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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2020, Az.: 6 StR 161/20

Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.2020
Aktenzeichen
6 StR 161/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 29152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR161.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 08.01.2020 - AZ: 1071 Js 3546/19 KLs

Verfahrensgegenstand

Diebstahl mit Waffen u.a.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 11.055,45 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2020 keinen Erfolg. Der Einziehungsausspruch war jedoch um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht mit demjenigen unbekannten Mittäter, welcher nach den Feststellungen des Landgerichts, wie sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hatte.

Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
Fritsche