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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1987, Az.: 1 StR 77/87

Erfassen der Bedeutung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tathandlung ; Ablehnung eines Antrags auf Anhörung eines "weiteren" Sachverständigen ; Verpflichtung des Gerichts zur Nutzung von anderen Fachrichtungen zur Verfügung stehenden überlegenen Forschungsmitteln; Hinzuziehung eines Psychiaters oder eines Psychologen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei nicht krankhaften Zuständen; Rechtfertigung einer Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bei einer Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1987
Aktenzeichen
1 StR 77/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 09.10.1986

Fundstellen

  • BGHSt 34, 355 - 361
  • MDR 1987, 690-691 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2593-2595 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1987, 330-332

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Domenico Antonio C. aus K., geboren am ... 1941 in P./Ca. (Italien),

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Bereichen, in denen sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zur Beurteilung eines Sachverhalts überschneidet und das Gericht deshalb bei der Entscheidung über die Fachrichtung des zu bestellenden Gutachters frei ist, kann "weiterer" Sachverständiger im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO auch der Angehörige einer der anderen Fachrichtungen sein.

  2. 2.

    Der Gedanke, daß die Mehrzahl der von dem gesetzlichen Strafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur eine Strafe unterhalb der Mitte des Strafrahmens angemessen sei, gilt lediglich für den Normalstrafrahmen, nicht bei Strafrahmenverschiebungen (Fortbildung von BGHSt 27, 2).

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. April 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Granderath, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
der Nebenkläger Peter St.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

3

Das Landgericht hat den für den Fall der Verurteilung wegen Mordes gestellten Hilfsantrag der Verteidigung, einen Psychologen zu der Behauptung zu hören, der Angeklagte habe infolge seiner hochgradigen Erregung im Tatzeitpunkt die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tathandlung nicht erfassen und die Besonderheit der Situation nicht ausnutzen können, mit Recht nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Zu der Frage war in der Hauptverhandlung bereits ein Psychiater als Sachverständiger gehört worden. Der Antrag auf Hinzuziehung eines Psychologen war nach dem Beweisthema ein Antrag auf Anhörung eines "weiteren" Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers vermag der Senat nicht zu teilen.

4

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die in der Literatur (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 720; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 306 Fn. 923) vertretene Auffassung, "weiterer" Sachverständiger im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sei nur ein Gutachter, der sich zu derselben Beweisfrage als Vertreter derselben wissenschaftlichen Fachrichtung äußern solle. Die für das Fehlen dieser Voraussetzung genannten Beispiele - Antrag auf Anhörung eines Chemikers zur Widerlegung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen (RG JW 1931, 949); Antrag auf Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage der Anpassung des Auges an die durch einen technischen Sachverständigen vermittelten Beleuchtungsverhältnisse (Alsberg/Nüse/Meyer aaO) - zeigen, daß mit dem aufgestellten Grundsatz keine Differenzierung für die Bereiche vorgenommen werden sollte, in denen sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zur Beurteilung eines Sachverhalts überschneidet und deshalb das bei der Auswahl freie Gericht sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht für einen Sachverständigen der einen oder anderen wissenschaftlichen Disziplin entscheiden konnte. In derartigen Fällen kann nicht zweifelhaft sein, daß der Antrag auf zusätzliche Anhörung eines Gutachters der anderen Fachrichtung auf die Hinzuziehung eines "weiteren" Sachverständigen gerichtet ist. Die gegenteilige Auffassung würde darauf hinauslaufen, dem Gericht gerade bei einfachen Fragen Sachverständige aller in Betracht kommenden Fachrichtungen aufzuzwingen, obwohl die anzuwendenden Methoden sich nicht unterscheiden oder wegen ihrer Gleichwertigkeit zu denselben Ergebnissen führen müssen. Das stünde in Widerspruch zu der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO, die die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl dem Gericht vorbehält; dazu gehört auch die Entscheidung, welcher Fachrichtung der zuzuziehende Sachverständige angehören soll (Paulus in KMR - Stand 1986 - § 73 StPO Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 73 Rdn. 5). Nach dem Sinn und Zweck des § 244 Abs. 3 und 4 StPO besteht in solchen Fällen kein Anlaß, das Gericht bei der Ablehnung entsprechender Anträge auf die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO zu beschränken. Die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger der für die Beantwortung der konkreten Beweisfrage gleichermaßen kompetenten Fachrichtungen kann vielmehr ohne Beeinträchtigung der Belange der Verfahrensbeteiligten auch aus den Gründen des § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden. Insbesondere die Verpflichtung des Gerichts, im Einzelfall einer anderen Fachrichtung zur Verfügung stehende überlegene Forschungsmittel zu nutzen, trägt den Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Nur wenn der zusätzlich benannte Sachverständige - wegen seiner speziellen Fachausbildung oder aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Hilfsmittel - unter den gegebenen Umständen zusätzliche Erkenntnisse vermitteln kann, besteht Anlaß, ihn einem zu der Beweisfrage bereits gehörten kompetenten anderen Gutachter zur Seite zu stellen.

5

Die Frage, ob zur Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten bei nicht krankhaften Zuständen ein Psychiater oder ein Psychologe hinzuzuziehen ist, bleibt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen (BGH NJW 1959, 2315; BGH, Beschl. v. 13.7.1984 - 1 StR 351/84 - bei Holtz MDR 1984, 982; vgl. auch BGHSt 23, 8, 12; BGH, Urt. v. 6.3.1986 - 4 StR 681/85 - bei Holtz MDR 1986, 622). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Streit unter den Vertretern der beiden Disziplinen um die Kompetenz für diesen Grenzbereich (vgl. BGH NJW aaO) dauert bis heute an (vgl. die Nachweise bei Gollwitzer a.a.O. Rdn. 81 Fn. 145). Nach dem gegenwärtigen Stand der Diskussion kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß dem Psychiater im Regelfall die Sachkunde für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Fragen abzusprechen wäre. Die Revision macht sich die Argumente der Psychologen zu eigen, ohne sich mit denen der Gegenauffassung (vgl. z.B. Rauch in NStZ 1984, 497) auseinanderzusetzen.

6

Auch der Hinweis der Revision, der abgelehnte Hilfsbeweisantrag habe nicht die Schuldfähigkeit, sondern die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke betroffen, ist unerheblich. Soweit es - wie hier - um die Auswirkungen von etwaigen Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit auf die innere Tatseite geht, gilt für die Kompetenz des Sachverständigen nichts anderes als bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit selbst. Beide Aspekte sind in tatsächlicher Hinsicht untrennbar miteinander verknüpft.

7

Daß dem in dem abgelehnten Beweisantrag benannten psychologischen Sachverständigen für die Beurteilung der zu beantwortenden Beweisfrage überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht im einzelnen vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf zahlreiche Veröffentlichungen zur Psychologie der Affekthandlung und große einschlägige Erfahrung reicht dazu nicht aus (BGHSt 23, 176, 186).

8

Schließlich bestand auch aus dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht kein Anlaß zur Hinzuziehung eines Fachpsychologen. Der Fall weist keine Besonderheiten auf, die dem Gericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hätten aufdrängen müssen.

9

II.

Auch die Sachrüge greift nicht durch.

10

1.

Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat - den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen folgend - ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe das ahnungslos wartende Tatopfer mit einem tödlichen Schuß überraschen wollen, ohne vorher noch ein Wort oder einen Blick mit ihm zu wechseln (UA S. 15), er sei trotz seiner hochgradigen Erregung noch in der Lage gewesen, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu erfassen und sie bei der Tat bewußt auszunutzen (UA S. 16). Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 26) führt die Strafkammer dazu aus, der Angeklagte habe sich dem Opfer unterlegen gefühlt, er sei - wie bei seiner Schwiegermutter - nicht zu Wort gekommen, ihm sei in allem Unrecht gegeben worden, deshalb habe er seinem Opfer nicht mehr die Chance geben wollen, sich durch ein Wort oder einen Blick zu verteidigen und ihn - den Angeklagten - möglicherweise zum Innehalten zu bringen. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke auch im Sinne des von der Revision zitierten Beschlusses des Senats vom 9. April 1981 - 1 StR 96/81 - dargelegt.

11

2.

Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Allerdings hat das Landgericht sich in den Urteilsgründen darauf beschränkt, in sehr knapper Form ausschließlich die für den Angeklagten sprechenden Umstände aufzuführen. Das kann jedoch im vorliegenden Fall noch hingenommen werden.

12

Zunächst einmal besteht kein Anlaß zu der Annahme, die Strafkammer habe sich mit der Persönlichkeit des Angeklagten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Schilderung der Persönlichkeit und der psychischen Verfassung des Angeklagten vor der Tat nimmt in den Feststellungen breiten Raum ein; die Strafkammer hat diesem Gesichtspunkt durch die Hinzuziehung eines Psychologen und eines Psychiaters im Rahmen der Beweisaufnahme erhebliches Gewicht beigemessen. Mit der Erwähnung der "Situation, aus der heraus die Tat entstanden ist, nämlich der Sorge, die Kinder zu verlieren", und dem Hinweis auf den spontan gefaßten Tatentschluß nimmt das Landgericht in ausreichender Weise auf die eingehenden Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten Bezug.

13

Nicht zu beanstanden ist ferner, daß ohne Anführung von Strafschärfungsgründen auf eine Strafe erkannt worden ist, die dem arithmetischen Mittel des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 StGB entspricht. Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Strafhöhe beim Durchschnittsfall (BGHSt 27, 2; BGH NStZ 1983, 217) immer wieder ausgesprochen, daß der Regelfall der Tötung nicht ohne weiteres eine Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens rechtfertige (BGH StV 1983, 102;  1984, 114;  NStZ 1984, 20) und eine solche Strafe nicht mit der bloßen Anführung von Strafmilderungsgründen gerechtfertigt werden könne (BGH, Beschl. vom 18. März 1977 - 5 StR 125/77). Der Grundsatz, daß ein Durchschnittsfall die Verhängung einer Strafe aus dem mittleren Bereich des gesetzlich angedrohten Strafrahmens nicht rechtfertigt und eine solche Strafe deshalb besonderer Begründung bedarf, läßt sich jedoch nicht auf die Fälle der Strafrahmenverschiebung bei Annahme von minder schweren Fällen oder nach § 49 StGBübertragen. Derartige Ausnahmestrafrahmen erfassen nicht - wie die allgemeinen Strafrahmen - die denkbar schwersten und die denkbar leichtesten Fälle eines bestimmten Delikts, sondern sind nur für einen bestimmten Ausschnitt des denkbaren Spektrums anwendbar, der sich von den Taten, für die der Normalstrafrahmen gilt, durch besondere Milderungsgründe auszeichnet. Der Gedanken, daß die große Mehrzahl der von den Normalstrafrahmen erfaßten Delikte nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad erreiche und deshalb für sie nur eine Strafe unterhalb der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens angemessen sei (BGHSt 27, 2, 4), gilt deshalb nicht für Ausnahmestrafrahmen. Das Gewicht, das den Milderungsgründen - insbesondere bei der fakultativen Strafmilderung - zukommt, mag einerseits den Normalstrafrahmen gerade noch unangemessen erscheinen lassen, kann andererseits aber schon durch die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens so weit relativiert sein, daß es innerhalb dieses Strafrahmens kaum noch mildernde Wirkung zu entfalten vermag und die gegen den Täter sprechenden Umstände, insbesondere die Schwere der Tat, eine Strafe im oberen Bereich des gemilderten Strafrahmens rechtfertigen. Daß gerade in den Fällen des Mordes die gesamte Skala des nach § 49 Abs. 1 StGB gefundenen Ausnahmestrafrahmens auch für Fälle ohne besonderes Gewicht zur Verfügung stehen muß, ergibt sich im übrigen aus der in der absoluten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, die eine andere als lebenslange Freiheitsstrafe selbst bei erheblichen Milderungsgründen nur zuläßt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach allgemeinen Regeln eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB erlauben.

14

Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer bei dem geistig gesunden Angeklagten wegen seines hochgradigen Affekts im Tatzeitpunkt von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach §§ 21, 49 StGB abgesehen. Die von ihr aufgeführten Milderungsgründe (bisherige Straffreiheit, soziale Angepaßtheit, seine Sorge, die Kinder würden ihm genommen und der Mutter zugesprochen, der spontane Tatentschluß, sein vergeblicher Versuch, nach der Tat einen Notarzt für das tödlich verletzte Opfer herbeizurufen, seine Selbststellung bei der Polizei und seine Schuldeinsicht und Reue) lassen die heimtückische Tötung der bei ihm in Ausübung ihres Dienstes erschienenen Sozialarbeiterin nicht in einem so milden Licht erscheinen, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die mit neun Jahren dem arithmetischen Mittel des Ausnahmestrafrahmens entspricht, allein deswegen unangemessen erschiene, weil besondere Straferschwerungsgründe nicht angeführt worden sind.

Schauenburg
Kuhn
Granderath
Schimansky
v. Gerlach