Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1970, Az.: III ZR 80/69
Ansetzung eines fünffachen Jahresbetrages der Rente für eine Wortberechnung von Rentenansprüchen nach Aufopferungsgrundsätzen als Entschädigung für Impfschäden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1970
- Aktenzeichen
- III ZR 80/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 11173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 53, 172 - 174
- DB 1970, 1174 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 401 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 757 (Volltext mit amtl. LS) "Impfschäden"
- VersR 1970, 378-379 (Volltext mit red. LS)
- VerwRspr 21, 765 - 766
Amtlicher Leitsatz
Für die Wortberechnung von Rentenansprüchen nach Aufopferungsgrundsätzen als Entschädigung für Impfschaden ist nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Gerichtskostengesetzes (BGBl 1957 I, 861, 941) nicht mehr der 12 1/2-fache (vgl. BGHZ 7, 335 [BGH 23.10.1952 - III ZR 231/51 B]), sondern der 5-fache Jahresbetrag der Rente anzusetzen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 29. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 78.136 DM (27.136 + 51.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für die Revisionsinstanz setzt sich zusammen aus:
- 1.
dem im Berufungsverfahren für die Zeit vor Klageerhebung (1. Februar 1967) zugesprochenen Zahlungsanspruch von 27.136 DM (Rückstand bis 31. Dezember 1966 in Höhe von 25.164 DM zuzüglich die Rentenbeträge für Januar und Februar 1967 mit monatlich je 986 DM = 1.972 DM), dessen Abweisung die Revision des Beklagten begehrt, und
- 2.
den vom Berufungsgericht der Klägerin zugebilligten monatlichen Renten in Höhe von 986 DM ab 1. März. 1969, 1.040 DM ab 18. Dezember 1970 und 1.175 DM ab 18. Dezember 1974 abzüglich des vom Beklagten anerkannten und laufend gezahlten Rentenbetrages von monatlich 325 DM. Dabei ist bei unterschiedlichen Rentenbeträgen für die Streitwortberechnung der höchste Jahresbetrag maßgebend (BGH in NJW 1953, 104 Leitsatz b), mithin hier 12 × 1.175 DM = 14.100 DM abzüglich 12 × 325 DM = 3.900 DM, mithin ein Jahresbetrag von 10.200 DM.
Für die Berechnung des Streitwerts der zugesprochenen Renten ist nach § 13 Abs. 3 GKG n.F. der fünffache Wert dieses streitigen Rentenjahresbetrages in Höhe von 10.200 DM anzusetzen, also ein Wert von 51.000 DM.
Der Senat hat zwar durch Beschluß vom 23. Oktober 1952 (BGHZ 7, 335 [BGH 23.10.1952 - III ZR 231/51 B]) - während der Geltung des Gerichtskostengesetzes alter Fassung - entschieden, daß der Streitwert eines Rentenanspruchs wegen einer auf eine Zwangsimpfung zurückzuführenden Körperbeschädigung nicht nach § 10 GKG a.F., sondern nach § 9 ZPO, also auf den 12 1/2-fachen Jahresbetrag zu berechnen sei. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I 861, 941) und mit der Neuregelung der an die Stelle von § 10 Abs. 3 GKG a.F. getretenen Vorschrift des § 13 Abs. 3 GKG n.F. hat sich indessen die bisherige Rechtsgrundlage geändert. Zwar scheint sich auch § 13 Abs. 3 GKG n.F. seinem Wortlaut nach weiterhin nur auf "Schadensersatzansprüche" und nicht auf Entschädigungsleistungen nach Aufopferungsgrundsätzen zu beziehen. Jedoch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Aufgabe der Einzelaufzählung in § 10 Abs. 3 GKG a.F. und der Einführung der allgemeineren Fassung des § 13 Abs. 3 GKG n.F. der Inhalt der Vorschrift erweitert werden mit der Folge, daß sie nunmehr unter anderem auch "Rentenansprüche, die unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung, z.B. bei Impfschäden:, geltend gemacht werden," mit erfassen sollte (Bundesrats-Drucksache Nr. 138/56; S. 158 zu Nr. 13). Damit ist der Grund entfallen, der den Senat in seinem Beschluß vom 23. Oktober 1952 veranlaßt hatte, den Streitwert bei Rontenansprüchen nach § 75 Einl-PrALR nicht nach § 10 Abs. 3 GKG a.F. zu berechnen, nämlich die Erwägung, daß die ausdrückliche Anführung bestimmter Einzelfälle zu dieser Vorschrift einer ausdehnenden Auslegung und entsprechenden Anwendung auf andere, in § 10 Abs. 3 GKG a.F. nicht genannte Fälle entgegenstehe.
Seit der Geltung des § 13 Abs. 3 GKG n.F. richtet sich also nunmehr der Streitwert bei Entschädigungsansprüchen aus Aufopferung - wegen Impfschäden - nach dem fünffachen Jahresbetrag der begehrten Rentenleistungen (so auch: Lauterbach, Kostengesetze, 15. Aufl. 1966, § 13 GKG Anm, 4 B; Drischler, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl. 1961, § 13 Anm. 1; Markl, Gerichtskostengesetz, 1967, § 13 Anm. 15; Mielke, Gerichtskostengesetz, 1965, § 13 Anm. 6; Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren, 16. Aufl. 1959, § 8 BRAGebO Anm. 150; Lappe in Rechtspfleger 1957 S. 332/334; Knobelsdorff in NJW 1957 S. 1506).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 78.136 DM (27.136 + 51.000 DM) festgesetzt.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler