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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.1972, Az.: VI ZR 48/71

Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz); Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen laufender Rentenaufwendungen; Bewertung von Feststellungsansprüchen bezüglich der Rückgriffshaftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1972
Aktenzeichen
VI ZR 48/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 11448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt

Fundstellen

  • DB 1972, 1626 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1760 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 944-945 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bau-Berufsgenossenschaft, F., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
gesetzlich vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Direktor Alfred D., F., B. Straße ...,

Prozessgegner

1.) den Landwirt und Hilfsarbeiter Johann E., M., H. gasse ...,
2.) S. B. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Alfred Schünemann, Dr. Wilhelm F., Walter Rostock, Horst B., Gerd V., B., Am W.,

Amtlicher Leitsatz

§ 13 Abs. 3 GKG findet auch Anwendung, wenn ein Sozialversicherungsträger wegen laufender Rentenaufwendungen gem. § 640 RVO Rückgriff nimmt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 20. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof. Dr. Nußgens und Dunz
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für den Feststellungsanspruch wird auf DM 4.118,40 festgesetzt.

Gründe

1

Nach ständiger Übung des erkennenden Senats ist bei der Bewertung von Feststellungsansprüchen bezüglich der Rückgriffshaftung aus § 640 RVO nicht § 9 ZPO sondern § 13 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden, so daß regelmäßig der vierfache Jahresbetrag zugrundezulegen ist. (Vgl. Lappe in Anm. zu OLG Frankfurt/M. Tschischgale/Schmidt/Luetgebrune/Lappe GKG § 13 Nr. 36 = RPfleger 1968, 228). Daran ist gegenüber der abweichenden Bewertung durch den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30. Dezember 1970, welcher auf OLG Frankfurt a.a.O. Bezug nimmt, festzuhalten. Der Beschluß des OLG Frankfurt nimmt auf Rechtsprechung aus der Geltungszeit des § 10 GKG alter Fassung Bezug, einer Vorschrift, die insoweit im Gegensatz zu der bewußt weiten Fassung des § 13 Abs. 3 GKG n.F. einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich war. (Vgl. BGHZ 7, 335 [BGH 23.10.1952 - III ZR 231/51 B], aber auch BGHZ 53, 173 [BGH 29.01.1970 - III ZR 80/69]).

2

Zwar ist in § 640 RVO dem Versicherungsträger ein ursprünglicher Anspruch gegeben, der auch dem Betrag nach von dem Individualschaden des Verletzten gelöst ist. Das ändert jedoch nichts daran, daß sein entscheidender Zweck die Schadloshaltung für die zerstörte oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines Getöteten oder Verletzten ist (vgl. auch Senatsurteil vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314). Daher sieht der Senat keinen durchgreifenden Grund, diesen Anspruch hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 3 GKG anders zu behandeln. Daß hier der Schatz eines meist wirtschaftlich schwachen Klägers nicht im Vordergrund stehen kann, rechtfertigt eine andere Beurteilung ebensowenig, wie in den Fällen, in denen der Anspruch von einem Rechtsnachfolger (etwa gern. § 1542 RVO) erhoben wird, und wo die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 GKG allgemein anerkannt ist. (wie hier OLG München RPfleger 1968, 364; Markl Anm. 15 zu § 13 GKG; Hillach/Rohs 3. Aufl. S. 411).

3

Daher ist hier in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluß des Landgerichts die Bewertung des Feststellungsanspruchs am 4jährigen Betrag der von der Klägerin zu erbringenden Aufwendungen auszurichten.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für den Feststellungsanspruch wird auf DM 4.118,40 festgesetzt.

Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz