprochen worden sind.

    Die weitergehenden Kostenbeschwerden werden verworfen.

  3. 3.

    Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel aufzuerlegen. Der Angeklagte R. hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Die gegen den Angeklagten R. getroffene Einziehungsentscheidung war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin zu berichtigen, dass lediglich der Betrag von 976,50 Euro als Ersatz des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) einzuziehen ist; außerdem ist die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem Nichtrevidenten P. in Höhe von 644,50 Euro anzuordnen.

2

Der Einziehungsausspruch betreffend den Angeklagten G. war um die gesamtschuldnerische Haftung in Fall B.I.2 der Urteilsgründe zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 6 StR 161/20, mwN). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht auch mit demjenigen unbekannten Mittäter, der nach den Feststellungen des Landgerichts einen Teil der Beute von dem Angeklagten erhielt. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, Rn. 2 mwN).

3

2. Die sofortigen Kostenbeschwerden sind teilweise begründet. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, haben sie nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO); die gerichtlichen Auslagen und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 StPO).

4

3. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel beruht auf §§ 74, 105 Abs. 1, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG und folgt im Blick auf den geringen Teilerfolg aus § 473 Abs. 4 StPO.

Sander
Schneider
Tiemann
Fritsche
von Schmettau