Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1996, Az.: BVerwG 4 A 30.95
Errichtung einer Bauschuttdeponie und eine Recyclinganlage; Bündelung von Bahntrasse und Straßentrasse; Schutz von Rieselfeldern; Präklusion eines Einwands gegen einen Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft einer Plangenehmigung; Einwand der Nutzungsvereitelung gegen einen Planfeststellungsbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 30.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22949
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke ... und ... der Flur ... in der Gemarkung Großbeeren, für die ihrem Rechtsvorgänger, dem VEB IFA-Automobilwerke Ludwigsfelde, unter der Geltung des DDR-Rechts eine Standortgenehmigung zur Errichtung einer Aschedeponie erteilt wurde. Das Flurstück ... wurde in der Vergangenheit entsprechend genutzt. Das Flurstück ... lag brach. Die Klägerin beabsichtigt, auf beiden Grundstücken eine Bauschuttdeponie und eine Recyclinganlage zu errichten.
Im Rahmen eines straßenrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens, das den Neubau von zwei Eisenbahnbrücken im Zuge des Berliner Außenringes betraf, erhob die Klägerin folgende Einwendungen: Durch die Brücken würden Zwangspunkte für die geplante Bundesstraße B 101 n geschaffen, die dazu führten, daß Teile ihrer Grundstücke für den Straßenbau in Anspruch genommen werden müßten. Dadurch werde ihr eine wirtschaftlich sinnvolle und langfristig angelegte umweltverträgliche Nachnutzung ihres Grundeigentums unmöglich gemacht. Diese Folge lasse sich nur vermeiden, wenn die Trasse nach Osten verschoben werde. Andernfalls müsse für sie eine angemessene Ersatzfläche bereitgestellt werden.
In der Plangenehmigung vom 1. Dezember 1993 wurden diese Einwendungen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Eine Trassenverschiebung komme wegen der nachteiligen Umweltauswirkungen nicht in Betracht, da dies gleichbedeutend mit einem Verzicht auf die Bündelung von Bahn- und Straßentrasse und einer starken Durchschneidung der schützenswerten Rieselfelder sei. Auch wenn die Brücken, wie geplant, errichtet würden, sei absehbar, daß Flächen aus dem Grundstück der Aschedeponie für Straßenbaumaßnahmen nicht in Anspruch genommen zu werden brauchten. Der Errichtung einer Recyclinganlage stehe dort nichts im Wege. Vorgesehen sei lediglich, von der Brachfläche des Flurstücks ... eine Teilfläche von etwa 16.000 qm für Straßenbauzwecke in Anspruch zu nehmen. Durch den Standort der beiden Eisenbahnbrücken werde aber auch insoweit die endgültige Linienführung noch nicht präjudiziert. Eine abschließende Entscheidung sei in dem nachfolgenden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren herbeizuführen.
In dem Planfeststellungsverfahren machte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 1995 geltend:
"Die für den Neubau der B 101 gewählte Trasse berührt und beansprucht im Bereich der Station ... und ... unser Grundstück entsprechend Grunderwerbsverzeichnis Nr. ..."
Der Beklagte stellte durch Beschluß vom 22. September 1995 den Plan für den Neubau der B 101 n im Bereich Großbeeren/Genshagen fest, mit dessen Bestandskraft die Plangenehmigung vom 1. Dezember 1993 ihre Gültigkeit verlor. Der Plan sieht eine teilweise Inanspruchnahme des über 60.000 qm großen Flurstücks ... (Brachfläche) vor. Für Zwecke des Straßenbaus soll eine Fläche von gut 6.000 qm erworben und für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen eine Fläche von rd. 7.000 qm dauernd beschränkt werden. Die Einwendungen der Klägerin wies der Beklagte zurück: Die Klägerin sei präkludiert. Sie habe im Erörterungstermin vom 23. August 1995 versucht, ihre Feststellung, daß das Flurstück ... durch das Vorhaben berührt werde, in die Einwendung umzuwerten, daß ein Teil des Flurstücks ... in Anspruch genommen werde. Unabhängig davon, welches Grundstück gemeint sei, beschreibe sie indes lediglich die straßenbaubedingten Auswirkungen, ohne sich gegen straßenbautechnische Details zu wenden. Selbst wenn von einer Präklusion nicht ausgegangen werde, komme eine andere Lösung nicht in Betracht. Insoweit könne auf die Ausführungen verwiesen werden, die sich in der Plangenehmigung vom 1. Dezember 1993 fänden. Gegen die beabsichtigte Nachnutzung des Flurstücks ... in der Form der Errichtung einer Recyclinganlage bestünden keine Bedenken.
Die Klägerin hat am 30. Oktober 1995 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Beklagte habe das Gebot mißachtet, auch die für die Auswahl des Vorhabens in Betracht kommenden Varianten zu überprüfen. Auf ihre Anregung, die Trasse zu verschieben, sei er im Planfeststellungsbeschluß nicht ernsthaft eingegangen. Der Beklagte habe die Intensität der Beeinträchtigung ihrer Belange unzutreffend ermittelt. Er habe verkannt, daß auch für die "Brachfläche" des Flurstücks ... eine Genehmigung zum Betrieb einer Deponie vorliege und daß sie ein Interesse daran habe, dieses Grundstück in den von ihr beabsichtigten Betrieb einer Bauschuttdeponie und einer Recyclinganlage einzubeziehen. Tatsächlich habe das Straßenbauamt Zossen bereits Bedenken gegen die von ihr beabsichtigte Nutzungsänderung geltend gemacht, weil die fraglichen Flächen, zumindest teilweise, für die neue Trasse benötigt würden.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß vom 22. September 1995 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Die Klägerin habe keine Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks ... erhoben, sondern lediglich darauf hingewiesen, daß das Flurstück ... durch die Planung berührt werde. In bezug auf das Flurstück ... sei sie präkludiert. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß sich das Ministerium im Planfeststellungsbeschluß mit ihren Belangen sachlich auseinandergesetzt habe. Von einem Defizit bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials könne keine Rede sein. Trassenvarianten seien geprüft, aber verworfen worden. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesem Fragenkreis habe sich erübrigt, da insoweit im Planungsverfahren von keiner Seite Forderungen erhoben worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorliegenden Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr werde durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß die Möglichkeit abgeschnitten, das Flurstück ... für Deponie- und für Recyclingzwecke zu nutzen, ist sie nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert. Der Gesichtspunkt der Nutzungsvereitelung brauchte vom Beklagten nicht berücksichtigt zu werden, da er im Anhörungsverfahren trotz des in der Bekanntmachung enthaltenen Hinweises auf den drohenden Einwendungsausschluß nicht Gegenstand einer Einwendung war. Das Interesse der Klägerin, das Flurstück ... in den zukünftigen Betrieb einer Bauschuttdeponie und einer Recyclinganlage einzubeziehen, fand im Einwendungsschreiben vom 4. Juli 1995 keinen äußeren Niederschlag. Es lag, auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, nicht so eindeutig auf der Hand, daß sich eine ausdrückliche Erwähnung erübrigte.
Allerdings hatte die Klägerin im vorausgegangenen Plangenehmigungsverfahren, das den Bau zweier Eisenbahnbrücken im Trassenbereich der B 101 n betraf, zum Ausdruck gebracht, daß sie für ihre Aschedeponie eine wirtschaftlich sinnvolle Nachnutzung anstrebe, die im Falle einer teilweisen Inanspruchnahme ihres Grundeigentums unmöglich gemacht werde. Der Plangenehmigung vom 1. Dezember 1993 hatte sie hierzu indes entnehmen können, daß einer Nachnutzung in Form der Errichtung einer Recyclinganlage auf dem als Aschedeponie genutzten Flurstück ... nichts im Wege stehe, da für Straßenbauzwecke allenfalls ein Teil der Brachfläche des Flurstücks ... benötigt werde. Daraus ergab sich für sie, daß der Beklagte im Anschluß an ihren eigenen Vortrag zwischen "Aschedeponie" (Flurstück ...) und "Brachfläche" (Flurstück ...) differenzierte. Diese Unterscheidung spiegelte das tatsächliche äußere Erscheinungsbild der beiden Grundstücke zutreffend wider. Hatte die Klägerin die Absicht, für die von ihr als "Nachnutzung der Aschedeponie" bezeichnete Errichtung einer Bauschuttdeponie und einer Recyclinganlage auch auf die Brachfläche des Flurstücks ... zurückzugreifen, so hatte sie im Anhörungsverfahren alle Veranlassung, dies offen zu bekunden und ggf. klarzustellen, daß die von ihr angesprochene "Aschedeponie" entgegen dem äußeren Anschein nicht mit dem Flurstück ... gleichzusetzen ist. Erklärungen, die sich in diesem Sinne deuten lassen könnten, hat sie indes nicht abgegeben. Erst im Klageverfahren hat sie sinngemäß geltend gemacht, daß die Flurstücke ... und ... als betriebliche Einheit anzusehen seien. Zum Beleg hierfür hat sie die am 22. Oktober 1981 erteilte Standortgenehmigung für die Errichtung einer Aschedeponie vorgelegt, die sich auf beide Grundstücke erstreckt. Was sie daran gehindert haben könnte, die Umstände, auf die sie nunmehr maßgeblich abstellt, innerhalb der Einwendungsfrist zu bezeichnen, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Mit ihrem insoweit nachgeschobenen Vorbringen ist sie ausgeschlossen. Denn die Präklusionswirkung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG hat materiellen Charakter. Sie ist nicht nur im Verwaltungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde, sondern in einem nachfolgenden Rechtsstreit auch vom Gericht zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen, daß Teile des Flurstücks ... für die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens in Anspruch genommen werden. Dies folgt entgegen der Ansicht des Beklagten freilich nicht schon daraus, daß sie im Einwendungsschreiben vom 4. Juli 1995 als das Grundstück, das von der Trasse der B 101 n "berührt und beansprucht" wird, lediglich das Flurstück ... bezeichnet hat. Aus dem Grunderwerbsverzeichnis ist zu ersehen, daß nur das Flurstück ... "beansprucht" wird. Das Flurstück ... dagegen ist nicht Gegenstand einer irgendwie gearteten Flächeninanspruchnahme. Es liegt eindeutig außerhalb der projektierten Straßentrasse. Dieser Sachverhalt war zu keiner Zeit zweifelhaft. Schon in der Plangenehmigung vom 1. Dezember 1993 hieß es hierzu, daß "Flächen aus dem Grundstück der Aschedeponie (= Flurstück ...) für die Straßenbaumaßnahme nicht in Anspruch genommen" würden, sondern lediglich aus dem "z.Z. gewerblich nicht genutzten 60.517 qm großen Flurstück ... (Brachfläche) eine Grundstücksinanspruchnahme von etwa 16.000 qm vorgesehen" sei. Das Planfeststellungsverfahren bewegte sich genau in diesen vorgezeichneten Bahnen. Bei diesem Gang der Ereignisse liegt es auf der Hand, daß sich die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben, was die Flurstücksbezeichnung betrifft, in der Nummer vergriffen hat.
Abgesehen von der Falschangabe spricht der Beklagte dem Schreiben vom 4. Juli 1995 den Charakter einer Einwendung mit der Begründung ab, die Klägerin beschreibe lediglich die straßenbaubedingten Auswirkungen auf das als Flurstück ... bezeichnete Grundstück, ohne sich gegen straßenbautechnische Details zu wenden. Dem ist nicht zu folgen. Meldet sich der Eigentümer eines Grundstücks, das für Straßenbauzwecke in Anspruch genommen werden soll, im Wege der Einwendung, und sei es auch nur mit dem schlichten Hinweis auf sein Eigentum, zu Wort, so bringt er damit zum Ausdruck, daß er seine Eigentümerbelange durch den Plan nicht ausreichend gewahrt sieht. Legt er über die bloße Tatsache der Eigentumsbetroffenheit keine konkrete Interessenbeeinträchtigung dar, so kann er freilich auch nur eine entsprechend pauschale Auseinandersetzung mit seinen privaten Belangen erwarten. Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob der Beklagte das Interesse des Klägers, vor einer Eigentumsinanspruchnahme verschont zu bleiben, abwägungsfehlerhaft hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß weist insoweit keine erkennbaren Mängel auf.
Der Bau der B 101 n ist im Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1877) als "vordringlicher Bedarf" dargestellt. Abwägungsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß einer Trasse der Vorzug gebührt hätte, bei der sich eine Inanspruchnahme von Grundeigentum der Klägerin erübrigt hätte. Der Beklagte macht geltend, verschiedene Alternativen geprüft zu haben. Der Planfeststellungsbeschluß schweigt hierzu freilich. Das läßt aber nicht auf einen Mangel schließen, da nichts darauf hindeutet, daß eine andere Trassenführung näher gelegen hätte oder sich gar hätte aufdrängen müssen. Im Plangenehmigungsverfahren hat der Beklagte als plausiblen Grund gegen eine Trassenverschiebung die nachteiligen Umweltauswirkungen genannt, die unvermeidbar wären, wenn auf die Bündelung von Bahn- und Straßentrasse verzichtet würde und die schützenswerten Rieselfelder in stärkerem Umfange durchschnitten würden. Im Planfeststellungsverfahren ist, soweit ersichtlich, von keiner Seite die Forderung erhoben oder auch nur die Anregung unterbreitet worden, eine andere Trasse zu wählen. Auch die Klägerin läßt es mit einer - nachträglichen - pauschalen Kritik an der fehlenden Variantenprüfung bewenden, ohne wenigstens ansatzweise aufzuzeigen, wieso sich der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck bei einer anderen Trassenführung besser hätte erreichen lassen. Der Beklagte hat sich mit den öffentlichen Belangen auseinandergesetzt, die gegen die Planung sprechen. In diesem Zusammenhang ist er insbesondere der Naturschutzproblematik nachgegangen. Schließlich hat er auch den individuellen Belangen Rechnung getragen. Er hat die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks ... erkannt. Daß er das Eigentümerinteresse hintangestellt hat, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Das Eigentum hat in der Abwägung zwar erhebliches Gewicht, in der Konkurrenz mit entgegenstehenden Belangen ist es indes, wie sonstige private Belange auch, überwindbar. Daß besonderer Anlaß bestand, das Flurstück ... aus den von der Klägerin nunmehr bezeichneten Gründen nach Möglichkeit zu schonen, war nicht ohne entsprechende - dem Beklagten vorenthaltene - Informationen erkennbar.
Auch soweit das Flurstück ... von der Planung betroffen ist, leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluß an keinem Abwägungsmangel. Das bisher als Aschedeponie genutzte Grundstück wird durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt, da es außerhalb des Trassenbereichs liegt. Auch mittelbar wird es durch den Straßenneubau nicht nennenswert beeinträchtigt, da es allenfalls in schmalen Randbereichen innerhalb des nach § 9 Abs. 2 FStrG rechtlich relevanten 40 m-Streifens liegt. Der Beklagte hat das Interesse der Klägerin, das Flurstück ... einer "wirtschaftlich sinnvollen Nachnutzung" zuzuführen, erkannt und im Planfeststellungsbeschluß wie folgt gewürdigt: "Die konkrete Planung der Einwenderin zur Nachnutzung der Aschedeponie betrifft die Errichtung einer Recyclinganlage. Bemerkt wird, daß seitens der Planfeststellungsbehörde keine Bedenken dagegen bestehen, daß auch nach dem Neubau der B 101 n eine der derzeitigen Nutzung entsprechende Nachnutzung stattfindet." Die Klägerin geht selbst nicht davon aus, daß der Planfeststellungsbeschluß in diesem Punkt auf einer grundlegenden Fehleinschätzung beruhe. Für eine solche Annahme wäre allenfalls dann Raum, wenn es mit Rücksicht auf die Nachbarschaft einer Bundesstraße schlechthin unzulässig wäre, auf dem Flurstück ... eine Bauschuttdeponie anzulegen oder eine Recyclinganlage zu errichten. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, ihre Nachnutzungspläne nicht verwirklichen zu können, weil sie durch das Straßenbauvorhaben hieran gehindert werde. Sie hält dem Beklagten lediglich vor, nicht den Einwänden nachgegangen zu sein, mit denen sie sich in dem von ihr eingeleiteten Genehmigungsverfahren konfrontiert sieht. Es ist indes nicht Aufgabe der Planungsbehörde zu prüfen, ob eine Nutzung in der konkreten Form, in der ein Planbetroffener sie auszuüben beabsichtigt, genehmigungsfähig ist. Durch das Planfeststellungsverfahren wird das gesetzlich vorgeschriebene Anlagenzulassungsverfahren weder ersetzt noch inhaltlich vorweggenommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da der Planfeststellungsbeschluß nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, dient bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils als Ausgangswert. Hiervon ist indes bei der Streitwertfestsetzung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur ein Bruchteil von 30 % bis 50 % anzusetzen, da die Enteignung durch den Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnet, sondern lediglich zugelassen wird. Auf der Grundlage eines geschätzten Quadratmeterpreises von 3 DM erscheint danach für die teilweise Inanspruchnahme des Flurstücks ... ein Streitwertansatz von 13.000 DM angemessen. Darüber hinaus sind die vorhabenbedingten Einbußen zu berücksichtigen, die die Klägerin bei der von ihr beabsichtigten Nachnutzung hinzunehmen hat.
Berkemann
Hien
Lemmel
Halama